rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Betrieblich oder privat veranlasster Forderungsverlust bei einer Betriebsübergabe. Einkommensteuer 1991

 

Leitsatz (redaktionell)

Vom als Geschäftsführer tätigen Sohn des Betriebsinhabers bis zum Übergang des Betriebes auf ihn nicht geltend gemachte Forderungen, die verloren gehen, weil sie nach der vertraglichen Vereinbarung im Betriebsübergabevertrag auf ihn übergehen, sind wegen der privaten Veranlassung des Forderungsverlustes in der Übergabebilanz nicht abzuschreiben.

 

Normenkette

EStG § 4 Abs. 1 S. 2, Abs. 4, §§ 16, 5 Abs. 1; HGB § 252 Abs. 1 Nr. 4

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 16.11.2005; Aktenzeichen X R 48/03)

BFH (Urteil vom 16.11.2005; Aktenzeichen X R 48/03)

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

 

Tatbestand

I.

Die Klägerin ist Alleinerbin ihres am … verstorbenen Vaters … (im Folgenden D. senior), der wiederum Alleinerbe seiner am … verstorbenen Ehefrau ist. Im Frühjahr 1991 entschloss sich der im Jahr … geborene Herr D. senior seinen in der Rechtsform eines Einzelunternehmens geführten Bautrocknungsbetrieb unentgeltlich an seinen Sohn … (im Folgenden D. junior) zu übergeben. Der Übergabevertrag, auf den verwiesen wird, wurde am 6.3.1991 geschlossen.

Nach dem Notarvertrag sollte die Übergabe des Betriebs zum Bilanzstichtag 1.8.1991 erfolgen. Da Herr D. senior den Gewinn des laufenden Wirtschaftsjahrs für sich behalten wollte, enthielt der Übergabevertrag folgende Klausel:

„Der Veräußerer (= Herr D. senior) nimmt am Gewinn und am Verlust der schwebenden Geschäfte ab dem Bilanzstichtag nicht mehr teil. Sämtliche Forderungen, die dem Veräußerer noch aus dem Betrieb zustehen, werden mit Wirkung zum Bilanzstichtag an den Erwerber (= Herr D. junior) abgetreten, der diese Abtretung annimmt.”

Herr D. junior war bereits seit 1980 als Geschäftsführer im Betrieb seines Vaters tätig. Er entschloss sich im Frühjahr 1991 die entstandenen Kundenforderungen des Betriebs nur noch in der EDV zu erfassen, aber keine Rechnungen mehr zu verschicken. Als Folge wurden von den Kunden im Zeitraum Februar 1991 bis zur Betriebsübergabe an sich fällige Beträge in Höhe von 351 987 DM (netto ohne Umsatzsteuer) nicht bezahlt. Nach dem Übergang des Betriebs und der Forderungen auf sich verschickte Herr D. junior unverzüglich Rechnungen und trieb die Gelder in seinem Namen ein.

Als Folge dieses Vorgehens waren vor der Betriebsübergabe keine liquiden Mittel im Betrieb vorhanden. Herr D. senior konnte daher nicht – wie geplant – den Jahresertrag vor der Übergabe des Betriebs entnehmen. Nachdem Herr D. senior und die Klägerin, die als Steuerberaterin für ihren Vater tätig war, diesen Sachverhalt bemerkten, kam es zu Rechtsstreitigkeiten zwischen Herrn D. senior und junior. Diese endeten im Jahr 1995 mit einem Vergleich, in dem sich Herr D. junior zu einer Zahlung in Höhe von 315 000 DM verpflichtete (vgl. Protokoll des Landgerichts … vom 28.3.1995). Zuvor hatte Herr D. junior bereits den Schaden aus nicht ordnungsgemäß behandelten Zahlungen von Kunden per Scheck (ca. 7 800 DM) ausgeglichen.

Herr D. senior ermittelte die Einkünfte aus seinem Unternehmen durch Buchführung (§ 5 Einkommensteuergesetz –EStG–). Im Außenprüfungsbericht vom 25.4.1996 errechnete die Betriebsprüferin einen Gewerbegewinn 1991 in Höhe von 488 671 DM. Der Beklagte, das Finanzamt (FA), schloss sich den Ergebnissen der Betriebsprüfung an und änderte den unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stehenden Einkommensteuerbescheid 1991 vom 26.1.1994 mit Bescheid vom 23.1.1998. Da das FA im Einspruchsverfahren die Adressierung dieses Bescheids für falsch hielt, erließ es am 23.6.1999 einen neuen Steuerbescheid, der an die Klägerin als Rechtsnachfolgerin des Herrn D. senior (dieser wiederum als Rechtsnachfolger seiner Ehefrau) adressiert war.

Im Einspruchsverfahren vertrat die Klägerin im Schreiben vom 30.6.1996 die Rechtsansicht, dass die Forderungen, soweit die von Herrn D. junior nicht abgerechneten Leistungen vom Unternehmen des Herrn D. senior erbracht wurden, zu Recht als Einkünfte angesetzt wurden. Erforderlich sei aber eine Wertberichtigung, da Herr D. senior aufgrund des Verhaltens seines Sohnes keine Chance gehabt habe, auf die Forderungen zuzugreifen, bevor sie gemäß dem Übergabevertrag auf Herrn D. junior übergingen. Der Kläger habe von den Forderungen vor der Betriebsübergabe nichts gewusst, der Sachverhalt sei erst später aufgeklärt worden. Damit seien die Forderungen aus seiner Sicht uneinbringlich gewesen.

Auch im Schreiben vom 2.12.1999 bestätigte die Klägerin, dass die in der Übergabebilanz bzw. Jahresabschlussrechnung zum 1.8.1991 angesetzten Forderungen rechtmäßig aktiviert worden seien. Lediglich eine Wertberichtigung sei fälschlich unterblieben. Die Forderungen seien entgegen dem Wortlauf des Übergabevertrags auf Herrn D. senior übergegangen, tatsächlich aber Herrn D. junior zugeflossen. Für Herrn D. senior seien die Forderungen im Jahr 1991 nicht zu realisieren gewesen. Deshalb se...

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