rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Keine steuerfreien innergemeinschaftlichen Lieferungen. trotz Einholung einer Bestätigungsabfrage der USt-IdNr.. bei in mehrfacher Hinsicht unrvollständigem Beleg- und Buchnachweis

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Erbringt der Unternehmer den Beleg- und Buchnachweis in mehrfachen Hinsicht nicht vollständig, erweisen sich Nachweisangaben als unzutreffend oder bestehen berechtigte und nicht durch den Unternehmer ausgeräumte Zweifel an der inhaltlichen Richtigkeit der Angaben, liegen auch dann keine steuerfreien innergemeinschaftlichen, sondern steuerpflichtige Lieferungen vor, wenn zwar jeweils eine qualifizierte Bestätigungsabfrage zur USt-IdNr. des Abnehmers eingeholt worden ist, mehrere Mängel beim Beleg- und Buchnachweis jeoch den „sicheren Nachweis” der materiellen Anforderungen für eine steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung verhindern; dabei kommt es nicht darauf an, ob dem Unternehmer ein subjektiver Schuldvorwurf zu machen ist.

2. Bei einer Abhollieferung kann die fehlende Versicherung des Abnehmers, dass das in der Rechnung aufgeführte Fahrzeug in das übrige Gemeinschaftsgebiet verbracht wird, nicht durch eine Jahre später gemachte Zeugenaussage der bei Vertragsschluss anwesenden Ehefrau ersetzt werden, wonach der Abholer die Verbringung des Fahrzeugs mündlich versichert habe. Das gilt umso mehr, wenn die Bevollmächtigung des Abholers des Fahrzeugs nur durch eine Kopie des Personalausweises, entgegen § 17c Abs. 2 Nr. 2 UStDV jedoch nicht durch Aufzeichnung von Namen und Anschrift des Beauftragten nachgewiesen worden ist.

3. Es genügt für den gemäß § 14 Abs. 4 S. 1 Nr. 8 UStG erforderlichen Hinweis auf die Steuerfreiheit der Lieferung als innergemeinschaftliche Lieferung nicht, wenn auf der Rechnung lediglich der Begriff „NETTO” unter der Rubrik Leistungsbeschreibung sowie der Ansatz von „0,00” unter der Spalte „MwSt” vermerkt ist.

 

Normenkette

UStG § 4 Nr. 1 Buchst. b, § 6a Abs. 1, 3 S. 1, § 14 Abs. 4 S. 1 Nr. 8; UStDV § 17a Abs. 1, 2 Nr. 4, § 17c Abs. 2 Nr. 2, Abs. 1 S. 2

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

 

Tatbestand

I.

Streitig ist die Steuerfreiheit für innergemeinschaftliche Kfz-Lieferungen des Klägers in den Jahren 2007 und 2008.

Der Kläger betrieb in den Streitjahren einen Handel mit gebrauchten Fahrzeugen. In seiner für das Jahr 2007 eingereichten Umsatzsteuererklärung errechnete er eine negative Umsatzsteuer von 7.096,88 EUR, für das Jahr 2008 betrug die mit Bescheid vom 5. März 2010 festgesetzte Umsatzsteuer einen Negativbetrag von 119.079,93 EUR.

Im Rahmen einer Umsatzsteuersonderprüfung kam das Finanzamt (FA) zu dem Ergebnis, dass drei vom Kläger als steuerfrei erklärte innergemeinschaftliche Lieferungen der Umsatzsteuer zu unterwerfen seien, da die gesetzlichen Voraussetzungen für die Steuerfreiheit nicht vorlägen.

So sei das Fahrzeug der Marke BMW 525 Touring, das der Kläger mit Rechnung vom 19. Dezember 2007 an die Firma F in Bukarest verkauft hatte, nicht in Rumänien zugelassen worden. Außerdem sei die Firma F nicht unter der angegebenen Adresse aufgefunden worden. In den Unterlagen des Klägers seien keine Geschäftsunterlagen wie beispielsweise eine Gewerbeanmeldung oder ein Auszug aus dem Handelsregister vorgefunden worden. Soweit der Kläger die Kopien der Personalausweise von M und K in seinen Unterlagen aufbewahrt habe, sei nicht ersichtlich, ob es sich bei diesen Personen um die Firmeninhaber oder um die Abholer gehandelt habe. Die Unterschrift auf der verbindlichen Bestellung habe keiner dieser Personen zugeordnet werden können. Außerdem liege weder ein Verbringungsnachweis, eine Empfangsbestätigung oder ein Nachweis, wie und mit welchem Kennzeichen das Fahrzeug befördert worden sei, vor.

Im Zusammenhang mit dem Verkauf des Fahrzeugs der Marke Audi A6 Avant 2,7 TDI an die Firma I in Spanien (Rechnung vom 26. Februar 2008) sei von den spanischen Finanzbehörden mitgeteilt worden, dass das Fahrzeug nicht nach Spanien, sondern direkt an den französischen Händler V geliefert worden sei, die spanische Firma niemals an dem Transport des Fahrzeugs teilgenommen habe und der deutsche Händler oder der französische Kunde den Transport erledigt bzw. bezahlt hätten. Die Beförderung sei vielmehr im Auftrag und zu Lasten des französischen Abnehmers, J, einem Verwalter und Mehrheitsanteilseigener der Firma V, durchgeführt worden. Die Unterlagen des Klägers seien mangelhaft. So habe er keine Belege über die Bestellung des Fahrzeugs vorlegen können. Der Verbringungsnachweis und die Empfangsbestätigung enthielten lediglich die Erklärung, dass das Fahrzeug die Bundesrepublik Deutschland verlasse, die Unterschrift könne jedoch nicht zugeordnet werden. Vom Firmeninhaber konnte weder eine Ausweiskopie, noch eine Gewerbeanmeldung bzw. ein Handelsregisterauszug vorgelegt werden. Die verbindliche Bestellung vom 1. Februar 2008 sei an eine französische Faxnummer gesandt worden, die Unterschrift darauf gehöre eindeutig zu J. Aufze...

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