rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Nachweis der betrieblichen Nutzung eines häuslichen Arbeitszimmers während des Erziehungsurlaubs einer freiberuflich tätigen Lehrerin

 

Leitsatz (redaktionell)

Der Abzug von Aufwendungen für ein Arbeitszimmer während der „Erziehungspause” einer freiberuflich tätigen Lehrerin setzt einen genauen Nachweis der Art der beruflichen Tätigkeit in diesem Zeitraum voraus. Das gilt vor allem dann, wenn sie in dieser Zeit über mehrere Jahre keine Betriebseinnahmen erzielt. Die nicht näher belegte Behauptung der Nutzung des Arbeitszimmers zu Zwecken der Weiterbildung, der Kontaktpflege zu potenziellen Auftraggebern sowie für allgemeine Verwaltungstätigkeiten genügt insoweit nicht.

 

Normenkette

EStG § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6b Sätze 1-3, Abs. 4, §§ 12, 18

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.

3. Die Revision zum Bundesfinanzhof wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob den Klägern der Abzug der als Betriebsausgaben der Klägerin zu 2) geltend gemachten Aufwendungen für ein Arbeitszimmer auch über den vom Beklagten (dem Finanzamt) bereits zugestandenen Betrag von 2.400 DM hinaus zusteht.

Die Kläger sind Ehegatten, haben zwei Kinder (geboren 1997 und 2000) und wurden im Streitjahr zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger zu 1) erzielte als angestellter Arzt Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, die Klägerin zu 2) erklärte einen Verlust aus selbständiger Arbeit als Lehrerin in Höhe von 3.396 DM, der sich ausschließlich aus den in der Höhe unstreitigen Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer errechnete. Das Finanzamt erkannte die Aufwendungen für das Arbeitszimmer nur bis zur Höhe von 2.400 DM an und setzte die Einkommensteuer der Kläger für das Streitjahr mit Bescheid vom 8.11.2001 dementsprechend auf 18.202 DM fest. In den Vorjahren sowie in den Folgejahren hatte die Klägerin zu 2) folgende Einkünfte aus selbständiger Arbeit erklärt (1996 bis 2001 in DM; ab 2002 in EUR):

Jahre

1996

1997

1998

1999

2000

2001

2002

2003

Honorare

9.166

5.420

1.856

1.044

0

0

0

0

./. Arbeitszimmer

-3.257

-3.344

-3.412

-3.396

-3.488

-1.764

-1.765

./. Sonstige Betriebsausgaben

-976

-470

-72

-150

./. Rundungsdifferenz

-1

Gewinn

8.190

1.692

1.560

2.518

3.396

3.488

1.764

1.765

Verlust

Für den Veranlagungszeitraum 1998 ließ das Finanzamt die Aufwendungen für das Arbeitszimmer unbeschränkt zum Abzug zu, wogegen es in den Veranlagungszeiträumen 1997, 1999 und 2001 hierfür – wie auch im Streitjahr – nur einen Betrag in Höhe von 2.400 DM berücksichtigte. Für die Veranlagungszeiträume 2002 und 2003 erkannte das Finanzamt die erklärten Verluste überhaupt nicht mehr an. Der gegen den streitgegenständlichen Einkommensteuerbescheid 2000 vom 8.11.2001 fristgerecht eingelegte Einspruch der Kläger blieb erfolglos und wurde mit Einspruchsentscheidung vom 17.04.2002 als unbegründet zurückgewiesen.

Hiergegen richtet sich die mit Schriftsatz vom 19.05.2002 fristgerecht erhobene Klage, die die Kläger wie folgt begründen:

Die Klägerin zu 2) habe im Streitjahr nur deshalb keine Betriebseinnahmen erzielt, weil sie wegen der Geburt ihrer zweiten Tochter am 1.01.2000 ihre aktive unterrichtende Tätigkeit bis 2003 eingestellt habe. Allerdings habe sie sich im Streitjahr auch weiterbilden, den Kontakt zu ihren potenziellen Auftraggebern pflegen bzw. erweitern, sowie die allgemeine Verwaltungstätigkeit für ihre selbständige Arbeit ausüben müssen. Hierzu habe das Arbeitszimmer im Streitjahr gedient. Nach Wiederaufnahme der unterrichtenden Tätigkeit im Herbst 2004 gebe die Klägerin zu 2) wieder Sprachkurse, überwiegend in italienisch, für Kinder und Erwachsene. Die Kinderkurse würden in dem betreffenden Arbeitszimmer durchgeführt, für die Erwachsenenkurse könne die Klägerin zu 2) einen Raum der Arbeiterwohlfahrt benutzen. Das Arbeitszimmer sei wegen der Unterrichtsvorbereitungen und den Kinderkursen als Mittelpunkt ihrer beruflichen Tätigkeit anzusehen. Die Kürzung der Aufwendungen für das Arbeitszimmer sei deshalb nicht rechtmäßig.

Die Kläger beantragen,

den Einkommensteuerbescheid für 2000 vom 8.11.2001 in Gestalt der Einspruchsentscheidung des Finanzamts vom 17.04.2002 mit der Maßgabe der Berücksichtigung zusätzlicher Betriebsausgaben von 996 DM bei den Einkünften der Klägerin zu 2) aus selbständiger Arbeit zu ändern und die Einkommensteuer der Kläger für 2000 auf 9.144,97 EUR (d.h. 17.886 DM) herabzusetzen, hilfsweise für den Fall der Klageabweisung die Revision zum Bundesfinanzhof zuzulassen.

Das Finanzamt beantragt,

die Klage abzuweisen.

Seiner Ansicht nach sei der klagegegenständliche Einkommensteuerbescheid rechtmäßig. Es sei schon nicht ersichtlich, ob und in welchem Umfang die Klägerin zu 2) in 2004 wieder tätig geworden sei, weil die Kläger ihre Einkommensteuererklärung für 2004 noch nicht abgegeben hätten. Jedenfalls könne aus den niedrigen Betriebseinnahmen in 1999 und den sonstigen Betriebsausgaben, die im Wesentlichen aus Fahrt...

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