Entscheidungsstichwort (Thema)

Einnahmen aus Vermietung von häuslichem Arbeitszimmer durch den Gesellschafter-Geschäftsführer an „seine” GmbH. Kein anderer Arbeitsplatz bei Temperaturabsenkung in den Geschäftsräumen außerhalb der üblichen Arbeitszeiten. Einkommensteuer 1997, 1998

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Ein Vertrag zwischen einer GmbH und ihrem Gesellschafter-Geschäftsführer über die Vermietung des häuslichen Arbeitszimmers ist steuerlich nicht anzuerkennen, wenn das Mietverhältnis ersichtlich nur im Hinblick auf das Arbeitsverhältnis als Ergänzung zum Geschäftsführervertrag abgeschlossen wurde und an das Arbeitsverhältnis gekoppelt ist. Die „Mietzahlungen” der Gesellschaft erweisen sich als Gegenleistung für das Zurverfügungstellen der Arbeitskraft des Geschäftsführers.

2. Wird nach dem Vertrag eine pauschale Verfügung vereinbart, die es dem Geschäftsführer ermöglichen soll, sein häusliches Arbeitszimmer nutzen zu können, ohne dass ihm hieraus Kosten entstehen, so liegt darin für den Geschäftsführer ein erheblicher, im Arbeitsverhältnis begründeter Vorteil, der das eigenbetriebliche Interesse des Arbeitsgebers an der Nutzung des häuslichen Arbeitszimmers durch den Geschäftsführer in den Hintergrund treten lässt.

3. Einem Geschäftsführer, der in erheblichem Umfang am Wochenende und in den Abendstunden Büroarbeiten zu verrichten hat, steht aus tatsächlichen Gründen kein „anderer Arbeitsplatz” im Sinne der Abzugsbeschränkung des § 4 Abs. 5 Nr. 6b EStG zur Verfügung, wenn die Temperatur in den Geschäftsräumen außerhalb der üblichen Arbeitszeiten abgesenkt wird.

 

Normenkette

EStG 1997 § 21 Abs. 3, § 19 Abs. 1, § 9 Abs. 5, § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6b

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 19.12.2005; Aktenzeichen VI R 82/04)

BFH (Urteil vom 19.12.2005; Aktenzeichen VI R 82/04)

 

Tenor

1. Der zuletzt geänderte Einkommensteuerbescheid für 1997 vom 8. Mai 2001 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 30. Januar 2001 wird abgeändert. Dem beklagten Finanzamt wird aufgegeben, die geänderte Steuerfestsetzung nach Maßgabe der Urteilsgründe zu errechnen und den Klägern das Ergebnis dieser Berechnung unverzüglich mitzuteilen. Der Bescheid mit dem geänderten Inhalt ist nach Rechtskraft des Urteils neu bekannt zu geben.

2. Unter Aufhebung der Einspruchsentscheidung für 1998 vom 30. Januar 2001 und unter Änderung des zuletzt geänderten Bescheids vom 8. Mai 2001 wird die Einkommensteuer für 1998 auf 94 740 DM = 48 440 EUR festgesetzt.

3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

4. Die Kosten des Verfahrens werden zu 19/20 den Klägern und zu 1/20 dem Finanzamt auferlegt.

5. Das Urteil ist im Kostenpunkt für die Kläger vorläufig vollstreckbar. Das Finanzamt darf durch Sicherheitsleistung in Höhe der zu erstattenden Kosten der Kläger die Vollstrekkung abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leisten.

6. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

I.

Streitig ist, ob monatliche Zahlungen an den Kläger für sein häusliches Arbeitszimmer durch seinen Arbeitgeber zu den Einkünften des Klägers aus Vermietung und Verpachtung (so die Ansicht der Kläger) oder zu den Einkünften des Klägers aus nichtselbständiger Arbeit (so die Ansicht des beklagten Finanzamts) gehören.

Die Kläger sind zur Einkommensteuer zusammen veranlagte Ehegatten. Der Kläger bezieht als nicht sozialversicherungspflichtiger Gesellschafter-Geschäftsführer der xxxx GmbH (im Folgenden als GmbH bezeichnet), xxxxxx, Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Die Haupttätigkeit des Klägers besteht im Aufsuchen von über 60 Filialen des Unternehmens. Beim Unternehmenssitz in xxxxx steht dem Kläger ein Büroraum zur alleinigen Nutzung zur Verfügung. Daneben nutzt der Kläger einen 14 qm großen Raum im Wohnhaus der Kläger zu beruflichen Zwecken, das 22 km vom Unternehmenssitz der GmbH entfernt liegt. Das Wohnhaus steht im Eigentum der Kläger zu je ½. Durch Ergänzung des Geschäftsführervertrags und zugleich durch Mietvertrag über ein häusliches Arbeitszimmer vom 31. Juli 1997 vermieteten die Kläger an die GmbH das häusliche Arbeitszimmer zu 250 DM pro Monat ab 1. August 1997. Auf den Vertrag wird Bezug genommen (Bl. 22, 23 der Einkommensteuerakte 1997).

In ihrer Einkommensteuererklärung für die Streitjahre erklärten die Kläger betreffend das häusliche Arbeitszimmer einen Werbungskostenüberschuss in Höhe von 1.361 DM (1997) und 3.102 DM (1998) als Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Auf die Kostenaufstellungen wird Bezug genommen (Bl 7 ESt-Akte 1997, Bl 2 ESt-Akte 1998). Das beklagte Finanzamt setzte die Mieteinnahmen (1997 1.250 DM, 1998 3.000 DM) bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit des Klägers an und ließ die geltend gemachten Werbungskosten nicht zum Abzug zu. Der Einspruch blieb ohne Erfolg (Einspruchsentscheidung vom 30. Januar 2001).

Die Kläger begründen ihre Klage im Wesentlichen wie folgt: Wegen seiner umfangreichen Reisetätigkeit komme der Kläger nicht täglich in sein Büro am Sitz der GmbH. Es müssten jedoch dringende Arbeiten erledigt werden, die er a...

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