Entscheidungsstichwort (Thema)

Gewerbesteuermeßbetrag 1983, 1986

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 03.07.1997; Aktenzeichen IV R 2/97)

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens werden der Klägerin auferlegt.

3. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Klägerin (Klin), die einen Groß- und Einzelhandel mit Elektrogeräten sowie ein Küchenstudio betreibt, ermittelt ihren Gewinn durch Vermögensvergleich. In Abweichung vom Kalenderjahr erstreckt sich ihr Wirtschaftsjahr jeweils vom 1. Juli bis 30. Juni.

Bei Außenprüfungen, die neben anderen auch die beiden Streitjahre umfaßten, stellte der Betriebsprüfer u. a. fest, daß im Wirtschaftsjahr 1982/83 das Konto der Klin bei der … (Sparkasse) an vier Tagen (… und … November 1982 sowie … und … Dezember 1982) einen Guthabensaldo, im übrigen einen Schuldsaldo aufwies, der sich während der gesamten Dauer des Wirtschaftsjahres zwischen … DM und … DM bewegte. Der achtniedrigste Kontostand betrug ./. … DM. Den durchschnittlichen Zinssatz ermittelte der Prüfer mit 11,85 v.H. Im Wirtschaftsjahr 1985/86 wies das Konto der Klin bei der … … Bank …, wie der Prüfer weiter feststellte, am … April 1986 ein Guthaben auf. Im übrigen bestand ein Schuldsaldo, der zwischen … DM im Januar 1986 und … DM im Oktober 1985 schwankte. Der achtniedrigste Kontostand lag bei ./. … DM. Als durchschnittlichen Zinssatz ermittelte der Prüfer 8 v.H. Schließlich stellte er fest, daß das Sparkassenkonto in der Zeit vom 1. Juli 1984 bis 30. Juni 1986 an zwei Tagen mit einem positiven Saldo abschloß. Der Schuldensaldo erreichte in diesem Zeitraum mit … DM im Juli 1985 seinen höchsten und mit … DM im August 1984 seinen niedrigsten Stand, wobei der achtniedrigste Kontostand bei ./. … DM lag.

Einem entsprechenden Vorschlag des Prüfers folgend nahm der Beklagte (das Finanzamt –FA–) in Höhe dieses Betrages und der anderen beiden achtniedrigsten Kontostände Mindestschulden an, die er als Dauerschulden beurteilte. In den Gewerbesteuer (GewSt)-Meßbetragsänderungsbescheiden für 1983 und 1986 rechnete das FA daher die Zinsen auf den jeweiligen Mindestbetrag des Sparkassenkredits im Wirtschaftsjahr 1982/83 zu 60 v. H. und des Bank-Kredits im Wirtschaftsjahr 1985/86 zu 50 v.H. als Dauerschuldzinsen dem Gewinn aus Gewerbebetrieb hinzu und erhöhte das Gewerbekapital 1986 um die Hälfte des … DM übersteigenden Mindestkredits bei der Sparkasse als Dauerschuld, den es für den Zeitraum 1. Juli 1984 bis 30. Juni 1986 ermittelt hatte.

Die Einsprüche hatten keinen Erfolg. In den Gründen der Einspruchsentscheidung (EE) vom … Juli 1991 ist u. a. ausgeführt, daß zu den Dauerschulden auch Kontokorrentschulden zählten, wenn dem Steuerpflichtigen – wie vorliegend – ein während eines längeren Zeitraums bestehender Mindestkredit als langfristiger, allgemeiner Geschäftskredit zur Verfügung stehe. Die Dauerschuldzinsen errechneten sich hierbei aus dem Mindestbetrag der Schuld des Wirtschaftsjahres, soweit dieser niedrigste Schuldenstand nicht nur während weniger Tage bestanden habe. Der zuletzt genannten Einschränkung sei dadurch Rechnung getragen worden, daß das FA die sieben niedrigsten Kontostände außer acht gelassen habe. Dieselben Grundsätze seien auch bei der Ermittlung des Gewerbekapitals 1986 anzuwenden. Der zu berücksichtigende Zeitraum ergebe sich aus § 12 Abs. 1 Gewerbesteuergesetz (GewStG) i.V.m. § 106 Abs. 3 Bewertungsgesetz (BewG).

Hiergegen richtet sich die Klage, die die Klin im wesentlichen wie folgt begründet: Die Zinsen dürften nicht zum Gewerbeertrag hinzugerechnet werden. Entsprechendes gelte für die Erhöhung des Gewerbekapitals. Das FA vermenge die Frage der Qualifizierung eines Kredits als Dauerschuld mit der der Ermittlung des Mindestbetrags. Die strittigen Kredite erfüllten nicht einmal die Voraussetzungen einer Dauerschuld. Denn die gesetzliche Regelung setze das ununterbrochene Bestehen einer Schuld voraus. Davon könne aber nicht gesprochen werden, wenn das Kontokorrentkonto – sei es auch nur wenige Tage – ein Guthaben, aufweise. Dadurch sei die Schuld vollständig getilgt, um dann wieder neu begründet zu werden. Zu einer dauerhaften Verstärkung des Betriebskapitals könne es hierbei nicht kommen. Dementsprechend werde auch nicht die Leistungskraft des Betriebs in einer für die GewSt erheblichen Weise beeinflußt.

Wegen weiterer Einzelheiten des Vorbringens der Klin wird auf den Schriftsatz vom 20. August 1991 verwiesen.

Die Klin beantragt,

unter Abänderung der angefochtenen Bescheide und der dazu ergangenen EE vom … Juli 1991 den einheitlichen GewSt-Meßbetrag 1983 auf … DM und den einheitlichen GewSt-Meßbetrag 1986 auf … DM herabzusetzen, hilfsweise die Revision zuzulassen.

Das FA beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung bezieht es sich auf die Gründe der EE.

In dieser Sache hat eine Erörterung des Sach- und Rechtsstandes stattgefunden. Wegen der Einzelheiten wird auf die Niederschrift vom 29.-März 1996 verwiesen.

Das Gericht entscheidet mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (§ 9...

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