rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Freier Beruf. Beratender Betriebswirt

 

Leitsatz (redaktionell)

Der fachlichen Breite des Berufsbilds eines beratenden Betriebswirts entspricht die Spezialisierung auf die Beratung im gesamten Absatzwesen, nicht dagegen eine Beschränkung auf Werbung oder PR-Beratung, weil dann nur ein Teil des Absatzwesens abgedeckt wird.

 

Normenkette

GewStG § 2 Abs. 1

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

 

Tatbestand

Streitig ist, ob der Kläger gewerblich oder als beratender Betriebswirt freiberuflich tätig ist.

I.

Der Kläger (Kl) wird mit seiner Ehefrau zusammen zur Einkommensteuer (ESt) veranlagt.

Mangels Abgabe einer Steuererklärung schätzte der Beklagte (das Finanzamt –FA–) die Besteuerungsgrundlagen für den Veranlagungszeitraum 2000 und setzte dabei gewerbliche Einkünfte in Höhe von 60.000 DM an. Mit unter dem Vorbehalt der Nachprüfung ergangenem Bescheid für 2000 über den Gewerbesteuermessbetrag (GewStMB) vom 11. Juli 2002 wurde unter Ansatz eines entsprechenden gewerblichen Gewinns der GewStMB auf … DM festgesetzt. Für Zwecke der ESt reichte der Kl daraufhin eine Steuererklärung ein, in der er aus einem Betrieb „Marketing, Beratung” freiberufliche Einkünfte in Höhe von …DM auswies. Mit Änderungsbescheid vom 08. November 2002 qualifizierte das FA diesen Gewinn in der erklärten Höhe als gewerblich, erhöhte den GewStMB auf … DM und hob den Vorbehalt der Nachprüfung auf. Hiergegen erhob der Kl fristgerecht Einspruch.

Für 2001 schätzte das FA einen gewerblichen Gewinn in Höhe von …DM und setzte mit unter dem Vorbehalt der Nachprüfung ergangenem Bescheid vom 07. März 2003 den GewStMB auf … EUR fest. Nach Einreichung einer Gewinnermittlung qualifizierte das FA den als freiberuflich deklarierten Gewinn in Höhe von … DM wiederum in einen gewerblichen um, setzte den GewStMB mit Änderungsbescheid vom 02. Juli 2003 auf … EUR herab. Der Vorbehalt der Nachprüfung wurde aufrechterhalten. Auch hiergegen erhob der Kl fristgerecht Einspruch.

Die zur gemeinsamen Entscheidung verbundenen Einsprüche wies das FA mit Einspruchsentscheidung vom 08. April 2004 –unter weiterer Aufrechterhaltung des Vorbehalts der Nachprüfung für 2001– als unbegründet zurück. Hiergegen richtet sich die fristgerecht eingereichte Klage. Zu deren Begründung wird im Wesentlichen Folgendes geltend gemacht:

Der Betrieb des Kl stelle keine Werbeagentur dar, vielmehr sei der Kl als Betriebswirt beratend tätig. Der Kl sei im Bereich der Werbe- und Marketingberatung tätig. Letztere erfasse nicht nur den Bereich der Werbung, sondern auch und vor allem die Steigerung der Ertragskraft von Unternehmen im Hinblick auf Marktdurchdringung, Produktoptimierung und Ertragssteigerung durch Kostenreduzierungen. Zur Ausführung dieser Zielsetzung genüge die reine Werbung nicht. Vielmehr seien insbesondere Fragen des Vertriebs, der Führung, der Finanzierung, des Verwaltungs- und Rechnungswesens und des Personalwesens ganzheitlich angesprochen. Insoweit sei es auch unvermeidlich, dass als Konsequenz eines Beratungsauftrages gelegentlich auch die konkrete Umsetzung abverlangt werde. Dazu gehörten insbesondere folgende Tätigkeiten und Beratungsfelder:

  • Ausarbeitung von Finanzierungsunterlagen
  • Unternehmensfinanzierungen
  • Ausarbeitung von Geschäftsplänen
  • Gründercoaching
  • Laufende betriebswirtschaftliche Beratung
  • Liquidation und Sanierung
  • Finanzplanung
  • Präsentationen
  • Einführung neuer Vertriebswege
  • Einführung oder Veränderung von Entlohnungssystemen, Führungsstrukturen oder Produktoptimierungen
  • Erscheinungsbilder, Imagebroschüren oder Produktunterlagen

Zum Nachweis legte der Kl Unterlagen über eine Arbeit bei der Fa. B vor, welche die beratende Begleitung und Mitbestimmung der Konzeptionierung eines Marketingkonzeptes beinhalten und als exemplarisch für die gesamte Tätigkeit des Kl gelten soll. Hierauf wird wegen der weiteren Einzelheiten Bezug genommen. Die vom Kl erstellten Werbebroschüren seien oft nur ein Nebenprodukt der gesamten beratenden Tätigkeit. Der Kl müsse und werde keine Unterlagen über die konkreten Bestandteile seiner Tätigkeit ablegen, weil aus der Qualifikation des Kl die Vermutung abzuleiten sei, dass er freiberuflich tätig sei.

Der Kl beantragt,

die Gewerbesteuermessbescheide für 2000 vom 08. November 2002 und für 2001 vom 02. Juli 2003 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 08. April 2004 aufzuheben.

Das FA beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung weist es im Wesentlichen darauf hin, dass aus den vorgelegten Unterlagen nicht entnommen werden könne, für welche Leistungen der Kl in den Streitjahren bezahlt worden sei. Die Unterlagen bezüglich des Auftrags B seien schon deshalb nicht für die Streitjahre aussagekräftig, weil der betreffende Agenturvertrag bereits per 30. September 1999 gekündigt worden sei. Der Kl trage die Beweislast dafür, dass er die fachliche Breite seines betriebswirtschaftlichen Wissens in der Praxis einsetzen könne und auch tatsächlich einsetze.

Mit gemäß § 79b Abs. 2 Finanzge...

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