Entscheidungsstichwort (Thema)

Teilweise betrieblich genutzter PKW als gewillkürtes Betriebsvermögen. Zugehörigkeit zum Privatvermögen als neue Tatsache. Ermittlungspflicht des Finanzamts

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Ein PKW, der von einem Überschussrechner zu nicht mehr als 50 % betrieblich genutzt wird, wird nicht bereits durch die Berechnung des Privatanteils nach der 1-%-Methode in einer der Gewinnermittlung als Anlage beigefügten Berechnung zu gewillkürtem Betriebsvermögen. Erforderlich ist vielmehr eine eindeutige Zuordnung, beispielsweise durch Aufnahme in das betriebliche Bestandsverzeichnis.

2. Das Finanzamt verletzt seine Ermittlungspflicht, wenn es angesichts der Behandlung der Fahrzeugkosten in der Gewinnermittlung sich aufdrängenden Zweifeln an der Betriebsvermögenseigenschaft des Fahrzeugs nicht nachgeht. Es ist in diesem Fall nach dem Grundsatz von Treu und Glauben gehindert, den Umstand der Zugehörigkeit des Fahrzeugs zum Privatvermögen mittels einer Bescheidänderung nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO nachträglich als neue Tatsache zu berücksichtigen.

 

Normenkette

AO § 173 Abs. 1 Nr. 1, § 88; EStG 1997 § 4 Abs. 1, 3

 

Tenor

1. Die Einkommensteuerbescheide vom 20. Januar 2005 und vom 25. Februar 2005 sowie die Einspruchsentscheidung vom 24. März 2005 werden aufgehoben.

2. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Das Urteil ist im Kostenpunkt für die Kläger vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf durch Sicherheitsleistung in Höhe der zu erstattenden Kosten der Kläger die Vollstreckung abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leisten.

 

Tatbestand

Streitig ist, ob der Einkommensteuer(ESt)-Bescheid 2000 aufgrund einer nachträglich bekannt gewordenen Tatsache nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 Abgabenordnung (AO) geändert werden durfte.

Der Kläger erzielte im Streitjahr u.a. als Zahnarzt Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit und wurde mit seiner Ehefrau beim Finanzamt (FA) M (= der Beklagte) zur ESt veranlagt. In der der ESt-Erklärung 2000 beigefügten Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 Einkommensteuergesetz (EStG) mit einem erklärten Gewinn i.H.v. (341.930,42 DM Gewinn aus der Praxis + 1.920 DM Gewinnzuschlag nach § 7 g Abs. 5 EStG =) 343.850 DM waren u.a. Kosten für einen im Jahr 1997 angeschafften Mercedes G 320 i.H.v. insgesamt (13.871,84 DM Kfz-Kosten + 35.523,84 DM Kfz-Leasing =) 49.395,68 DM angesetzt. Gleichzeitig war bei den Einnahmen eine private Kfz-Nutzung i.H.v. 50 v.H. der Kosten (= 24.697,84 DM) erfasst. Als Anlage war der Gewinnermittlung eine Berechnung der privaten Kfz-Nutzung nach der sog. 1 v.H.-Methode beigefügt, aus der sich eine private Kfz-Nutzung i.H.v. 20.830,32 DM ergab. In dem der Gewinnermittlung ebenfalls als Anlage beigefügten Inventarverzeichnis war das Kfz nicht erfasst.

In den Gewinnermittlungen für die Jahre 1997 bis 1999 war vom Kläger bezüglich der Ermittlung der Privatanteile der Kfz-Nutzung entsprechend verfahren worden. In der Gewinnermittlung für 1997, in der das damalige Kfz, ein Nissan 300 ZX, im Anlageverzeichnis aufgeführt war, befand sich ein gesonderter Hinweis, dass das Kfz nicht zum Betriebsvermögen gehört habe.

Für die Jahre 1997 – 1999 wurde beim Kläger eine Betriebsprüfung durchgeführt. Im Betriebsprüfungsbericht vom 1. Oktober 2001 wurden zur Frage der Kfz-Nutzung keine Feststellungen getroffen.

Das FA ging aufgrund der Darstellung des Klägers in seiner Gewinnermittlung davon aus, dass es sich bei dem Kfz um Betriebsvermögen handle, folgte den Berechnungen des Klägers und setzte die ESt 2000 erklärungsgemäß mit Bescheid vom 4. April 2002 mit 65.471,95 EUR fest.

Aus der Gewinnermittlung für das Jahr 2001 ergab sich, dass der Mercedes verkauft und ein BMW angeschafft worden war. Auf die Anfrage des FA im Rahmen des Veranlagungsverfahrens mit Schreiben vom 22. November 2002, ob und in welcher Höhe ein Veräußerungsgewinn erfasst worden sei, teilte der Kläger mit Schreiben vom 14. Januar 2003 mit, dass es sich bei dem Kfz wegen der Privatnutzung i.H.v. 50 v.H. nicht um Betriebsvermögen gehandelt habe und ein Entnahmegewinn daher nicht zu versteuern sei.

Das FA änderte daraufhin den ESt-Bescheid 2000 unter dem Datum vom 20. Januar 2005 aufgrund neuer Tataschen nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO, berechnete die abziehbaren Kfz-Kosten nach den Grundsätzen für Nutzungseinlagen unter Kürzung der tatsächlich geltend gemachten Kfz-Kosten i.H.v. 49.396 DM und – da ein Fahrtenbuch nicht geführt worden war – unter Ansatz der Aufwendungen für Fahrten Wohnung-Arbeitsstätte i.H.v. (230 Tage × 18 km × 0,70 DM/km =) 2.898 DM und für sonstige dienstliche Fahrten i.H.v. (3.400 km analog Einigung Rechtsbehelfsverfahren 2001 × 0,52 DM/km =) 1.768 DM mit 4.666 DM, erhöhte den Gewinn entsprechend um 44.730 DM auf 388.580 DM und setzte die ESt 2000 mit 77.131,45 EUR fest.

Im Rahmen des dagegen geführten Einspruchsverfahrens änderte das FA unter dem Datum vom 25. Februar 2005 den ESt-Bescheid 2000 vom 20. Januar 2005 nach § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO, holte die bisher un...

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