Entscheidungsstichwort (Thema)

Zur Verbuchung von Zahlungen eines Gesamtschuldners auf die Gesamtschuld. Haftung für Einkommensteuer und Hinterziehungszinsen zur Einkommensteuer

 

Tenor

1. Der Haftungsbescheid vom … 1987 in Gestalt der dazu ergangenen Einspruchsentscheidung wird in Höhe von … DM aufgehoben. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens werden dem Kläger zu … v. H. und dem Beklagten zu … v. H. auferlegt.

3. Das Urteil ist im Kostenpunkt für den Kläger vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf durch Sicherheitsleistung in Höhe der zu erstattenden Kosten des Klägers die Vollstreckung abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

 

Tatbestand

I.

Der Beklagte (das Finanzamt – FA –) erließ gegen den Kläger am … 1987 einen Haftungsbescheid, auf den gemäß § 105 Abs. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) verwiesen wird. Der nach § 71 der Abgabenordnung (AO) geforderte Haftungsbetrag im Zusammenhang mit der Steuerhinterziehung des … (A.) in Höhe von insgesamt … DM setzt sich wie folgt zusammen:

Einkommensteuer (ESt)

1978

… DM

ESt

1979

… DM

Hinterziehungszinsen

1976

… DM

1977

… DM

1978

… DM

1979

… DM

Haftungsbetrag

… DM

Wegen der Hintergründe, die zu den von A. geforderten Abgabenschulden geführt haben, wird auf das Senatsurteil auf Bl. 190 ff der Hilfsakte A. verwiesen.

Ebenfalls am … 1987 erließ das FA gegen die Haftungsschuldnerin B. einen Haftungsbescheid, dem dieselben Abgabenschulden des A. zugrunde liegen. Frau B. wurde jedoch in Höhe von … DM zur Haftung herangezogen. Der Unterschiedsbetrag beruht auf einer Erhöhung des ESt-Haftungsbetrags für 1979 auf … DM (Differenz: … DM). Rechtsanwalt R., der rechtliche Vertreter der Frau B., bestätigte dem FA mit Schreiben vom … 1993, daß das FA „völlig frei” sei, „den zu zahlenden Betrag von DM … nach eigenem Ermessen auf Zahlungsrückstände des Herrn A. zu verrechnen. Frau B. wird daher keinerlei Einwendungen erheben, wie und in welcher Weise der von ihr bezahlte Betrag vom Finanzamt … auf Zahlungsrückstände des Herrn A. verrechnet wird”. Daraufhin sicherte das FA der Haftungsschuldnerin unter dem Datum vom … 1993 zu, daß nach Zahlung eines Betragen in Höhe von 50.000 DM dieser Haftungsbescheid von … DM auf 50.000 DM ermäßigt werde. Das geschah dann auch im geänderten Haftungsbescheid vom … 1993, in dem zwar die Abgabenschulden des A. unverändert blieben, aber die Haftungssumme der Frau B. ohne nähere Aufschlüsselung auf 50.000 DM herabgesetzt wurde. Die Zahlung der Frau B. ging am … 1993 beim FA ein und wurde zeitnah mit 20.000 DM auf ESt 1985 und mit 30.000 DM auf ESt 1986 des A. gebucht.

Ein weiterer Haftungsbescheid wurde gegen Herrn F. erlassen.

Duldungsbescheide ergingen u.a. gegen Herrn C., (als Wertersatzbescheid gestützt auf 3 Abs. 1 Nr. 1 des Anfechtungsgesetzes – AnfG –, Bl 1 ff Sonderakte C.) und gegen Frau Olga A., die Ehefrau des A.

Das FA führte verschiedene Besprechungen durch, die zum Teil zu Zahlungsvereinbarungen führten (vgl. z.B. den Aktenvermerk vom … 1992, Bl. 79 ff FG-Akte, und die Vereinbarung vom … 1992, Bl. 97 ff der Rechtsbehelfsakten A. und Olga A.). Hierauf wird gemäß § 105 Abs. 3 FGO verwiesen. Dabei kam man auch überein, die von Herrn C. zu erbringende Leistung auf … DM zu begrenzen. Auf eine Antrage des Klägervertreters teilte das FA ihm am … mit, daß es keine Vereinbarung getroffen habe und auch nicht zu treffen beabsichtige, durch welche die Haftung seines Mandanten berührt werde.

Das FA legt dem Kläger Beihilfe an der Steuerhinterziehung des A. zur Last. Dieser hatte durch Einschaltung der Firmen Z. und Y. unter anderem in den Streitjahren ESt in der Weise hinterzogen, daß die Z. für die von dem Büro des A. bis dahin erbrachten inländischen Leistungen Rechnungen ausstellte und die Y. wiederum der Z. für angebliche Dienstleistungen Beträge berechnete. Auf diese Weise wurden Gewinne ins Ausland transferiert. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die genannte Senatsentscheidung Bezug genommen.

Das FA nahm an, der Kläger habe maßgeblich bei der Gründung der Z. dazu beigetragen, daß wissentlich eine Rechtskonstruktion gewählt worden sei, die geeignet gewesen sei, in der Bundesrepublik Deutschland getätigte Geschäfte der deutschen Besteuerung zu entziehen. Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf den gegen den Kläger gerichteten Haftungsbescheid vom … 1987 verwiesen.

Erstinstanzlich wurde der Kläger durch Urteil des … wegen fortgesetzter Beihilfe zu einem fortgesetzten Vergehen der Steuerhinterziehung u.a. betreffend ESt zu einer Gesamtgeldstrafe von … Tagessätzen zu je … DM verurteilt. Im Berufungsverfahren wurde das Strafverfahren durch Beschluß des … wegen eingetretener Verjährung eingestellt.

Den gegen den Haftungsbescheid eingelegten Einspruch des Klägers wies das FA mit Einspruchsentscheidung vom … 1995 als unbegründet zurück. Zur Begründung führte es im Ergebnis aus, der Haftungsbescheid sei weder dem Grunde noch der Höhe nach zu beanstanden. Insbesondere sei die I...

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