Nachgehend

BFH (Urteil vom 01.10.1997; Aktenzeichen X R 149/94)

 

Tenor

1. Unter Abänderung des Bescheids vom Januar 1994 und der Einspruchsentscheidung vom Mai 1994 wird der Lohnsteuerermäßigungsbetrag mit insgesamt X DM festgesetzt.

2. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Die Revision wird zugelassen.

4. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf durch Sicherheitsleistung in Höhe der zu erstattenden Kosten des Klägers die Vollstreckung abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

 

Tatbestand

Der Kläger (Kl) ist verheiratet und nichtselbständig tätig.

Mit notariellem Vertrag vom April 1993 erhielten der Kl und seine Ehefrau von den Eltern der Ehefrau das Grundstück A-Straße in B, das mit einem 1934 errichteten Wohnhaus bebaut ist, als Miteigentümer je zur Hälfte. Als Gegenleistung, waren X DM vereinbart. Im übrigen sollte die Überlassung unentgeltlich erfolgen. Das übernommene Wohnrecht für die Großmutter der Ehefrau wurde mit notariellem Vertrag vom selben Tage inhaltlich geändert. Die Großmutter hat danach ein alleiniges Nutzungsrecht für ein bestimmtes Zimmer im Obergeschoß sowie ein Mitbenutzungsrecht an allen gemeinschaftlichen Einrichtungen. Sie lebt jedoch in einem Altenheim in C. Auf die notariellen Verträge wird ergänzend Bezug genommen. Den Verkehrswert des Grundstücks gibt der Kl mit 800.000 DM an, wobei der Gebäudewert wegen der Reparaturbedürftigkeit mit 120.000 DM (15 v.H. von 800.000 DM) geschätzt wird. Das Gebäude wird seit dem 17. August 1993 vom Kl und seiner Ehefrau bewohnt.

Im Antrag auf Lohnsteuerermäßigung 1994 machte der Kl u.a. einen Abzugsbetrag nach § 10 e Abs. 1 EStG als Freibetrag gem. § 39 a Abs. 1 Nr. 5 a EStG i.H.v. 17.549 DM geltend. Diesen Betrag errechnete er wie folgt:

Gebäudewert (15. v.H. v. 200.000 DM):

30.000,– DM

Grund und Boden (50 v.H. v. 170.000 DM):

85.000,– DM

Justizkasse:

994,– DM

Pauschale (Fahrtkosten, Telefon, etc.):

500,– DM

Notarkosten:

3.596.86 DM

Anschaffungskosten:

120.090,86 DM

Herstellungskosten:

172.378.27 DM

Summe:

292.469,13 DM

Abzugsbetrag (6 v.H.):

17.548,15 DM

Der Beklagte (das Finanzamt -FA-) errechnete den Abzugsbetrag lediglich mit 9.682 DM wie folgt:

Verkehswert:

800.000,– DM

abzgl. Wohnrecht (12 qm × 14 DM × 12 DM)=

2.016 DM/jhrl. × 4,695 (Verfielfältiqer):

9.465.–DM

Übernommenes Vermögen:

790.534,–DM

Gegenleistung:

200.000,–DM

entgeltlicher Teil:

25,3 v.H.

unentgeltlicher Teil:

74,7 v.H.

Kaufpreis:

200.000,– DM

Anschaffungsnebenkosten (Pauschale nur

200 DM):

4.790.86 DM

Summe:

204.790,86 DM

Gebäude (15 v.H.):

30.712,63 DM

anschaffungsnahe Herstellungkosten

(25,3 v.H. von 172.378,27 DM):

43.611,70 DM

Grund und Boden zur Hälfte (85 v.H.):

87.036.12 DM

Bemessungsgrundlage:

161.360,45 DM

Abzugsbetrag:

9.682,–DM

Mit Bescheid vom Januar 1994 lehnte das FA die Eintragung des begehrten Freibetrages i.H.v. 7.867 DM (17.549 DM abzgl. 9.682 DM) ab. Der dagegen eingelegte Einspruch blieb erfolglos. Auf die Einspruchsentscheidung vom Mai 1994 wird ergänzend Bezug genommen.

Mit der Klage begehrt der Kl weiterhin die Eintragung des von ihm beantragten Freibetrages in voller Höhe. Zur Begründung verweist er darauf, daß die durchgeführten Baumaßnahmen dazu gedient hätten, das nicht mehr bewohnbare Anwesen heutigen modernen Wohnverhältnissen anzupassen. Es seien folgende Arbeiten durchgeführt worden:

Einbau von Dachfenstern, Neueindeckung des Daches einschließlich Isolierung, Vergrößerung des Bades mit Versetzen einzelner Wände, Neuverlegung der Zu- und Abflüsse in Küche, Bad und Gästetoilette, komplette Neuverlegung der elektrischen Hausinstallation, Neuverlegung von Estrich in Flur, Küche und Gäste-WC sowie der Einbau neuer Türen.

Herstellungskosten i.S.d. § 10 e Abs. 1 EStG seien die Summe aller Aufwendungen, die erforderlich sei, das Gebäude selbst nutzen zu können. Dazu gehörten neben den Kosten der Baumaßnahmen auch die ursprünglichen (teilentgeltlichen) Anschaffungskosten des Gebäudes; denn nach dem allgemeinen Herstellungskostenbegriff seien darunter Aufwendungen zu verstehen, die in engem wirtschaftlichem Zusammenhang mit der Schaffung eines neuen Wirtschaftsguts oder mit der wesentlichen Veränderung eines bereits bestehenden Wirtschaftsguts anfielen. So habe der BFH (Beschluß vom 21. Juni 1990 IV B 99/89, BFH/NV 1991, 154) entschieden, daß Herstellungskosten vorlägen, wenn umfassende Baumaßnahmen mit erheblichen Aufwendungen durchgeführt würden, die zu einer Generalüberholung und Modernisierung des Gebäudes führten. Dies sei insbesondere der Fall, wenn Instandhaltungsmaßnahmen dazu dienten, nicht nur den ursprünglichen Zustand wiederherzustellen, sondern auch die Wohnräume entsprechend den heutigen modernen Wohngewohnheiten auszubauen und somit die Nutzungsdauer des Gebäudes wesentlich zu verlängern. Auch sei ein Wirtschaftsgut erst fertiggestellt, wenn es seiner Bestimmung gemäß nutzbar sei, d.h. ein Gebäude müsse – heutigen Wohnverhältnissen entsprechend – auch nutzbar sei...

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