Entscheidungsstichwort (Thema)

Teilabzugsverbot für Kosten der Erstellung eines Konzernabschlusses

 

Leitsatz (redaktionell)

Kosten für die Erstellung eines Konzernabschlusses unterliegen dem Teilabzugsverbot nach § 3c Abs. 2 EStG.

 

Normenkette

EStG § 3 Nr. 40, § 3c Abs. 2

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob die Kosten für die Erstellung eines Konzernabschlusses nach § 3c Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) nur teilweise abzugsfähig sind.

Die Klägerin, deren einzig persönlich haftender Gesellschafter die N-Verwaltungs-GmbH ist, ist Alleingesellschafterin der E-GmbH. Weitere Tätigkeiten übt sie nicht aus.

Im Streitjahr 2017 wurde die Klägerin vom Bundesanzeiger aufgefordert, Konzernabschlüsse für die Jahre ab 2012 offenzulegen. Der Klägerin entstanden durch die Konzernabschlüsse im Streitjahr Kosten in Höhe von 102.408,87 EUR. Die Klägerin setzte diese Kosten in der Erklärung zur gesonderten und einheitlichen Feststellung von Besteuerungsgrundlagen sowie in der Gewerbesteuererklärung in voller Höhe als Betriebsausgaben an und wurde zunächst erklärungsgemäß unter dem Vorbehalt der Nachprüfung veranlagt (Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen und des verrechenbaren Verlustes nach § 15a Abs. 4 EStG für 2017 vom 20.06.2018 sowie über die gesonderte Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes auf den 31.12.2017 vom 02.08.2018).

Im Rahmen einer bei der Klägerin durchgeführten Betriebsprüfung vertrat der Prüfer die Auffassung, diese Kosten stellten Betriebsausgaben dar, die mit den dem § 3 Nr. 40 EStG zugrunde liegenden Einnahmen in wirtschaftlichem Zusammenhang stünden, nämlich den Dividenden der E-GmbH oder einer etwaigen Veräußerung der Anteile. Auf den Betriebsprüfungsbericht vom 24.01.2019 wird für weitere Einzelheiten Bezug genommen.

Der Beklagte schloss sich der Auffassung des Prüfers an und erließ am 22.03.2019 geänderte Bescheide über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen und des verrechenbaren Verlustes nach § 15a Abs. 4 EStG für 2017 sowie über die gesonderte Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes auf den 31.12.2017.

Mit am 05.04.2019 beim Beklagten eingegangenen Einsprüchen machte die Klägerin geltend:

Die Verpflichtung der Klägerin zur Aufstellung eines Konzernabschlusses beruhe auf §§ 290 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 Nr. 1, 325 Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs (HGB). Die Pflicht treffe die Klägerin aufgrund der ihr zustehenden Mehrheit der Stimmrechte. Somit stünden die Aufwendungen für die Aufstellung des Konzernabschlusses allein im Zusammenhang mit dieser Pflicht, nicht mit der Erzielung von Einnahmen.

Mit Einspruchsentscheidungen vom 13.06.2019 wies der Beklagte die Einsprüche als unbegründet zurück. Ursächlich für die Pflicht zur Aufstellung des Konzernabschlusses sei gerade die Kapitalbeteiligung. Die Klägerin übernehme Offenlegungspflichten der Tochtergesellschaft. Diese könne nach § 264 Abs. 3 HGB von der Verpflichtung zur Offenlegung ihres Jahresabschluss befreit werden. Zudem könne sie auf die Ergebnisse des Konzernabschlusses zurückgreifen und müsse diesbezügliche Aufwendungen daher nicht selbst tätigen; dadurch steige das Ausschüttungspotential. Die Abzugsbeschränkung sei auch nicht ausgeschlossen, weil es sich bei den Konzernabschlusskosten um Verwaltungskosten handele. Dies ergebe sich aus dem Urteil des BFH vom 15.06.2016 (I R 64/14), wonach ein Zusammenhang zu anderen Einnahmen bei reinen Beteiligungsholdinggesellschaften ausgeschlossen sei.

Mit dagegen erhoben Klagen verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Die Verfahren sind zunächst unter dem Aktenzeichen 8 K 1990/19 F wegen gesonderter Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes und unter dem Aktenzeichen dieses Verfahrens wegen einheitlicher und gesonderter Feststellung von Besteuerungsgrundlagen und des verrechenbaren Verlustes nach § 15a EStG für 2017 geführt worden. Der Senat hat die Verfahren durch Beschluss vom 27.11.2019 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden.

Die Klägerin wiederholt ihr Vorbringen aus den Einspruchsverfahren und trägt ergänzend vor:

Es könne allenfalls in Betracht kommen, die Aufwendungen für den Konzernabschluss aufzuteilen in (eigene) Verwaltungskosten und mit den Dividenden der Tochtergesellschaft in Zusammenhang stehende Betriebsausgaben. Dies sei aber von der Betriebsprüfung abgelehnt worden.

Zu den Einspruchsentscheidungen führt die Klägerin aus:

Sie übernehme keine Offenlegungspflichten der Tochtergesellschaft. Wenn dies der Fall wäre, könnte sie, die Klägerin, die Kosten umlegen; die Tochtergesellschaft könne diese dann in voller Höhe als Betriebsausgaben abziehen. Eine Befreiung der Tochtergesellschaft von ihrer Offenlegungspflicht sei nur unter der unrealistischen Voraussetzung möglich, dass die Klägerin sich bereit erklärt hätte, für die von dem Tochterunternehmen bis zum Abschlussstichtag eingegangenen Verpflichtungen im folgenden Geschäftsjahr einzustehen (§ 264 Abs. 3 Nr. 2 HGB). Der ...

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