rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Bilanzielle Behandlung der Schlusszahlung im Rahmen eines Medienfonds. Abgrenzung von Lizenz- und Kaufvertrag. Gewinnrealisierung bei Dauerschuldverhältnissen. keine Anwendung des subjektiven Fehlerbegriffs auf bilanzielle Rechtsfragen

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Eine Abschlusszahlung im Rahmen eines Medienfonds, die nicht als Restwertgarantie anzusehen ist, sondern bei der es sich um eine Gegenleistung für die mit dem Vertriebsvertrag vereinbarte Nutzungsüberlassung am Film als einem Dauerschuldverhältnis handelt und auf die ein hinreichend sicherer Anspruch besteht, ist mit dem Barwert zu aktivieren und über die Laufzeit der Nutzungsüberlassung ratierlich als Ertrag zu erfassen.

2. Der Lizenzvertrag bildet einen Vertrag eigener Art, der je nach Ausgestaltung Elemente des Kauf-, Miet- und/oder Gesellschaftsvertrags oder aber des Pachtvertrags enthält. Ob ein Kaufvertrag oder ein Lizenzvertrag vorliegt, richtet sich nach dem Gesamtinhalt der Vereinbarung.

3. Für die bilanzielle Behandlung des Lizenzvertrags ist von Bedeutung, ob die Einräumung des Nutzungsrechts zeitlich befristet oder auf Dauer erfolgt bzw. ob nach Ablauf des Lizenzvertrags noch Verwertungsmöglichkeiten von wirtschaftlicher Relevanz verbleiben.

4. Dauerschuldverhältnisse führen zu einer zeitproportionalen Gewinnrealisierung, weil die zeitraumbezogene Leistung sich in jedem Augenblick des Vertragszeitraums konkretisiert, unabhängig von gesetzlich oder vertraglich bestimmten Abrechnungszeiträumen für die Gegenleistung.

5. Die Besteuerung knüpft an den tatsächlich verwirklichten Sachverhalt an, nicht aber an Rechtsansichten des Steuerpflichtigen, und erfolgt materiell-rechtlich ohne Rücksicht auf deren Vertretbarkeit oder Verschulden des Steuerpflichtigen.

 

Normenkette

EStG § 4 Abs. 1, § 5 Abs. 1; HGB § 240 Abs. 2, § 242 Abs. 1, § 246 Abs. 1, § 251 Abs. 1 Nrn. 4-5, § 266 Abs. 2; AO § 38; BGB §§ 133, 157, 158 Abs. 1

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 07.12.2017; Aktenzeichen IV R 37/16)

BFH (Urteil vom 07.12.2017; Aktenzeichen IV R 37/16)

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

I.

Streitig ist, ob in der Bilanz zum 31. Dezember 2007 der Klägerin, einer GmbH & Co. KG, eine in einem Vertrag über die Verwertung eines Filmes vereinbarte Zahlung (sog. Abschlusszahlung) zeitanteilig zu aktivieren ist.

Die Klägerin wurde mit dem zwischen der … als Komplementärin (ohne Einlagenleistung und Kapitalanteil) und … als Kommanditisten abgeschlossenen Gesellschaftsvertrag vom … 2004 (Gesellschaftsvertrag; Betriebsprüfungs-Akte – BP-Akte – II) unbefristet gegründet. Gesellschaftszweck der Klägerin ist die Entwicklung, Herstellung, Vermarktung und Verwertung/ Lizenzierung von Film- und Medienprojekten (§ 2 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrages); ihren Gewinn ermittelt sie nach § 4 Abs. 1, § 5 Einkommensteuergesetz (EStG).

Am … 2004 schloss die Klägerin u.a. folgende, jeweils in englischer Sprache verfasste Verträge ab (vgl. auch Bericht über die ab dem … durchgeführte Außenprüfung bei der Klägerin für den Prüfungszeitraum 2004-2006 vom … – Bericht 1 –, BP-Akte I):

  • • Von der Firma … (Rechteverkäufer) erwarb sie mit einem Vertrag über den Kauf und die Übertragung literarischer Rechte „PURCHASE AND ASSIGNEMENT OF LITERARY RIGHTS” – Stoffrechtevertrag –, BP-Akte II; von der Klägerin vorgelegte unverbindliche Übersetzung in BP-Akte III) die Stoffrechte am Film … (Film K).
  • • Mit einem Produktionsdienstleistungsvertrag „PRODUCTION SERVICES AGREEMENT” – Produktionsdienstleistungsvertrag –; BP-Akte II; von der Klägerin vorgelegte unverbindliche Übersetzung in BP-Akte III) beauftragte sie die Firma … (Produktionsdienstleister) mit der Herstellung des Films K unter Verwendung der mit dem Stoffrechtevertrag erworbenen Stoffrechte im Wege der unechten Auftragsproduktion mit einem genehmigten Budget i.H.v. insgesamt (umgerechnet einschließlich u.a. des Kaufpreises der genannten Stoffrechte sowie der Gebühr für die – unten genannte – Fertigstellungsgarantie) … EUR. Ein von der Klägerin beauftragter „ADVISORY SERVICES AGREEMENT”, BP-Akte II) Produktionsberater überwachte die Filmherstellung für die Klägerin als – unstreitig – Filmherstellerin.
  • • Im Rahmen eines Fertigstellungsgarantievertrages „COMPLETION GUARANTY AGREEMENT”, BP-Akte II; von der Klägerin vorgelegte unverbindliche Übersetzung in BP-Akte III) übernahm die Firma … als Garant für eine Gebühr i.H.v. … EUR bei einem Umrechnungskurs von … $) die Garantie für die Fertigstellung des Films K.
  • • Der Firma … (Lizenznehmer), gewährte die Klägerin (als Eigentümerin) in einem dem kalifornischen Recht unterliegenden Filmvertriebsvertrag „MOTION PICTURE DISTRIBUTION AGREEMENT” – Vertriebsvertrag –, BP-Akte II; von der Klägerin vorgelegte unverbindliche Übersetzung in BP-Akte III) das Recht, die Urheberrechte am Film K für eine Lizenzzeit von 17 Jahren bis zum … 2021 (Lizenzzeitraum) umfassend zu verwerten. Gemäß dem Obersa...

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