Entscheidungsstichwort (Thema)

Verfassungsmäßigkeit des § 8b Abs. 3 KStG

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Eine Verfassungswidrigkeit der Hinzurechnung nach § 8b Abs. 3 KStG (für VZ 2003) bzw. § 8b Abs. 3 Satz 3 KStG (für VZ 2004) ist nicht gegeben.

2. Das Verlustabzugsverbot des § 8b Abs. 3 KStG stellt eine Regelungssymetrie zu den steuerfreien Gewinnen her und ist steuersystematisch korrekt.

3. Ein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 des Grundgesetzes (GG) ist nicht ersichtlich, eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung nicht erkennbar.

 

Normenkette

KStG § 8b Abs. 3

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

 

Tatbestand

I.

Bei der Klägerin handelt es sich um eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH), deren Gegenstand die Unternehmens-, Wirtschafts- und Finanzberatung auf Honorarbasis und aller damit verbundenen Tätigkeiten, jedoch ohne Vermittlung sowie Tätigkeit nach § 34 c der Gewerbeordnung, ist.

Zunächst schätzte der Beklagte (das Finanzamt – FA –) die Besteuerungsgrundlagen. Die Steuerbescheide für 2003 und für 2004 ergingen jeweils unter dem Vorbehalt der Nachprüfung.

Nach Eingang der Steuererklärungen für 2003 änderte das FA die für diesen Veranlagungszeitraum geschätzten Steuerbescheide, die Vorbehalte der Nachprüfung blieben bestehen. Mit weiteren Änderungsbescheiden vom 14. April 2005 hob das FA die Vorbehalte der Nachprüfung auf. Zugleich wurde ein Verlust aus dem Verkauf von Finanzanlagen nach § 8 b Abs. 2 und 3 Körperschaftsteuergesetz (KStG) nicht mehr berücksichtigt.

Nach Eingang der Steuererklärungen für 2004 änderte das FA die geschätzten Steuerbescheide für 2004 mit den Änderungsbescheiden vom 29. Juni 2006, die Vorbehalte der Nachprüfung blieben dabei ebenfalls bestehen. Abweichend von den Erklärungen wurde der Verlust aus dem Verkauf von Finanzanlagen nicht berücksichtigt.

Im Einzelnen wurde wie folgt erklärt und veranlagt:

2003

2004

Jahresüberschuss

-26.094 EUR

-22.539 EUR

erklärtes zu versteuerndes Einkommen

-22.035 EUR

-20.198 EUR

darin enthaltener Veräußerungsverlust

21.046 EUR

20.000 EUR

zu versteuerndes Einkommen lt. KSt-Bescheid

-996 EUR

-171 EUR

festgesetzte Körperschaftsteuer

0 EUR

0 EUR

verbleibende Verlustabzug zur Körperschaftsteuer

4.294 EUR

4.465 EUR

Gewerbesteuermessbetrag

65 EUR

30 EUR

vortragsfähiger Gewerbeverlust

0 EUR

./.

Bei den Veranlagungen für 2003 und für 2004 wurden die Veräußerungsverluste von 21.046 EUR für 2003 (Erlös aus Verkäufen Finanzanlagen: 5.001 EUR, Abgänge Finanzanlagen Restbuchwert: 26.047 EUR) bzw. von 20.000 EUR für 2004 (Erlös a. Verkäufen Finanzanlagen: 5.000 EUR, Abgänge Finanzanlagen Restbuchwert: 25.000 EUR), jeweils mit Hinweis auf § 8 b Abs. 2 und 3 KStG, hinzugerechnet.

Die Einsprüche gegen die klagegegenständlichen Bescheide wurden mit der Einspruchsentscheidung vom 26. Februar 2007 als unbegründet zurückgewiesen und die Vorbehalte der Nachprüfung in den Bescheiden für 2004 aufgehoben. Unstreitig ist dabei, dass die vom FA durchgeführten Hinzurechnungen der einfach gesetzlichen Rechtslage entsprechen.

Dagegen wendet sich die Klägerin mit ihrer Klage vom 2. April 2007:

  • Bei der Hinzurechnung nach § 8 b Abs. 3 KStG handele es sich, soweit Gewinnminderungen aufgrund von Veräußerungen von Finanzanlagen dem zu versteuernden Einkommen hinzugerechnet werden, um einen verfassungswidrigen Vorgang. Insoweit werde nicht der wirtschaftliche Erfolg der Firma versteuert, sondern die Substanz der Firma durch die Versteuerung gemindert.
  • Das Prinzip der Versteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit (die am Markt erzielten Einnahmen abzüglich der dadurch verursachten Aufwendungen), das auch für Körperschaften gelte, sowie das „Nettoprinzip” seien durch diese Vorschrift komplett ausgehebelt, weil diese Regelung insbesondere dazu führen könne, dass auch Verluste im Ergebnis besteuert würden.
  • Dadurch verstoße die Norm gegen den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 des Grundgesetzes (GG). Dies sei weder gerechtfertigt noch angemessen. Daher sei diese Vorschrift verfassungswidrig.
  • Die im Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 25. Juni 2009 IX R 42/08 (BFH/NV 2009, 1696) aufgestellten Grundsätze zur Anwendbarkeit des Halbabzugsverbots des § 3 c Abs. 2 EStG seien analog für die Rechtsfrage zu § 8 b Abs. 3 KStG anzuwenden.

Ergänzend wird auf die Schriftsätze der Klägerin vom 28. September 2007, vom 31. Juli 2009 und vom 14. September 2009 Bezug genommen.

Die Klägerin beantragt,

die in den Steuererklärungen angegebenen Jahresfehlbeträge ohne Hinzurechnungen von Gewinnminderungen nach § 8 b Abs. 2 und 3 KStG – für 2003 in Höhe von 21.046 EUR und für 2004 in Höhe von 20.000 EUR – bei der Ermittlung des Gesamtbetrags der Einkünfte beziehungsweise des Gewerbeertrages zu berücksichtigen.

Das FA beantragt,

die Klage abzuweisen

Zur Begründung führt es aus, die Berücksichtigung der Verluste aus dem Verkauf von Finanzanlagen sei gemäß § 8 b Abs. 2 und 3 KStG nicht möglich. Die Finanzverwaltung sei an das gelt...

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