rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Bei Mietende entschädigungslos in das Eigentum des Vermieters übergehende Mietereinbauten begründen Vermietungseinkünfte. Einkommensteuer 1989

 

Leitsatz (amtlich)

Gehen Mietereinbauten bei vorzeitige Beendigung des Mietverhältnisse durch Grundstücksveräußerung an den Mieter nach den Bestimmungen des Mietvertrages entschädigungslos in das Eigentum des Vermieters über, entstehen bei dem Vermieter im Veranlangungszeitraum des Mietendes Vermietungseinkünfte in Höhe des übergegangenen Sachwerts.

 

Normenkette

EStG 1987 § 21 Abs. 1 Nr. 1, §§ 11, 8; BGB §§ 94, 946, 951 i.V.m. § 812, § 812

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 14.01.2004; Aktenzeichen IX R 54/99)

BFH (Urteil vom 14.01.2004; Aktenzeichen IX R 54/99)

 

Tenor

1. In Änderung des Einkommensteuerbescheids 1989 vom 31. März 1993 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 17. November 1995 wird die Einkommensteuer 1989 auf 468.225 DM herabgesetzt. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens tragen der Kläger zu 65/100 und der Beklagte zu 35/100.

3. Das Urteil ist im Kostenpunkt für den Kläger vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf durch Sicherheitsleistung in Höhe der zu vollstreckenden Kosten des Klägers die Vollstreckung abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

4. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

I.

Der im Streitjahr 1989 mit seiner Ehefrau zur Einkommensteuer (ESt) zusammenveranlagte Kläger (Kl) erzielte u. a. aus der Vermietung eines Grundstücks in … an die Firma … Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (V+V) nach § 21 des Einkommensteuergesetzes (EStG). Zwischen dem Kl und der Firma … waren verschiedene Mietverträge abgeschlossen worden. Nach dem zuletzt gültigen Mietvertrag vom 16. Juli 1986 wurden vermietet: „… die hinten gelegene … halle von ca. 720 qm, die vordere … halle von ca. 576 qm sowie dazugehörende Büroräume von ca. 132 qm im Erdgeschoß des Vordergebäudes und Arbeitsräume von ca. 132 qm im Obergeschoß. Ferner das vom Mieter bebaute Grundstück mit Rampe von ca. 915 qm.” Das Mietverhältnis war auf die Dauer von 17 Jahren abgeschlossen. Nach § 23 des Mietvertrages sollte das Mietverhältnis mit dem Verkauf des Grundstücks enden. Als Mietzins wurde ein Betrag von 5.900 DM zuzüglich Mehrwertsteuer vereinbart. Wegen der Einzelheiten wird auf die bei den Akten befindlichen Mietverträge Bezug genommen.

Zwischen 1983 und 1987 hatte die Mieterin zwei Lagerhallen ganz auf dem Grundstück des Kl und eine Lagerhalle teilweise auf dem Grundstück des Kl und teilweise auf ihrem eigenen angrenzenden Grundbesitz errichtet. Die Herstellungskosten hierfür betrugen nach Angabe der Firma … insgesamt 1.276.396,90 DM.

Mit notariellem Vertrag vom 19. Oktober 19.. veräußerte der Kl das Grundstück … an die Firma … zu einem Gesamtkaufpreis von 2.394.000 DM (einschließlich Umsatzsteuer –USt–). Nach § 3 Abs. 1 Buchst. c) des notariellen Vertrages entfiel hiervon auf die von der Mieterin erstellten Gebäude ein Betrag von 1.314.933 DM (incl. USt).

In der ESt-Erklärung 1989 hatte der Kl für das Grundstück in … den Überschuß der Mieteinnahmen über die Werbungskosten mit 67.167 DM ermittelt. Das beklagte Finanzamt (FA) übernahm diesen Betrag antragsgemäß in den unter dem Vorbehalt der Nachprüfung (§ 164 Abs. 1 Abgabenordnung –AO–) ergangenen ESt-Bescheid 1989 vom 31. März 1993. Wegen diverser Streitpunkte legte der Kl hiergegen wie auch gegen die ESt-Bescheide 1987 und 1988 Einspruch ein. Im Verlaufe dieser Rechtsbehelfsverfahren führte das FA bei dem Kl und seiner Ehefrau für die Jahre 1987 bis 1989 eine betriebsnahe Veranlagung (BNV) durch.

Im Rahmen der BNV wies das FA den Kl mit Schreiben vom 19. April 1994 auf die Möglichkeit hin, daß für das Grundstück in … im Jahr 1987 zusätzliche Einnahmen aus V+V in Höhe der Herstellungskosten für die Einbauten der Mieterin i.H.v. 99.093 DM anzusetzen seien, schloß aber gleichzeitig nicht aus, daß ein Zufluß auch für das Jahr 1989 in Betracht kommen könne.

Mit Schreiben vom 15. Februar 1995 erhob der Kl die vorliegende Klage, mit der er sich gegen die ESt-Bescheide 1988 und 1989, jeweils vom 31. März 1993, wendet.

Unter dem Datum vom 17. November 1995 erließ das FA eine Einspruchsentscheidung (EE) i. S. ESt 1989 und vertrat hierin im Anschluß an das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 21. November 1989 IX R 170/85, Bundessteuerblatt (BStBl) II 1990, 310, die Auffassung, ein Zufluß der Mietereinbauten sei beim Kl erst im Jahr der Veräußerung des Grundstücks mit Erlangung der wirtschaftlichen Verfügungsmacht anzunehmen. Es erhöhte dementsprechend die Einkünfte des Kl aus V+V im Jahr 1989 um eine Sachleistung i.H.v. 1.314.933 DM und die ESt 1989 auf 717.653 DM. Den Vorbehalt der Nachprüfung hob es auf.

Für das Jahr 1988 erließ das FA unter dem Datum vom 28. November 1995 einen geänderten ESt-Bescheid, der den Einwendungen des Kl Rechnung trug.

Mit der weiter verfolgten Klage wegen ESt 1989 wendet sich der Kl gegen die Zurechnung der Sac...

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