Entscheidungsstichwort (Thema)

Nachzahlungszinsen keine Sonderbetriebsausgaben

 

Leitsatz (redaktionell)

Nachzahlungszinsen nach § 233a AO sind keine Sonder-Betriebsausgaben der Gesellschafter einer GmbH & Co. KG.

 

Normenkette

AO § 3 Abs. 4; EStG § 12 Nr. 3, § 4 Abs. 4; AO § 233a

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 21.10.2010; Aktenzeichen IV R 6/08)

 

Tatbestand

Streitig ist, ob Nachzahlungszinsen nach § 233 a Einkommensteuergesetz (EStG) Sonder-Betriebsausgaben der Gesellschafter einer GmbH & Co. KG sind.

Die Kläger waren Gesellschafter der X. Kunststoff- und Metallwarenfabrik GmbH. Mit notarieller Urkunde vom 11.06.2001 beschlossen sie den Formwechsel dieser Gesellschaft in die X. GmbH & Co. KG. Steuerlicher Umwandlungsstichtag war der 15.12.2000. Komplementärin der X. GmbH & Co. KG wurde die Y. Verwaltungs GmbH und Kommanditisten Herr A. Y. mit einem Anteil i.H.v. 94.000 DM und Frau B. X.-Y. mit einem Kommanditanteil von 6.000 DM. Die Komplementärin hielt keine Kapitaleinlage.

In der Erklärung über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für das Jahr 2000 erklärte die X. GmbH & Co. KG eine sich nach § 10 Umwandlungsteuergesetz (UmwStG) ergebende anrechenbare Körperschaftsteuer (KSt) von 3.038.934 DM. Der Beklagte veranlagte die GmbH & Co. KG mit Bescheid vom 26.07.2001 erklärungsgemäß. Die anrechenbare KSt wurde Herrn A. Y. mit 2.704.651,26 DM und Frau X.-Y. mit 334.282,74 DM zugerechnet. Zur Einkommensteuer 2000 ergab sich unter Anrechnung der genannten KSt-Beträge für die Eheleute ein Einkommensteuererstattungsanspruch i.H.v. insgesamt 3.285.608,12 DM. Diesen Erstattungsanspruch traten die Eheleute an die X. GmbH & Co. KG ab. Am 10.08.2001 wurde das entsprechende Guthaben auf ein Konto der X. GmbH & Co. KG überwiesen.

Im Rahmen der für die Jahre 2000 und 2001 bei der X. GmbH & Co. KG als Rechtsnachfolgerin der X. GmbH durchgeführten Betriebsprüfung wurde festgestellt, dass die anrechenbare KSt um 1.021.287 DM zu mindern war. Insoweit erging am 27.09.2004 ein gem. § 164 Abs. 2 Abgabenordnung (AO) geänderter Feststellungsbescheid für 2000.

Das Wohnsitzfinanzamt änderte daraufhin den Einkommensteuerbescheid 2000 und setzte mit Bescheid vom 28.12.2004 Nachzahlungszinsen gem. § 233 a EStG i.H.v. 47.147 EUR gegen die Eheleute fest.

Für den Veranlagungszeitraum 2004 erließ der Beklagte zunächst erklärungsgemäß den Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen vom 27.03.2006. Mit dem dagegen erhobenen Einspruch machten die Kläger erstmals geltend, die gegen die Eheleute festgesetzten Nachzahlungszinsen i.H.v. 47.147 EUR seien als Sonder-Betriebsausgaben im Rahmen ihrer Beteiligung an der X. GmbH & Co. KG für das Jahr 2004 festzustellen. Die sich aus der anrechenbaren KSt ergebende Einkommensteuererstattung der Kommanditisten der GmbH & Co. KG sei vollständig auf ein Konto der GmbH & Co. KG bei der B.bank ausgezahlt worden. Daraus seien betriebliche Aufwendungen bezahlt worden. Wegen dieser Verwendung der zugeflossenen Mittel handele es sich bei den Nachzahlungszinsen um Betriebsausgaben.

Der Beklagte wies den Einspruch mit Einspruchsentscheidung vom 08.06.2006 als unbegründet zurück. Für den Betriebsausgabenabzug fehle es daran, dass die Schuldzinsen für eine Verbindlichkeit gezahlt worden seien, die unmittelbar durch die Einkünfteerzielung veranlasst sei.

Zur Begründung ihrer dagegen erhobenen Klage tragen die Kläger vor, schriftliche Vereinbarungen zwischen der GmbH & Co. KG und den Eheleuten über den Einkommensteuererstattungsanspruch seien nicht geschlossen worden. Die Überlassung des Einkommensteuererstattungsanspruchs an die GmbH & Co. KG sei wie eine normale Einlage behandelt worden.

Der ursprüngliche Feststellungsbescheid 2000 und der ursprüngliche Einkommensteuerbescheid 2000 seien rechtswidrige Verwaltungsakte gewesen. Diese Rechtswidrigkeit habe dazu geführt, dass durch sie konstitutiv ein rechtswidriger begünstigender zu niedriger Einkommensteuerbetrag festgesetzt worden sei. Wirtschaftlich habe in der zu niedrigen Steuerfestsetzung eine Verbindlichkeit der Gesellschafter gelegen und eine Darlehensgewährung des Staates. Die Mittel dieses Darlehens seien ausschließlich für betriebliche Zwecke verwandt worden. Die auf den Betrag nach § 233 a AO entfallenden Zinsen seien daher Sonder-Betriebsausgaben der Gesellschafter und minderten das steuerliche Ergebnis der Gesellschafter. Ohne die zu hohe Steuererstattung an die Eheleute hätten die betrieblichen Aufwendungen der GmbH & Co. KG über Kredite finanziert werden müssen.

Der Sachverhalt des Urteils des Finanzgerichts Köln vom 17.08.2004, 5 K 5647/03, sei mit dem vorliegenden Streitfall nicht vergleichbar. Die Rechtsauffassung der Kläger würde vielmehr durch das Urteil des BFH vom 27.10.1998, IX R 44/95, BStBl II 1999, 676 gestützt, da im vorliegenden Fall die Zahlung der Zinsen an die Finanzbehörde unmittelbar betrieblich veranlasst sei.

Die Vorschrift des § 12 Nr. 3 EStG stehe der Behandlung der Nachzahl...

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