Entscheidungsstichwort (Thema)

Schätzung des Gewinns aus Land- und Forstwirtschaft durch die Finanzbehörde nach § 162 AO trotz fehlender Mitteilung über den Wegfall der Voraussetzungen der Gewinnermittlung nach § 13a EStG

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Hat ein Land- und Forstwirt den Gewinn früher nach § 13a EStG ermittelt, nunmehr aber jahrelang keine Steuererklärungen mehr eingereicht, aus denen die Finanzbehörde das Vorliegen und ggf. den Wegfall der Voraussetzungen einer Gewinnermittlung nach Durchschnittsätzen erkennen hätte können, bestimmt sich – vergleichbar mit der Sachlage einer Neugründung eines Betriebs – die Zulässigkeit der weiteren Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen ausschließlich nach § 13a Abs. 1 S. 1 EStG. Insoweit ist das FA berechtigt, den Gewinn der Kläger aus Land- und Forstwirtschaft abweichend von den Ermittlungsgrundsätzen des § 13 a EStG zu schätzen (§ 162 AO).

2. Im übrigen wird der in der Entscheidung des BFH in BFH/NV 2002, 433 in Anspruch genommene Schutzgedanke des § 13a Abs. 1 S. 2 EStG nicht berührt, da nicht eine zu Unrecht vorgenommene Durchschnittssatzgewinnermittlung der Kläger mit Wirkung für die Vergangenheit aufgehoben wird. Vielmehr hat das FA bis zum Wirtschaftsjahr 1998/1999 die Durchschnittssatzbesteuerung erklärungsgemäß beibehalten.

 

Normenkette

EStG 1999 § 13a Abs. 1 S. 1 Nrn. 1-3, S. 2, § 4 Abs. 1; AO §§ 141, 162

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 22.09.2010; Aktenzeichen IV B 120/09)

BFH (Beschluss vom 22.09.2010; Aktenzeichen IV B 120/09)

 

Tenor

1 Die Klage wird abgewiesen.

2 Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger.

 

Tatbestand

I.

Streitig ist, ob die Kläger in den Streitjahren (Wirtschaftsjahre ab 1999/2000) Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft nach Durchschnittsätzen gemäß § 13 a des Einkommensteuergesetzes in der Fassung des Steuerentlastungsgesetzes 1999/2000/2002 (EStG) ermitteln durften.

Die Kläger sind Eheleute, die in den Streitjahren mit Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft zusammen zur Einkommensteuer veranlagt wurden.

In ihrer Einkommensteuerklärung für das Jahr 1981 gaben die Kläger Einkünfte aus Landund Forstwirtschaft an, die sie nach § 13 a EStG a.F. berechneten. Daraufhin teilte der Beklagte (Finanzamt) den Klägern mit, dass die Prüfung der Einkommensteuererklärung ergeben habe, dass sie für den Veranlagungszeitraum 1981 nicht zu veranlagen seien. In den Folgejahren erteilte das Finanzamt den Klägern bis einschließlich 1990 Bescheinigungen über die Nichtveranlagung. Steuererklärungen reichten die Kläger ab 1982 nicht mehr ein.

Mit notariellem Vertrag vom … September 2001 übertrugen die Kläger unter gleichzeitiger Einrichtung eines Leibgedings ihren gesamten land- und forstwirtschaftlichen Betrieb auf einen ihrer Söhne.

Mit Schreiben vom … Oktober 2002 … wurden die Kläger zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung für das Jahr 2001 aufgefordert. Nach der daraufhin – unter Mitwirkung einer Steuerberatungsgesellschaft – erstellten Erklärung betrugen die selbsterwirtschafteten Flächen insgesamt 36,92 Hektar … In den nachfolgend für die Jahre 1999 und 2000 eingereichten Steuererklärungen wurden die landwirtschaftlich selbst bewirtschafteten Flächen jeweils mit insgesamt 37,71 Hektar angegeben. Die Gewinne des landwirtschaftlichen Betriebs wurden von den Klägern jeweils nach Maßgabe des § 13 a EStG ermittelt.

Mit Schreiben vom … Mai 2004 forderte das Finanzamt die Kläger auf, Gewinnermittlungen über die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft nachzureichen ….

Da dies nicht geschah, setzte das Finanzamt abweichend von den Steuererklärungen mit Steuerbescheiden jeweils vom 17. August 2004 die Einkommensteuer für die Streitjahre 1999 bis 2001 fest. Dabei schätzte es unter Hinweis auf eine Anlage über die Berechnung den Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft. Für das Wirtschaftsjahr 1998/1999 wurde der Gewinn gemäß § 13 a EStG a.F. ermittelt und entsprechend mit 50 % der Einkommensteuerberechnung für das Kalenderjahr 1999 zu Grunde gelegt. Ab dem Wirtschaftsjahr 1999/2000 ging das Finanzamt davon aus, dass eine Ermittlung des Gewinns nach § 13 a EStG nicht möglich sei, da die maßgebliche bewirtschaftete Fläche gemäß § 13 a Abs. 1 Nr. 2 EStG von 20 Hektar überschritten worden sei …

Die Einsprüche dagegen wies das Finanzamt mit der Einspruchsentscheidung vom 28. September 2006 als unbegründet zurück. Die Kläger hätten trotz ihrer Verpflichtung gemäß § 25 EStG i.V.m. § 56 EStDV in der Fassung des Steuerentlastungsgesetzes 1999/2000/2002 (EStDV) keine Steuererklärungen eingereicht, obwohl ihre Einkünfte aus der Land- und Forstwirtschaft auch bei einer Gewinnermittlung nach § 13 a EStG jeweils über 26.351,– DM gelegen hätten. Weil sie ihrer Verpflichtung zur Abgabe von Steuererklärungen nicht nachgekommen seien und sie insoweit pflichtwidrig gehandelt hätten, könnten sich die Kläger nicht auf die fehlende Wegfallmitteilung nach § 13 a Abs. 1 S. 2 EStG berufen, da durch ihr treuwidriges Verhalten die Schutzwirkung dieser Regelung entfallen sei (unter Bezugnahme auf das U...

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