rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Konkretisierung der geplanten Investition bei der Ansparrücklage

 

Leitsatz (redaktionell)

1) Einkünfte aus einer atypisch stillen Beteiligung eines inländischen Steuersubjekts an einem in Russland ansässigen Handelsgewerbe werden grundsätzlich, ausgehend von der Annahme einer im Russland liegenden Betriebsstätte, nach Art. 7 DBA Russland als gewerbliche Einkünfte behandelt, die nur in Russland besteuert werden.

2) Die Anforderungen an die Konkretisierung einer Investition i.S. des § 7g Abs. 3 EStG für den Fall der Betriebsgründung und wesentlichen Betriebserweiterung gelten auch dann, wenn sich ein inländisches Steuersubjekt im Rahmen einer atypisch stillen Beteiligung an einem ausländischen Handelsgewerbe, über dessen Geschäftstätigkeit keine näheren Erkenntnisse vorliegen, mit einer Bareinlage beteiligt und im zeitlichen Zusammenhang mit der Gründung der Mitunternehmerschaft bei der erstmaligen Vorlage der Gewinnermittlung Ansparrücklagen im Sonderbetriebsvermögen geltend macht, ohne dass bereits Sonderbetriebsvermögen vorhanden ist.

 

Normenkette

DBA RUS Art. 7; EStG § 7g Abs. 3

 

Tatbestand

Streitig ist die Aussetzung der Vollziehung (AdV) eines Bescheides über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen.

Die Antragstellerin (Ast.) ist eine GbR, die durch Gesellschaftsvertrag vom 17.09.2005 gegründet wurde. Gesellschafter der Ast. sind Herr M. S. mit einer Bareinlage in Höhe von 4.600 Euro und Frau K. S. mit einer Bareinlage von 400 Euro. Zweck der Gesellschaft ist die Verwaltung von Unternehmensbeteiligungen sowie der An- und Verkauf von Unternehmensbeteiligungen im In- und Ausland. Der Sitz der Gesellschaft befindet sich in C.. Zu den weiteren Einzelheiten wird auf den Gesellschaftsvertrag vom 17.09.2005 (Bl. 15-17 der Vertragsakte) verwiesen.

Durch Vertrag vom 20./27.09.2005 beteiligte sich die Ast. als atypisch-stille Gesellschafterin i.S.d. der § 230 ff. HGB mit einer Bareinlage in Höhe von 5.000 Euro am Handelsgewerbe des „individuellen Unternehmens L.” (im Vertrag als Inhaberin bezeichnet). Nach dem Wortlaut des Vertrages betreibt die Inhaberin in U., Q., Gebiet P. (Russland) ein Autotransportgewerbe. Hauptgegenstand des am 10.10.2000 gegründeten Unternehmens der Inhaberin ist die Beförderung von Personen zwischen den Orten U., Q. und P.. Die Ast. ist am Ergebnis, Vermögen sowie an den stillen Reserven der Inhaberin beteiligt (§ 5 des Vertrages) und nimmt am Gewinn mit 6 %, max. 15 % der Einlage, teil (§ 10 des Vertrages). Gem. § 6 des Vertrages stehen der Ast. die gesetzlichen Informations- und Kontrollrechte entsprechend denen eines deutschen Kommanditisten zu. Nach § 16 des Vertrages soll zwischen den Vertragsparteien deutsches Recht gelten. Zu den weiteren Einzelheiten wird auf den zweisprachig abgefassten Vertrag (Bl. 21-26 der GA) verwiesen.

Nach der von der Ast. eingereichten Gewinnermittlung (Gewinn- und Verlustrechnung) betrug der Gewinn 2005 des russischen Unternehmens „L.” 11.000 Euro. Zu den Einzelheiten der Gewinnermittlung wird auf Bl. 7 u. 8 des Hefters „AdV” verwiesen.

Am 11.10.2006 reichte die Ast. erstmals eine Erklärung zur gesonderten und einheitlichen Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für den Veranlagungszeitraum 2005 nebst Anlagen, Gewinnermittlung und Sonderbilanz 2005 beim Antragsgegner (Ag.) ein. Die Ast. erklärte aus der atypisch-stillen Beteiligung nach Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) steuerfreie, für den Progressionsvorbehalt relevante, laufende Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von 85,89 Euro, wovon 79,02 Euro auf den Gesellschafter M. S. und 6,87 Euro auf die Gesellschafterin K. S. entfielen. Darüber hinaus erklärte die Ast. für den Gesellschafter M. S. Sonderbetriebsausgaben in Höhe von 116.306 Euro. Hierbei handelt es sich um Ansparrücklagen nach § 7 g Abs. 3 EStG für Investitionen in Höhe von insgesamt 290.765 Euro, die der Gesellschafter M. S. in den Jahren 2006 und 2007 in seinem Sonderbetriebsvermögen vorgesehen hat. Angeschafft werden sollten im Wesentlichen zwei Geschäftsfahrzeuge, eine Pkw-Ausstattung, eine Telefonanlage, verschiedene EDV-Geräte sowie diverse Büromöbel und sonstige Büroausstattungen. Zu den Einzelheiten wird auf die Liste der vorgesehenen Investitionen (Bl. 27-29 der GA) sowie auf den Inhalt der Feststellungs- und Bilanzakte verwiesen.

Der Ag. erließ am 27.10.2006 einen Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für 2005, in dem er die erklärten Ansparrücklagen gem. § 7 g Abs. 3 EStG nicht berücksichtigte, da Ansparrücklagen nur für inländische Betriebe zulässig seien. Im übrigen erging der Feststellungsbescheid erklärungsgemäß. Auf den Bescheid vom 27.10.2006 wird Bezug genommen.

Am 07.11.2006 legte die Ast. gegen den Feststellungsbescheid Einspruch ein und beantragte die AdV. Zur Begründung verwies die Ast. auf ein Urteil des FG Münster vom 30.08.2005 (Az. 6 K 6539/03 F), gegen welches beim Bundesfinanzhof (BFH) unter dem Az. I R 10...

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