Entscheidungsstichwort (Thema)

Keine Versteuerung von Wechselkursgewinnen gem § 20 Abs. 2 Nr. 4 EStG bei sog. Floatern. Einkommensteuer 1997

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 24.10.2000; Aktenzeichen VIII R 28/99)

 

Tenor

1. Unter Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom 2. November 1998 wird der Einkommensteuerbescheid 1997 vom 8. Juli 1998 dahingehend geändert, daß die Einkommensteuer 1997 auf 72.028 DM herabgesetzt wird.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.

3. Das Urteil ist im Kostenpunkt für die Kläger vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagte darf durch Sicherheitsleistung in Höhe der zu erstattenden Kosten der Kläger die Vollstreckung abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leisten.

4. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

I.

Strittig ist, ob ein Wechselkursgewinn i.H.v. 17.578 DM (aufgerundet) als Marktrendite und damit als Einkünfte aus Kapitalvermögen i.S.v. § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) zu behandeln ist; ferner, ob darüber hinaus ein Kursverlust von 0,25 % zu negativen Einkünften von 218 DM (abgerundet) führt.

Unter Zugrundelegung der Steuerbescheinigung der Deutschen Bank (DB) wurde ein aus der Einlösung der Wertpapiere VAR % STATE BK. NEW SOUTH WALES MTN 92 20.J/J 07.97; WKN 407527 erzielter Wechselkursgewinn i.H.v. 17.577,99 DM bei den Einkünften aus Kapitalvermögen erfaßt. Gleichzeitig wurden die einbehaltene Kapitalertragsteuer i.H.v. 5.273,39 DM und der einbehaltene Solidaritätszuschlag i.H.v. 395,50 DM auf die Steuerschuld angerechnet. Dabei sah der Beklagte (das Finanzamt) den Wechselkursgewinn gem. BMF-Schreiben vom 24. Oktober 1995 (Der Betrieb –DB– 1995, 2293) als steuerpflichtig an und wertete ihn als „Marktrendite” i.S.v. § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Satz 2 EStG. Unstreitig haben die Kläger die halbjährlich zugeflossenen laufenden Zinserträge versteuert.

Der Emissionskurs des Papiers betrug lt. Mitteilung des Prozeßbevollmächtigten (Bl. 43 f. FG-Akte) 99, 61 %.

Der Inhalt der von der DB erteilten Kaufabrechnung und der Steuerbescheinigung ist folgender (s. Bl. 23–25 ESt-Akte):

Kaufabrechnung vom 8.6.1993

Nennbetrag

80.000 Australische Dollar (AD)

Kurs

100,25

Kurswert

80.200 AD

Devisen-Kurs

1,09005

Kaufpreis (umgerechnet)

87.422,01 DM

Laufzeit des Wertpapiers

17.7.1992–17.7.1997

Steuerbescheinigungen vom 12.9.1997

Rückzahlungskurs in %

100,00

Bruttobetrag in AD

80.000 AD

Devisenkurs

1,3125

Bruttobetrag in DM

105.000 DM

Gutschrift am 17.7.1997

75.680,85 AD (netto)

Höhe der Kapitalerträge (Marktrendite) per 17.7.1997

17.577,99 DM

Anrechenbare Kapitalertragsteuer

5.273,39 DM

Anrechenbarer Solidaritätszuschlag zur Kapitalertragsteuer

395,50 DM

Zahlungstag

17.7.1997

Im Einspruchsverfahren wendete der Kläger zunächst persönlich gegen die Sachbehandlung des Beklagten (Finanzamt) folgendes ein:

Aufgrund des Kaufpreises von 80.200 AD und des Einlösungsbetrags von 80.000 AD seien keine Einkünfte angefallen. Die „Marktrendite” basiere auf der Veränderung des Devisenkurses von 1,09005 (Kauf) auf 1,3125 (Einlösung), dies sei jedoch kein steuerpflichtiger Gewinn i.S.v. § 23 EStG, zumal bei diesem Geschäft nie eine Konvertierung stattgefunden habe (s. hierzu Bl. 46 FG-Akte). Nicht dem Finanzamt, sondern ihm stehe ein Wahlrecht zu, ob die Emissions- oder Marktrendite der Besteuerung zu unterwerfen sei. Im übrigen seien die laufenden Zinsen ordnungsgemäß versteuert worden.

Das Finanzamt teilte dem Kläger hierzu mit, daß die Besteuerung der „Marktrendite” nach derzeitiger Sicht zutreffend erfolgt sei. § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 c und d i.V.m. Nr. 4 Satz 4 EStG erfasse die Einnahmen aus der Einlösung von Schuldverschreibungen mit Zinsscheinen, bei denen die Höhe der Erträge von einem ungewissen Ereignis abhänge bzw. die Kapitalerträge in unterschiedlicher Höhe gezahlt würden, soweit sie der rechnerisch auf die Besitzzeit entfallenden Emissionsrendite entsprächen. Mangels Nachweises der Emissionsrendite gelte nach § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Satz 2 EStG der Unterschied zwischen dem Entgelt für den Erwerb und den Einnahmen aus der Einlösung der Wertpapiere als Kapitalertrag (hier: „Marktrendite” i.H.v. 17.577,99 DM). Diese „Marktrendite” unterliege gem. § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 der Kapitalertragsteuer. Da die DB die Wertpapiere am 8. Juni 1993 für den Kläger erworben und bis zur Einlösung am 17. Juli 1997 für ihn verwahrt/verwaltet habe, bemesse sich der Steuerabzug nach dem Unterschied zwischen dem Entgelt für den Erwerb und den Einnahmen aus der Einlösung der Wertpapiere (§ 43 a Abs. 1 Nr. 4 und Abs. 2 Satz 2 EStG). Das Finanzamt machte den Kläger darauf aufmerksam, daß diese rechtlichen Ausführungen unter der Annahme gemacht worden seien, daß es sich bei den fraglichen Wertpapieren entweder um „Floater” oder um „Gleitzins- bzw. Indexanleihen” gehandelt habe. Falls hier eine andere Wertpapierart vorliegen würde, solle der Kläger eine konkrete Beschreibung der Wertpapiere nachreichen. In diesem Zusammenhang ver...

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