Entscheidungsstichwort (Thema)

Grunderwerbsteuer: Steuerpflicht von Übertragungsvorgängen einer gescheiterten Ein-Mann-Vor-GmbH auf den Allein-Gesellschafter. Grunderwerbsteuer

 

Leitsatz (amtlich)

Der Vermögensübergang eines Grundstücks bei Auflösung einer gescheiterten Ein-Mann-Vor-GmbH auf den Allein-Gesellschafter begründet einen steuerpflichtigen Rechtsträgerwechsel i.S.d. § 1 Abs. 1 Nr. 3 GrEStG.

 

Normenkette

GrEStG § 1 Abs. 1 Nr. 3; GmbHG § 11 Abs. 1, § 13 Abs. 1

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 17.10.2001; Aktenzeichen II R 43/99)

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger

 

Tatbestand

I.

Streitig ist, ob bei gescheiterter Gründung einer Einmann-GmbH der Übergang des Eigenturms an Grundstücken auf den Gründer nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 Grunderwerbsteuergesetz (GrEStG) grunderwerbsteuerpflichtig ist.

Mit Zuschlagsbeschluß vom 11. Mai 1992 erwarb die Firma … GmbH i.Gr. mit Sitz in … durch Abgabe des Meistgebots den Grundbesitz in …. …. FlNr. … Eigentumswohnungen … sowie Miteigentumsanteil verbunden mit Duplex-Stellplätzen in der Tiefgarage … am Grundbesitz in …

Mit notariell beglaubigtem Auflösungsbeschluß vom 20. Dezember 1993 (URNr. 2459/1993 des … beschloß der Kläger, der alleinige Geschellschafter und Geschäftsführer der … GmbH i.Gr., … wie folgt:

  1. Die Gesellschaft ist mit sofortiger Wirkung aufgelöst.
  2. Eine Liquidation findet nicht statt, da das gesamte Vermögen automatisch auf den Alleingesellschafter übergeht.
  3. Bücher und Schriften der Gesellschaft werden vom Unterzeichner verwahrt.

Der Kläger übernahm von der …. GmbH i.Gr. auf dem Grundbesitz lastende Grundschulden in Höhe von 5 Mio. DM.

Der Beklagte (das Finanzamt = FA) sah in dem Übergang der Grundstücke auf den Kläger einen steuerpflichtigen Vorgang nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 GrEStG.

Demgemäß setzte das FA mit nach § 164 Abs. 1 Abgabenordnung (AO) unter Vorbehalt der Nachprüfung stehendem Grunderwerbsteuerbescheid vom 15. April 1994 gegen den Kläger Grunderwerbsteuer in Höhe von 100.000 DM (aus einer Gegenleistung in Höhe von 5 Mio. DM) fest.

Mit dem hiergegen eingelegten Einspruch trägt der Kläger vor, er sei als Alleingesellschafter zivilrechtlicher Eigentümer des von der nicht zustande gekommenen Pro-Bau Bauträger GmbH erworbenen Grundstücks. Die Vorgesellschaft einer zu gründenden Einmann-GmbH erlösche bei Nichtentstehung bzw. Nichteintragung in das Handelsregister automatisch. Sämtliche Rechte und Pflichten fielen – nach der Sonderrechtstheorie – wie der dem Privatvermögen des Gründungsgesellschafters zu. Es liege daher kein nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 GrEStG steuerpflichtiger Eigentumsübergang bei Auflösung der GmbH i.Gr. vor.

Mit Einspruchsentscheidung (EE) vom 5. Dezember 1994 wies das FA den Einspruch als unbegründet zurück. Zur Begründung führte es aus, der von der GmbH i.Gr. erworbene Grundbesitz sei mit Auflösungsbeschluß vom 20. Dezember 1993 auf den Kläger als alleinigen Gesellschafter übergegangen. Dieser Übergang sei grunderwerbsteuerpflichtig nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 GrEStG. Nach dem GmbH-Gesetz seien die Regeln über die Vorgesellschaft auch auf die Einmann-Gründung anzuwenden. Das führe, wie bei einer Mehrpersonen-Vorgesellschaft, zur Anerkennung einer gesonderten Vermögensmasse, deren Träger hier zwar letztlich nur der Gründer sein könne, die aber rechtlich und wirtschaftlich von dessen sonstigem Vermögen klar zu trennen sei. Die Grundbuchfähigkeit der Vorgesellschaft sei heute nahezu einhellig anerkannt. Die Einmann-Vor-GmbH sei damit graduell ebenso verselbständigt wie die Mehrgründer-Vorgesellschaft und damit grunderwerbsteuerrechtlicher Rechtsträger. Im Falle des Scheiterns der Einmann-Gründung vor Eintragung der GmbH im Handelsregister gehe das Vermögen der Vorgesellschaft erst im Zeitpunkt ihrer Auflösung auf den Gesellschafter über. Dieser Vermögensübergang erfolge kraft Gesetzes und bedürfe keines gesonderten Übertragungsaktes. Grunderwerbsteuerlich vollziehe sich damit ein Rechtsträgerwechsel, der zur Steuerpflicht nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 GrEStG führe.

Da die GmbH i.Gr. das Grundstück von einem Dritten erworben habe, seien bei Übergang des Eigentums auf den Kläger auch die Voraussetzungen des § 16 GrEStG nicht erfüllt. Ebenso wenig sei § 1 Abs. 6 GrEStG anwendbar, da es sich zum einen um verschiedene Rechtsträger handele und somit keine Identität des Erwerbers vorliege. Zum anderen liege im Streitfall auch keine Aufeinanderfolge von Haupt- und Ersatztatbestand vor, sondern es handele sich um zwei selbständig steuerpflichtige Vorgänge nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 und Nr. 3 GrEStG.

Auch die Vorschrift des § 6 GrEStG sei im Streitfall nicht anwendbar. Auch die GmbH i.Gr. sei bereits nach GmbH-Recht zu behandeln, eine Personengesellschaft liege also nicht vor. Die Vorschrift des § 6 GrEStG sei somit schon nach ihrem Wortlaut, aber auch nach ihrem Sinn nicht anwendbar.

Mit der hiergegen eingelegten Klage vertritt, der Prozeßbevollmächtigte des Klägers weiterhin die Auffassung, daß eine Grunderwerbsteuerpflicht nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 GrE...

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