Entscheidungsstichwort (Thema)

Einkommensteuer 1991,. Zinsen zur Einkommensteuer und Solidaritätszuschlag

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 09.11.2000; Aktenzeichen IV R 45/99)

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger.

 

Tatbestand

I.

Der Kläger ist Fachmann für die Entwicklung, die Fertigung und den Einkauf von Sportschuhen.

Ab 3.6.1986 war er Mitglied des Vorstands der … AG …. Die Bestellung zum Vorstand erfolgte für fünf Jahre, also bis zum 2.6.1991. Auf den Anstellungs-Pensionsvertrag vom 10.7.1986 nebst Zusatzvertrag vom gleichen Tage und die Änderungsvereinbarung vom 9.9.1988 wird wegen der Einzelheiten Bezug genommen.

Auf Veranlassung des Aufsichtsrates wurden die genannten Verträge in einer Abfindungsvereinbarung zum 30.6.1990 aufgehoben. Dabei wurde u. a. festgelegt, daß der Kläger das von ihm genutzte Dienstfahrzeug (…, amtl. Kennzeichen: …) zum Buchwert käuflich erwirbt. Der Kaufpreis in Höhe von netto 7.716 DM zuzüglich 1.080,24 DM Mehrwertsteuer wurde vom Kläger bezahlt. Die Übergabe des Kfz-Briefes erfolgte am 30.6.1990. Zu diesem Zeitpunkt wurde auch der Kaufpreis fällig. Auf Ziff. 2 der Abfindungsvereinbarung wird hingewiesen.

Ab 1.7.1990 (vgl. Fragebogen zur Anmeldung einer freiberuflichen Tätigkeit) war der Kläger als beratender Schuhtechniker selbständig tätig. Den angeschafften PKW verwendete er im Rahmen dieser Tätigkeit bis zum Verkauf des PKW am 25.7.1991 (Verkaufspreis: 15.000 DM). Der Kläger beantragte mit Schreiben vom 6.6.1990 an den Beklagten (Finanzamt) eine verbindliche Auskunft und legte gleichzeitig den Entwurf der Abfindungsvereinbarung vor.

Bei der Ermittlung des Gewinns aus selbständiger Tätigkeit ging der Kläger zunächst bezüglich des PKW von Anschaffungskosten in Höhe von 7.716 DM aus. Das Finanzamt legte der Veranlagung 1990 die Angaben in der Steuererklärung zugrunde (Einkommensteuerbescheid vom 10.12.1991). Der Bescheid vom 10.12.1991 war teilweise vorläufig nach § 165 I Abgabenordnung (AO). Er wurde gemäß § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO mit Bescheid vom 28.1.1992 geändert.

Aus einer Prüfungsmitteilung aufgrund einer Lohnsteuer-Außenprüfung … ergab sich, daß der Kläger beim Erwerb des PKW zum Buchwert einen geldwerten Vorteil in Höhe von 28.380 DM erlangt hatte. Das Finanzamt erhöhte deshalb im Bescheid vom 9.6.1993 gemäß § 173 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO die Einkünfte des Klägers aus nichtselbständiger Arbeit entsprechend. Hiergegen wandte sich der Kläger mit einem Einspruch. Nach einer Änderung gemäß § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO wegen eines anderen Punktes (Bescheid vom 8.7.1993) kam das Finanzamt zu dem Ergebnis, daß ihm der Verkauf des PKW zum Buchwert bei der Veranlagung 1990 bekannt gewesen war und deshalb die Voraussetzungen für eine Änderung nicht gegeben waren. Mit Bescheid vom 13.12.1993 machte es deshalb die Erhöhung um 28.380 DM rückgängig.

Eine Inanspruchnahme des Arbeitgebers als Haftender ist nicht erfolgt.

Bei der Ermittlung des Gewinns 1991 erhöhte der Kläger den Restbuchwert des PKW im Zeitpunkt des Verkaufs von 3.537 DM um 28.380 DM auf 31.917 DM.

Das Finanzamt folgte zunächst dieser Sachbehandlung (Einkommensteuerbescheid 1991 vom 15.12.1993 – nach § 164 Abs. 1 AO unter dem Vorbehalt der Nachprüfung –). In dem nach § 164 Abs. 2 AO geänderten Einkommensteuerbescheid vom 7.1.1994 erhöhte es jedoch die Einkünfte aus selbständiger Arbeit um 28.380 DM.

Der eingelegte Einspruch blieb ohne Erfolg (Einspruchsentscheidung vom 30.8.1994).

Die Kläger gehen davon aus, daß in Höhe von 28.380 DM ein unentgeltlicher Erwerb vorliege. Nach § 7 Abs. 2 Einkommensteuer-Durchführungsverordnung (EStDV) erhöhten sich deshalb die Anschaffungskosten um fiktive Anschaffungskosten in gleicher Höhe. Die danach im Jahre 1990 zu niedrig angesetzte Abschreibung für Abnutzung (AfA) könne im Streitjahr nachgeholt werden. Es könnten daher im Jahr 1991 im Zusammenhang mit dem PKW sogar insgesamt 34.167 DM als Betriebsausgaben abgezogen werden. Der Kläger habe von Anfang an vorgehabt, den übernommenen PKW im Rahmen seiner freiberuflichen Tätigkeit zu nutzen. Mit den Vorbereitungshandlungen habe der Kläger schon vor dem 1. Juli 1990 begonnen.

Die Kläger beantragen,

die Einkommensteuer 1991 auf … DM, die Zinsen zur Einkommensteuer auf … DM und den Solidaritätszuschlag auf … DM festzusetzen.

Das Finanzamt beantragt

Klageabweisung.

Es nimmt zur Begründung seines Antrags auf die Einspruchsentscheidung Bezug.

Es hat eine mündliche Verhandlung stattgefunden. Auf das Sitzungsprotokoll vom 16.7.1998 wird Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

II.

Die Klage ist unbegründet.

1. Fiktive Anschaffungskosten nach § 7 Abs. 2 und 3 EStDV in Höhe von 28.380 DM kann der Kläger nicht zusätzlich zu dem bezahlten Kaufpreis ansetzen.

Werden aus betrieblichem Anlaß einzelne Wirtschaftsgüter aus einem Betriebsvermögen unentgeltlich in das Betriebsvermögen eines anderen Steuerpflichtigen übertragen, so gilt nach der genannten Vorschrift für den Erwerber der Betrag als Anschaffungskosten, den er für die einzeln...

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