Entscheidungsstichwort (Thema)

Ein Projektleiter im EDV-Bereich führt keine ingenieurähnliche Tätigkeit i. S. von § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG aus

 

Leitsatz (redaktionell)

Entspricht das Gesamtbild der Aufgabenbeschreibungen des Steuerpflichtigen dem Berufsbild des Projektmanagers, so ist er gewerblich tätig und übt selbst dann keine ingenieurähnliche selbstständige Tätigkeit aus, wenn er als Autodidakt gemäß Gutachten eines Sachverständigen ein theoretisches Wissen erlangt hat, das in Breite und Tiefe nicht hinter demjenigen eines an einer Fachhochschule ausgebildeten Diplominformatikers zurückbleibt.

 

Normenkette

EStG 1997 § 15 Abs. 2 S. 1, § 18 Abs. 1 Nr. 1

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 22.09.2009; Aktenzeichen VIII R 79/06)

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Streitig ist, ob der Kläger im Sinne von § 18 Abs. 1 Nr. 1 Einkommensteuergesetz (EStG) selbständig ist oder einen Gewerbebetrieb unterhält.

Der Kläger hat nach der mittleren Reife eine Ausbildung an der höheren Handelsschule – Oberstufe – mit dem Wahlpflichtbereich Datenverarbeitung absolviert und dort im Jahr 1981 erfolgreich die Abschlussprüfung zum staatlich geprüften Wirtschaftsassistenten DV abgelegt. Anschließend war er in angestellter Position zunächst bis Dezember 1983 als Organisationsprogrammierer und bis 1986 als Systemprogrammierer tätig.

Ab 1986 war der Kläger selbständig tätig. Dabei führte er als Subunternehmer u.a. folgende Leistungen aus: Dozent für Inhouse-Seminare bei Kunden, Ausarbeitung von Seminarunterlagen, Mitarbeit bei Studien und Analysen für verschiedene Kunden, Beratungstätigkeiten im Bereich DOS-MVS-Umstellungen, Realisierung der Prüfungsumgebung für eine DIADatenübernahme in DB2-Tabellen, Aufbau einer DB2-Entwicklungsumgebung, Koordination und Planung von Seminaren für Kunden, Überarbeitung und Bereitstellung von Lehrmitteln. Die vom Kläger durchgeführten Seminare betrafen u.a. Projektmanagement (Grundlagen, MS-Projekt, Projektentwicklung, Projektanalyse usw.), Workshops zum Thema Systemdesign und Generalprojektleitung.

In 1984, 1985 und 1988 nahm der Kläger an verschiedenen Lehrgängen und Seminaren im Bereich der Datenverarbeitung teil, 1996 besuchte er ein 5-tägiges Seminar „DVProjektmanagement”. Auf die Anlage S1 bis S9 zum Sachverständigengutachten … vom 22. Oktober 2004 wird Bezug genommen.

Von 1996 bis 1999 war der Kläger als Subunternehmer für die Firma A tätig. Grundlage der Tätigkeit des Klägers für die Firma A in den Streitjahren 1998 und 1999 war eine mit Datum vom 25. August 1997 abgeschlossene Rahmenvereinbarung für Subunternehmerleistungen für vom Kläger durchzuführende Beratungs- oder Werkleistungen, z.B. Planungs-, Organisations- und/oder Programmierarbeiten für A im Rahmen eines von A für den Kunden durchzuführenden Projektes nach Maßgabe eines jeweils abzuschließenden Einzelprojektvertrages. Auf der Grundlage der Rahmenvereinbarung für Subunternehmer mit der Firma A schloss der Kläger mit der Firma A Einzelprojektverträge für das Projekt X für die Phasen 2, 3 und 4. Diese beinhalten vom Kläger zu erbringende Systemberatung, nämlich fachliche Leitung des Projekts, Auswahl und Einweisung neuer Projektmitarbeiter, Überprüfung der Leistungen und Sicherstellung des wöchentlichen Reportings aller beteiligten Mitarbeiter/Firmen, Erstellung von Projektplänen und Leitung von Besprechungen, regelmäßige Statusberichte an Kunden und Auftraggeber, Verantwortung für die Erfüllung der mit den Kunden vertraglich vereinbarten Leistungen (Budget, Milestones etc.), Mitarbeit bei der Definition und den vertraglichen Vereinbarungen der Folgephasen. Die Vergütung erfolgte nach festgelegten Tagessätzen und einer unter bestimmten Voraussetzungen fälligen Einmalzahlung. Ein weiteres als Subunternehmer für die Firma A durchgeführtes Projekt war die Durchführung einer Gesamtprojektleitung für ein „Rolloutprojekt Wertpapierhandel NT-Systeme” für Y. Die vom Kläger zu erbringenden Leistungen betrafen die Projektleitung, Koordination der verschiedenen Partner, Berichte an das Management, Leitung des Lenkungssauschusses, Steuerung des Rollouts.

Mit Datum vom 15. Oktober 1999/19. Oktober 1999 schloss der Kläger mit der Firma B einen Projektvertrag. Nach diesem war der Kläger als Subunterunternehmer der B Projektleiter für die Entwicklung eines Partnerschaftsvertrages zwischen B und dem B-Kunden C. Gemäß Anlage 1 zu diesem Vertrag bestand die Aufgabe des Klägers darin, die Projektleitung eines aus C und B gebildeten Teams zur genauen Ausarbeitung eines „Service-Level-Agreement” (SLA) zu übernehmen und dabei folgende Leistungen zu erbringen: Projektablaufplanung, Terminkoordination, Mitarbeiterkoordination, Moderation von Projekt-Quick-Off, Review-Meetings, Qualitätsmanagement, Definition und Sicherstellung der Kommunikationswege, Koordination von eventuellen Projekterweiterungen, regelmäßige Information an verantwortliche Stellen bzgl. Status, Information der PSU-L...

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