Entscheidungsstichwort (Thema)

„Zweifache Betriebsaufspaltung”. Gewerbesteuermeßbetrag 1989 – 1992. Feststellungsbescheide 1989 – 1992

 

Tenor

1. Die Gewinnfeststellungsbescheide 1989–1992 vom 27.6.1995 sowie die Gewerbesteuermeßbescheide 1989–1992 vom 7.7.1995 in Gestalt der hierzu ergangenen Einspruchsentscheidung vom 19.1.1996 werden abgeändert. Dem Beklagten wird aufgegeben, die geänderten Feststellungen und Festsetzungen nach Maßgabe der Urteilsgründe zu errechnen, ferner den Beteiligten das Ergebnis dieser Berechnung unverzüglich mitzuteilen und die Bescheide mit dem geänderten Inhalt nach Rechtskraft dieses Urteils neu bekanntzugeben.

2. Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.

3. Das Urteil ist im Kostenpunkt für die Klägerin vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf durch Sicherheitsleistung in Höhe der zu erstattenden Kosten der Klägerin die Vollstreckung abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

 

Tatbestand

I.

Streitig ist, ob ein Grundstück dem Sonderbetriebsvermögen zuzurechnen ist.

Die Klägerin (Klin) erzielt als Besitzgesellschaft gewerbliche Einkünfte aus der Vermietung von Baumaschinen und Baugeräten. Diese Maschinen vermietet sie an die Fa. … (GmbH), deren Gesellschafter je zur Hälfte die Herren … (ES) und … … (FS) sind. Ebenfalls jeweils zur Hälfte sind diese Herren auch persönlich haftende Gesellschafter der Klin. Die GmbH ihrerseits betreibt ein Fuhrgeschäft und einen Baggerbetrieb. Seit Anfang 1981 besteht insoweit steuerlich unstreitig eine Betriebsaufspaltung, wobei die GmbH als Betriebsgesellschaft fungiert.

In den Jahren 1984 und 1985 hatten ES und FS zusammen mit Frau … (Ehefrau von ES) auf dem Grundstück … in … ein Wohn- und Geschäftshaus errichtet. An diesem Grundstück hielten die Eheleute … (… und ES) einen Anteil von jeweils 25 %, FS einen Anteil von 50 %. Gem. Mietvertrag vom 30.6.1985 (Akte Dauerunterlagen, Bl 24–25) vermietete die aus den drei Miteigentümern bestehende Grundstücksgemeinschaft folgende Räume des Wohn- und Geschäftshauses bzw. folgende Flächen an die GmbH:

Büroräume:

100 qm à 16 DM

= 1.600 DM

Halle,

)

Werkstatt,

)

550 qm à 10 DM

= 5.500 DM

Ersatzteile

)

Keller

50 qm à 12 DM

= 600 DM

Hofraum

)

Waschplatz

)

971 qm à 5 DM

= 4.855 DM

Abstellplatz

)

12.555 DM

Anhand dieser Zahlen wurde die Bruttomonatsmiete von den Vertragsparteien im Mietvertrag vom 30.6.1985 auf 12.540 DM (netto: 11.000 DM) festgesetzt bzw. abgerundet. Mitvermietet waren auch eine Tankstelle (auf dem Hof), Garagen und betriebliche Sozialräume. Die an die GmbH vermietete Halle hatte eine lichte Höhe von 7,46 Meter. Die GmbH war dadurch in der Lage, in dieser Halle schwere Baumaschinen zu warten und zu reparieren.

Bis zum Jahre 1985 war die GmbH bzw. ihre Rechtsvorgängerin auf dem Grundstück … in … untergebracht. Der Neubau in der … in … war u. a. deshalb ins Auge gefaßt worden, weil von den Anwohnern der … und der Polizei das Parken und Abstellen der schweren Baufahrzeuge und Maschinen auf der Straße nicht mehr geduldet worden war. Die Mieteinnahmen aus der Vermietung der gewerblich genutzten Flächen des Grundstücks in der … … hatten die Miteigentümer im Rahmen einer Einkünfteermittlung der Grundstücksgemeinschaft als Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erklärt.

In der Zeit vom 21.11.1994 – 18.1.1995 fand bei der Klin eine Außenprüfung statt. Der Prüfungszeitraum erstreckte sich auf die Jahre 1990–1992. Hierbei kam der Prüfer zu dem Ergebnis, daß der gewerblich genutzte Teil des Grundstücks (ca. 75 %) an der … wesentliche Betriebsgrundlage der GmbH und demgemäß im Rahmen der bereits bestehenden Betriebsaufspaltung anteilig (75 %, d. h. ohne den Anteil von Frau … …) als Sonderbetriebsvermögen der Gesellschafter ES und FS dem Betriebsvermögens der Klin zuzurechnen sei. Der gewerblich genutzte Teil des Grundstücks wurde deshalb in Ergänzungsbilanzen der Gesellschafter aktiviert und die Mieteinnahmen den Sonderbetriebseinnahmen zugerechnet. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf den Prüfungsbericht vom 8.6.1995 Bezug genommen.

Entsprechend den Ergebnissen der Außenprüfung berichtigte der Beklagte (Finanzamt –FA–) die bis dahin unter dem Vorbehalt der Nachprüfung ergangenen Feststellungsbescheide 1989–1992 und setzte mit Bescheid 1989–1992 vom 27.6.1995 die Gewinne auf 168.093 DM (1989), 200.059 DM (1990), 155.991 DM (1991) und 265.109 DM (1992) fest. Hinsichtlich des Streitjahrs 1989 ermittelte das FA den Gewinn analog der Handhabung des Prüfers in den Folgejahren. Entsprechend setzte das FA mit Bescheiden 1989–1992 vom 7.7.1995 Gewerbesteuermeßbeträge fest.

Im Einspruchsverfahren trug die Klin vor, daß die Büroräume, die Garagen und der Hof allgemein nutzbar seien und deshalb kein notwendiges Betriebsvermögen darstellten. Auch der Umzug wegen der Belästigung der Nachbarn in der … sei kein Indiz für das Vorhandensein von Betriebsvermögen. In einem reinen Gewerbegebiet, wie jetzt in …, könnten die Geräte ohne zu stören auch auf der Straße stehen. Auch d...

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