Entscheidungsstichwort (Thema)

Gewerbesteuermeßbetrag 1990

 

Tenor

I. Unter Änderung des Gewerbesteuermeßbescheids 1990 vom 19. April 1994 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 28. Juni 1995 wird der einheitliche Gewerbesteuermeßbetrag 1990 auf 0 DM festgesetzt.

II. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

III. Das Urteil ist im Kostenpunkt für die Klägerin vorläufig vollstreckbar. Die beklagte Behörde darf durch Sicherheitsleistung in Höhe der zu erstattenden Kosten der Klägerin die Vollstreckung abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in der gleichen Höhe leistet.

IV. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

I.

Gegenstand des Unternehmens der Klägerin (Kl in) war bis zum Jahr 1989 der Betrieb einer Kupferschmiede und Apparatebau sowie der Handel mit industriellen und handwerklichen Erzeugnissen.

1989 beschlossen die Gesellschafter der Klin (damalige Firma: … GmbH & Co. Apparatebau KG), den Betriebsteil Apparatebau mit Wirkung zum 1. Januar 1990 in die Z. GmbH, (Z-GmbH) einzubringen und die Aktivitäten Anlagen und Filtertechnik mit Wirkung zum 1. Januar 1990 in Y. GmbH & Co. Anlagen- und Filtertechnik KG einzubringen.

Bei der Klin verblieb das Grundstück mit Fertigunghalle in der … Str., in dem zuvor die betrieblichen Aktivitäten durchgeführt worden sind. Seit Anfang 1990 ist das Grundstück vermietet.

Die Buchwerte des Betriebsteils Apparatebau betrugen zum 1. Januar 1990 … DM. Bei der Einbringung in die Z-GmbH erhielten die Gesellschafter … und … neue Anteile an der AS-GmbH in Höhe von … DM. Außerdem wurde ihnen von der GmbH eine Darlehensforderung eingeräumt (… DM). Zusätzlich erhielten die Gebrüder vom Gesellschafter der aufnehmenden GmbH für die Sacheinlagen netto … DM.

Die Klin erklärte für 1990 einen Veräußerungsgewinn von … DM, für den sie den ermäßigten Steuersatz gem. § 34 Abs. 1 EStG, § 20 Abs. 5 Umwandlungssteuergesetz (UmwStG) beantragte. Bei der Gewerbesteuer beantragte sie zudem die erweiterte Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG, da sie bereits seit 1990 ausschließlich eigenen Grundbesitz verwalte und nutze.

Mit Gewerbesteuermeßbescheid 1990 vom 19. April 1994 setzte das FA den einheitlichen Gewerbesteuermeßbetrag 1990 auf 16.880 DM fest.

Der Festsetzung lagen die Ergebnisse einer Außenprüfung zugrunde. Im Betriebsprüfungsbericht vom 29. Dezember 1993 sah der Außenprüfer in der Einbringung der Produktionsmittel in die Z-GmbH keine Teilbetriebsveräußerung, da eine wesentliche Betriebsgrundlage (Betriebsgrundstück an der Str.) zurückbehalten worden sei. Ein weiterer Veräußerungsgewinn aus der Übertragung einer Rundbiegemaschine aus dem Betriebsvermögen der Apparatebau KG an die Firma … Y. GmbH & Co. Anlagen und Filtertechnik KG und von dort unmittelbar an die Z-GmbH im Laufe des Jahres 1990 wurde noch erfaßt, da die Maschine für die Z-GmbH bestimmt gewesen sei. Der Gewinn aus der Veräußerung des Betriebsteils Apparatebau erhöhte sich dadurch auf … DM (vgl. Tz. 3.04 des Betriebsprüfungsberichts). Wegen der Veräußerung von Betriebsmitteln im Jahre 1990 verneinte der Prüfer das Vorliegen der Voraussetzungen einer erweiterten Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG.

Der gegen den Gewerbesteuermeßbescheid eingelegte Einspruch hatte keinen Erfolg. Er wurde mit Einspruchsentscheidung (EE) vom 28. Juni 1995 als unbegründet zurückgewiesen.

In der Begründung folgte das FA dem Prüfer und lehnte eine Teilbetriebsveräußerung ab, weil eine wesentliche Betriebsgrundlage zurückbehalten worden sei (vgl. BFH-Urteile vom 26. Mai 1993 X R 278/91, BStBl II 1993, 718 und vom 26. März 1992 IV R 50/91, BStBl II 1992, 830).

Mit ihrer Klage rügt die Klin falsche Rechtsanwendung. Die Gewinne aus der Übertragung des Teilbetriebs Apparatebau auf die Z-GmbH gehörten weder zum Gewerbeertrag noch seien sie für die erweiterte Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG schädlich.

Zum 1. Januar 1990 sei der Teilbetrieb Apparatebau ausgegliedert worden. Der entstandene Veräußerungsgewinn sei mit dem begünstigten Steuersatz nach § 34 Einkommensteuergesetz (EStG) zu besteuern. Auch wenn der Veräußerungsgewinn der Tarifbesteuerung unterliege, falle wegen der eigenständigen gewerbesteuerrechtlichen Betrachtungsweise Gewerbesteuer nicht an, da die Klin Ende 1989 ihre werbende gewerbliche Tätigkeit eingestellt habe. Die Veräußerungen seien Beendigungshandlungen eines werbenden Geschäftsunternehmens gewesen.

Das Grundstück (Betriebsgrundstück mit Fertigungshalle an der-Str.) sei keine wesentliche Betriebsgrundlage für den Apparatebau gewesen. Dieser habe ohne Probleme in anderen (gemieteten) Räumlichkeiten weitergeführt werden können. Bei der Übertragung im Jahre 1990 sei die Klin der Rechtsprechung des BFH (Urteil vom 7. August 1990 VIII R 110/87) gefolgt, nach der ein Grundstück dann nicht zu den wesentlichen Betriebsgrundlagen gehöre, wenn das Betriebsunternehmen jederzeit am Markt ein für seine Belange gleichwertiges Grundstück mieten oder kaufen könne. Die neue Rechtsprechung habe den Kreis der als wesentliche Betriebsgrun...

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