rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Kindergeldanspruch bei Wiederholung der Gesellenprüfung

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Bereitet sich ein Kind, welches die Gesellenprüfung nicht bestanden hat, eigenverantwortlich in seinem früheren Ausbildungsbetrieb intensiv und ernstlich auf den nochmals abzuleistenden praktischen Teil der Wiederholungsprüfung vor, befindet es sich weiterhin in Berufsausbildung i. S. d. § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2a EStG.

2. Der Annahme der Fortsetzung der Berufsausbildung steht weder entgegen, dass das Ausbildungsverhältnis nicht fortgesetzt wird noch, dass das Kind vor dem Beginn der Fertigung des Prüfungsstücks im Betrieb auf Stundenlohnbasis tätig ist, wenn es dabei seine handwerkliche Geschicklichkeit zur Fertigung des Prüfungsstücks verbessert (Anschluss an Hessisches FG Urt. vom 23.2.2006 2 K 644/03, DStRE 2006, 1452).

 

Normenkette

EstG § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Buchst. a; Berufsbildungsgesetz § 21 Abs. 3; Berufsbildungsgesetz a.F. § 14 Abs. 3; Bundesausbildungsförderungsgesetz § 15b Abs. 3 S. 1

 

Tenor

1. Unter Abänderung des Bescheids vom 14. November 2006 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 30. Januar 2007 wird die Beklagte verpflichtet, Kindergeld für den Sohn A des Klägers für die Monate September 2004 bis Januar 2005 festzusetzen.

2. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Das Urteil ist im Kostenpunkt für den Kläger vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf durch Sicherheitsleistung in Höhe der zu erstattenden Kosten des Klägers die Vollstreckung abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

4. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Der Kläger hatte für seinen Sohn A geb. … 1983, Kindergeld für die Monate August 2004 bis Januar 2005 beantragt. Zur Begründung trug er vor, dass sein Sohn die Gesellenprüfung im August 2004 nicht bestanden habe, sich aber wegen der Vorbereitung auf die erfolgreich abgelegte Wiederholungsprüfung im Januar 2005 weiter in Ausbildung befunden habe. Er legte zum Nachweis verschiedene Unterlagen vor.

Nachdem die Beklagte (Familienkasse) weitere Bescheinigungen des Ausbildungsbetriebs angefordert hatte und darauf hinwies, dass die vorgelegten Gehaltsabrechnungen nicht genügten, lehnte sie mit Verwaltungsakt vom 14. November 2006 den Kindergeldantrag mangels vollständiger Nachweise ab. Nach Vorlage weiterer Bestätigungen gewährte die Familienkasse dem Kläger mit der Einspruchsentscheidung vom 30. Januar 2007 Kindergeld für August 2004, im Übrigen lehnte sie den Antrag weiterhin ab. Auf die Einspruchsentscheidung wird ergänzend Bezug genommen.

Mit der dagegen gerichteten Klage begehrt der Kläger Kindergeld auch für September 2004 bis Januar 2005. Zur Begründung trägt er vor, dass auch für diese Monate eine Berufsausbildung vorgelegen habe. Entscheidend sei, dass die Berufsausbildung ende, wenn das Kind sein Berufsziel erreicht habe. Vorliegend sei das mit der Ablegung der Wiederholungsprüfung erfolgt, denn erst dann sei eine Ausübung des angestrebten Berufs möglich. Dies gelte auch, wenn das Ausbildungsverhältnis bereits geendet habe. Diese Auffassung ergebe sich auch aus dem Berufsbildungsgesetz.

Die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit im Ausbildungsbetrieb auf Stundenlohnbasis in der Zeit vom 1. September bis 15. November 2004 sei nicht schädlich, zumal es sich um keine Vollzeiterwerbstätigkeit gehandelt habe. Unerheblich sei, ob die Vergütung als Ausbildungsvergütung oder Stundenlohn bezeichnet werde. Vom 16. November 2004 bis Ende Januar 2005 habe der Sohn keine Vergütung erhalten, sei aber zur Vorbereitung auf den praktischen Teil der Wiederholungsprüfung im Ausbildungsbetrieb tätig gewesen, da er hierfür auf das Arbeitsmaterial und die technischen Einrichtungen des Betriebes angewiesen gewesen sei. Hierbei habe er auch Unterweisungen, Unterricht und praktische Hilfestellungen erhalten. Das Bestehen des praktischen Teils in der Nachprüfung rechtfertige die Annahme, dass sich der Sohn ernsthaft auf die Wiederholungsprüfung vorbereitet habe. Da auch die Einkünfte- und Bezügegrenze nicht überschritten sei, seien die Voraussetzungen für das Kindergeld erfüllt.

Der Kläger beantragt,

unter Abänderung des Bescheids vom 14. November 2006 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 30. Januar 2007 die Familienkasse zu verpflichten, Kindergeld für September 2004 bis Januar 2005 für seinen Sohn A festzusetzen.

Die Familienkasse beantragt sinngemäß,

die Klage insoweit abzuweisen, als Kindergeld für September und Oktober 2004 begehrt wird.

Zur Begründung verweist sie auf die Einspruchsentscheidung. Da kein Berücksichtigungstatbestand vorliege, sei von einer Prüfung der Einkünfte und Bezüge abgesehen worden.

Der Ausbildungsvertrag erstrecke sich nur auf die Zeit bis 31. August 2004. Bei einer Verlängerung – wie vom Kläger vorgetragen – müssten konkrete Abreden getroffen worden sein, die Ablauf, Dauer und Ausgestaltung der Verlängerung regelten. Nach der Zeugenaussage des Sohnes könne für den Zeitraum ab November 2004 bis Janu...

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