Entscheidungsstichwort (Thema)

Geldwerter Vorteil bei Nutzung eines Pkw im Wege des verbilligten Behördenleasings. Sonderkonditionen aus dem Leasingvertrag als neue Tatsache

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Der von der Behörde als Leasing-Nehmer an den Arbeitnehmer weitergegebene Vorteil bei Kfz-Überlassung im Wege des verbilligten Behördenleasings besteht in der Differenz zwischen den von Dritten erhobenen und den dem Arbeitnehmer eingeräumten Leasingraten. Eine Reduzierung des Vorteils wegen üblicher Preisnachlässe ist nicht vorzunehmen.

2. War dem FA bei der erstmaligen Veranlagung des Arbeitnehmers das Bestehen von Sonderkonditionen aus dem Leasingvertrag dem Grunde nach und auch hinsichtlich der Höhe der daraus resultierenden finanziellen Vorteile unbekannt, liegt insoweit eine neue Tatsache vor, die zur Änderung des dem Arbeitnehmer gegenüber ergangenen Einkommensteuerbescheids berechtigt.

 

Normenkette

EStG § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, § 8 Abs. 1, 2 S. 1; AO § 173 Abs. 1 Nr. 1

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 27.04.2016; Aktenzeichen VI B 126/15)

BFH (Urteil vom 18.12.2014; Aktenzeichen VI R 75/13)

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

 

Tatbestand

Streitig ist, ob die Einkommensteuerbescheide für die Streitjahre nachträglich wegen des Vorliegens neuer Tatsachen nach § 173 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Abgabenordnung (AO) geändert werden konnten.

Die Klägerin bezog Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit als Bürgermeisterin für die Gemeinde X. Daneben erzielte sie selbständige Einkünfte als Bezirksrätin und Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Als Werbungskosten machte sie jeweils Fahrtkosten für die Arbeitgeberin Gemeinde X nach mit einem individuell ermittelten Aufwand pro gefahrenen Kilometer geltend. Hierzu legte sie ein Fahrtenbuch vor. Zum Nachweis der angefallenen Kosten reichte sie Belege über die gezahlten Leasingraten, KfZ-Steuern, -Versicherungen und -Betriebskosten ein. Die Abrechnungen über die Leasingraten waren zwar jeweils an die Gemeinde adressiert, die Monatsraten wurden jedoch ebenso wie die sonstigen Kfz-Kosten unstreitig durch die Klägerin beglichen. Der Leasingvertrag war zwischen der Gemeinde X und der Firma Y als Leasinggeber abgeschlossen worden, weil der Autohersteller der Gemeinde günstigere Konditionen einräumte als einem privaten Leasingnehmer (sog. Behördenleasing). Sofern die Klägerin selbst Leasingnehmerin gewesen wäre, hätte sie höhere monatliche Leasingraten bezahlen müssen. Der Leasingwagen stand allein der Klägerin zur uneingeschränkten dienstlichen und privaten Verwendung zur Verfügung. In den folgenden Jahren wurden weitere Leasingverträge geschlossen, die in den hier maßgeblichen Punkten dem ersten Vertrag entsprachen.

Mit Prüfungsanordnung vom … 2010 ordnete der Beklagte (nachfolgend: Finanzamt) gegenüber der Gemeinde X eine abgekürzte Lohnsteuer-Außenprüfung nach §§ 196, 197, 203 AO an. Die Prüfung war auf den Sachverhalt „Geldwerter Vorteil verbilligtes Behördenleasing” beschränkt. Der Betriebsprüfer kam zu der Auffassung, der Klägerin sei steuerpflichtiger Arbeitslohn in Form eines geldwerten Vorteils aus der Rabattgewährung von dritter Seite gewährt worden, der vom Arbeitgeber nicht versteuert worden sei. Der Vorteil resultiere aus dem Dienstverhältnis, da vom Leasinggeber die Sonderkonditionen (verbilligte Leasingraten, kurze Vertragslaufzeit von 12 Monaten, keine Sonderzahlungen zu Beginn der jeweiligen Verträge) einer Privatperson nicht angeboten worden seien. Den zugeflossenen Vorteil berechnete der Prüfer aus der Differenz der für Dritte üblichen zu den tatsächlich bezahlten Leasinggebühren. Die üblichen Leasinggebühren ermittelte er, indem er Angebote eines örtlichen Autohauses und Vertragshändlers der Firma Y für den jeweiligen Zeitraum einholte. Er errechnete folgende geldwerte Vorteile aus der Rabattgewährung von dritter Seite:

Streitjahr

2005

2006

2007

2008

Geldwerter Vorteil:

2.989,42 EUR

5.954,75 EUR

6.561,96 EUR

6.375,03 EUR

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Bericht über die Lohnsteueraußenprüfung vom … 2010 Bezug genommen.

Das Finanzamt schloss sich den Feststellungen des Betriebsprüfers an und änderte am … 2010 die Einkommensteuerbescheide nach § 173 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO, wobei es die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit um die genannten Beträge erhöhte. Dagegen legte die Klägerin fristgemäß Einspruch ein. Im Laufe dieses Verfahrens ergingen unter dem … 2011 Teilabhilfebescheide, in denen das Finanzamt die bisher angesetzten geldwerten Vorteile um jeweils 20 % ermäßigte. Im Übrigen wurde der Einspruch mit Einspruchsentscheidung vom … 2011 als unbegründet zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die Klage.

Zur Begründung trägt die Klägerin im Wesentlichen vor:

Es seien keine neuen Tatsachen nachträglich bekannt geworden. Die vorgenommenen Änderungen der Einkommensteuerfestsetzungen seien lediglich in Anwendung von später gewonnenen rechtlichen Erkenntnissen aus dem Schreiben des Bayerischen Staatsministeriums der...

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