Entscheidungsstichwort (Thema)

Voraussetzungen für die nachträgliche Auflösung bzw. Bildung einer Ansparrücklage nach § 7 g Abs. 3, 6 EStG. Einkommensteuer 1999

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Das Wahlrecht, eine Rücklage nach § 7 g Abs. 3 EStG zu bilden bzw. eine solche aufzulösen, kann nur bis zur Bestandskraft bzw. Unanfechtbarkeit der Steuerfestsetzung, auf die sie sich auswirken soll, ausgeübt werden.

2. Eine für die Anschaffung nur eines Wirtschaftsguts nach § 7 g Abs. 3 EStG gebildete Rücklage kann bei Aufgabe der Investitionsabsicht nicht nur teilweise aufgelöst werden.

3. Der für die Bildung einer Ansparrücklage und der avisierten Investition erforderliche Finanzierungszusammenhang ist nicht mehr gegeben, wenn a) der Zeitraum, für den die Rücklage längstens fortgeführt werden könnte, bereits abgelaufen ist, bevor erstmals die Bildung einer Ansparrücklage in Abänderung einer bereits beim FA eingereichten Gewinnermittlung beantragt wird und b) innerhalb des Ansparzeitraums die Wirtschaftsgüter, für welche die Ansparrücklage gebildet werden soll, nicht angeschafft wurden.

 

Normenkette

EStG § 7g Abs. 6, 3

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 21.09.2005; Aktenzeichen X R 32/03)

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.

3. Die Revision zum Bundesfinanzhof wird zugelassen.

 

Tatbestand

Streitig ist, ob die vom Kläger gebildete Ansparrücklage nach § 7 g Abs. 3, 6 Einkommensteuergesetz/EStG zum 31.12.1999 erfolgswirksam aufzulösen ist bzw. ob nachträglich zum 31.12.1999 eine neue Ansparrücklage gebildet werden kann.

Die Kläger sind Ehegatten und werden für die Jahre 1998 und 1999 zusammen veranlagt.

Der Kläger erzielte u.a. Einkünfte aus Gewerbebetrieb, für welchen er den Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG ermittelte. Lt. Jahresabschluss zum 31.12.1997 bildete er für den bis 1999 beabsichtigten Kauf eines Lieferwagens eine (Anspar-)Rücklage i. H. von 20.000 DM, die im Wirtschaftsjahr 1998 unverändert fortgeführt wurde (vgl. Einnahmen-Überschussrechnung zum 31.12.1998). Die Veranlagung für 1998 erfolgte im Wesentlichen nach den Angaben der Kläger in ihrer Steuererklärung (u.a. Übernahme des erklärten Gewinns aus Gewerbebetrieb i. H. von 28.763 DM). Mit Bescheid vom 04.05.2000 setzte der Beklagte (Finanzamt/FA) die Einkommensteuer 1998 auf Null DM fest. Der Bescheid wurde bestandskräftig.

Für 1999 ermittelte der Kläger seinen Gewinn aus Gewerbebetrieb mit 55.580 DM. Die 1997 gebildete Ansparrücklage ist im Jahresabschluss zum 31.12.1999 nicht mehr aufgeführt, d.h. sie wurde weder als Betriebseinnahme erfasst, noch auf ein im Jahr 1999 angeschafftes Wirtschaftsgut übertragen. Das FA erhöhte daher die Betriebseinnahmen und den Gewinn um die Rücklage zuzüglich Zinsen gem. § 7 g Abs. 5 EStG (insgesamt 22.400 DM). Mit Bescheid vom 26.04.2001 setzte es die Einkommensteuer 1999 auf 6.052 DM fest. Zur Begründung des hiergegen eingelegten Einspruchs und des Antrags auf Aussetzung der Vollziehung des Einkommensteuerbescheides 1999 trug der Kläger ursprünglich vor, die Rücklage sei bereits zum 31.12.1998 gewinnwirksam aufgelöst worden. Dass sich dies nicht aus der Buchführung ergebe, sei weiter nicht schädlich, da sich für 1998 daraus keine steuerlichen Folgen ergeben würden und der der Besteuerung 1998 zugrunde gelegte Gewinn aus dem Gewerbebetrieb als unselbständige Besteuerungsgrundlage nicht in Bestandskraft erwachse. Später teilte er mit, er wolle die Ansparrücklage in voller Höhe nachträglich zum 31.12.1998 auflösen. Nachdem der Kläger im gerichtlichen Verfahren auf Aussetzung der Vollziehung des Einkommensteuerbescheides 1999 (1 V 3114/01) darauf hingewiesen worden war, dass sich bei einer Auflösung der Rücklage zum 31.12.1998 in Höhe von 20.000 DM wegen der hinzuzurechnenden Zinsen eine geringe Einkommensteuer ergeben würde, möchte der Kläger sie nunmehr nur noch in Höhe von 19.628 DM nachträglich auflösen. Es würde sich dann keine Einkommensteuer 1998 ergeben.

Das FA folgte dem nicht. Mit Einspruchsentscheidung/EE vom 18.03.2002 setzte es die Einkommensteuer 1999 aus nicht strittigen Gründen auf 3.187,39 EUR (6.234 DM) herauf und wies den Einspruch mit der Begründung ab, die Ansparrücklage könne nicht mehr nachträglich zum 31.12.1998 aufgelöst werden, da der Einkommensteuerbescheid 1998 vom 04.05.2000 bestandskräftig geworden sei und Wahlrechte nur bis zur Bestandskraft des entsprechenden Steuerbescheides ausgeübt werden könnten. Dass die Steuerfestsetzung für 1998 Null DM betrage, stehe dem nicht entgegen. Im Übrigen könne eine Rücklage nach § 7 g EStG nur dann freiwillig, d.h. vorzeitig aufgelöst werden, wenn die Investitionsabsicht für das betreffende Wirtschaftsgut aufgegeben werde. Da im vorliegenden Streitfall nur ein Wirtschaftsgut angeschafft werden sollte, sei eine vorgezogene teilweise Rücklagenauflösung nicht möglich. Bei einer vollständigen Auflösung der Rücklage zum 31.12.1998 wäre aber der Einkommensteuerbescheid zu ändern, da sich wegen des Gewinnzuschlages in Höhe von 1.200 DM eine geringe ...

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