rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Klage auf Erteilung einer Steuernummer

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Nach nunmehr gefestigter Rechtsprechung besteht grundsätzlich ein öffentlich-rechtlicher Anspruch auf Erteilung einer Steuernummer für Umsatzsteuerzwecke.

2. Hat das FA dem Auftragnehmer – aus welchen Gründen auch immer – keine Steuernummer erteilt hat, ist es für seinen Geschäftspartner offensichtlich, dass er aus einer später vom Auftragnehmer gestellten Rechnung mit Mehrwertsteuerausweis bereits aus diesem Grund keinen Vorsteuerabzug geltend machen kann. Die Nichterteilung der Steuernummer hat daher zur Folge, dass der Antragsteller bereits zu einem sehr frühen Zeitpunkt von einer unternehmerischen Tätigkeit ausgeschlossen wird.

3. I. R. d. Verfahrens zur Vergabe einer Steuernummer ist somit vom FA eine zeitnahe Entscheidung zu treffen, die es dem Antragsteller ermöglichen soll, seine begonnene Tätigkeit alsbald in vollem Umfang aufzunehmen. Die Vergabe von Steuernummern für eine beabsichtigte unternehmerische Tätigkeit darf daher nicht an zu hohe Anforderungen geknüpft werden.

 

Normenkette

UStG §§ 14, 14a, 15

 

Tenor

1. Unter Aufhebung des Bescheids vom 9. August 2006 und der Einspruchsentscheidung vom 21. September 2006 wird der Beklagte verpflichtet, der Klägerin eine Steuernummer für umsatzsteuerliche Zwecke zu erteilen.

2. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Das Urteil ist im Kostenpunkt für die Klägerin vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf durch Sicherheitsleistung in Höhe der zu erstattenden Kosten der Klägerin die Vollstreckung abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

 

Tatbestand

I.

Die Klägerin ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, die durch Gesellschaftsvertrag vom 13. Februar 2006 errichtet und am 22. Februar 2006 unter der Nummer HRB 161150 in das Handelsregister des Amtsgerichts München eingetragen worden ist (vgl. Bl. 2 ff und 11 Dauerunterlagen des Finanzamts – FA –). Unternehmensgegenstand ist Gebäudemanagement, Gebäudereinigung, der Handel und Vertrieb von Reinigungsartikeln sowie Sanitär- und Hygienebedarf. Alleiniger Gesellschafter ist Herr N, zum alleinigen Geschäftsführer wurde Herr M bestellt, beide sind in der P wohnhaft.

Aufgrund der Einreichung des Fragebogens zur steuerlichen Erfassung wegen Gründung einer Kapitalgesellschaft forderte das Finanzamt (FA) die Klägerin am 2. Juni 2006 zur Beantwortung verschiedener Fragen sowie zur Einreichung von Unterlagen auf, um über die Vergabe einer Steuernummer entscheiden zu können (Bl. 21 Rechtsbehelfsakte FA).

Im Rahmen einer am 11. Juli 2006 gegen 14 Uhr erfolgten Umsatzsteuer-Nachschau traf das FA in P keinen gesetzlichen Vertreter der Klägerin an. Außerdem stellte das FA fest, dass weder am Briefkasten noch am Klingelschild Hinweise vorhanden waren, die auf die Existenz der Firmenräume der Klägerin hindeuteten (Bl. 9 ff Rechtsbehelfsakte FA). Der Geschäftsführer teilte dem FA darauf am 17. Juli 2006 mit, dass er bisher keinerlei geschäftliche Aktivitäten unternommen habe und den Beginn der unternehmerischen Tätigkeit weder belegen noch glaubhaft machen könne (Bl. 8 Rechtsbehelfsakte FA).

Das FA kam darauf hin zu dem Ergebnis, dass die Klägerin nicht als selbständige Unternehmerin anzusehen sei und lehnte mit Schreiben vom 9. August 2006 die Vergabe einer Steuernummer ab (Bl. 5 Rechtsbehelfsakte FA).

Das dagegen gerichtete Einspruchsverfahren hatte keinen Erfolg. Mit Entscheidung vom 21. September 2006 wies das FA den Einspruch als unbegründet zurück. Es vertrat unter anderem die Ansicht, dass die Klägerin nicht wirtschaftlich tätig sei und die Voraussetzungen für die Erteilung einer Steuernummer nach § 139 a der Abgabenordnung 1977 (AO) nicht vorlägen.

Mit der hiergegen eingelegten Klage macht die Klägerin im Wesentlichen geltend, dass es ihr ohne die Erteilung einer Steuernummer nicht möglich sei, sich mit ausreichender Aussicht auf Erfolg am Markt zu beteiligen. Das FA mache es der Klägerin bereits im Anfangstadium der beabsichtigten wirtschaftlichen Betätigung weitgehend unmöglich, beständige und erfolgreiche Leistungsbeziehungen zu anderen Unternehmen aufzubauen. Im Übrigen habe sie alle vom FA gestellten Fragen bereitwillig und nach bestem Wissen und Gewissen beantwortet und insbesondere mitgeteilt, dass der operative Geschäftsbetrieb erst nach Erteilung einer Steuernummer aufgenommen werden könne.

Die Klägerin beantragt,

die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 9. August 2006, soweit hierin eine Steuernummer für Umsatzsteuerzwecke abgelehnt worden ist, und der Einspruchsentscheidung vom 21. September 2006 zu verpflichten, ihr eine Steuernummer für umsatzsteuerliche Zwecke zu erteilen.

Das Finanzamt beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung verweist es auf die Einspruchsentscheidung und trägt ergänzend vor, dass berechtigte Zweifel an der Unternehmereigenschaft der Klägerin bestünden.

Im Übrigen erleide die Klägerin wegen der vorerst nicht erteilten Steu...

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