Entscheidungsstichwort (Thema)

Kindergeld. Rückforderung von Kindergeld nach Auszug des Pflegekinds

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Nach § 63 Abs. 1 S. 1 EStG werden im Kindergeldrecht nur Kinder berücksichtigt, die die Voraussetzungen des § 32 Abs. 1 EStG erfüllen.

2. Nach § 32 Abs. 1 Nr. 2 EStG gehören dazu auch Pflegekinder. Dabei handelt es sich nach dem Klammerzusatz in § 32 Abs. 1 Nr. 2 EStG um Personen, mit denen der Steuerpflichtige durch ein familienähnliches, auf längere Dauer berechnetes Band verbunden ist, sofern er sie nicht zu Erwerbszwecken in seinem Haushalt aufgenommen hat und das Obhuts- und Pflegeverhältnis zu den Eltern nicht mehr besteht.

3. Ein Pflegekindschaftsverhältnis war im Streitfall nicht gegeben. Es bestand ab dem 18. Geburtstag des Kindes keine familienähnliche Verbundenheit mehr, da es aus dem Haushalt des Klägers ausgezogen und der Kontakt abgebrochen ist. Von einem familienähnlichen Band kann keine Rede mehr sein.

 

Normenkette

EStG § 63 Abs. 1 S. 1, § 32 Abs. 1 Nr. 2, § 70 Abs. 2; AO § 37 Abs. 2; BGB § 818 Abs. 3

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

 

Tatbestand

I.

Streitig ist, ob die Familienkasse die Kindergeldfestsetzung für K, geboren am 9. September 1991, zu Recht aufgehoben hat.

Mit Schreiben vom 31. März 2008 teilte der Kläger der Familienkasse mit, dass K, die mit seinem Sohn befreundet sei, seit Mitte Dezember 2007 in seinem Haushalt wohne. Zwischen K und ihrer Mutter sei es zu massiven Auseinandersetzungen gekommen, es bestehe kein Kontakt mehr. Da der Unterhalt des Vaters nicht ausreiche, sei ihm vom Jugendamt Rosenheim geraten worden, für K Kindergeld zu beantragen. Er und seine Frau hätten außerdem die Pflege beim Jugendamt beantragt.

Wegen fehlender Angaben wurde der Antrag auf Kindergeld zunächst mit Bescheid vom

25. Juni 2008 abgelehnt. Im dagegen gerichteten Einspruchsverfahren reichte der Kläger unter anderem am 5. August 2008 den ausgefüllten amtlichen Vordruck „Antrag auf Kindergeld” ein, in dem als Bankverbindung eine Kontoverbindung bei der XY Bank mit der Kontoinhaberin K angegeben war. Mit Bescheid vom 28. August 2008 wurde dem Einspruch stattgegeben und Kindergeld für K als Pflegekind ab Februar 2008 festgesetzt.

Mit Antrag vom 25. August 2009 beantragte der Kläger als Pflegevater die Weiterzahlung von Kindergeld für K. Auf Nachfrage der Familienkasse teilte er im Schreiben vom 2. September 2009 mit, dass K ab 1. September 2009 eine Ausbildungsstelle als Bäckereifachverkäuferin gefunden habe und fügte eine Erklärung zu den Einkünften und Bezügen eines über 18 Jahre alten Kindes bei. Mit Verfügung vom 12. November 2009 wies die Familienkasse die Weiterzahlung von Kindergeld für K an den Kläger als Berechtigten an.

Nachdem es zu einem Rücklauf des Kindergeldes für November 2010 gekommen war, beantragte der Kläger auf Nachfrage der Familienkasse am 6. Dezember 2010, das Kindergeld auf das Konto von K bei der XY Bank zu überweisen. Mit Verfügung vom 9. Dezember 2010 vermerkte die Familienkasse die Weiterzahlung des Kindergeldes an dieses, als Kindergeldberechtigter wurde der Kläger angegeben.

Auf Nachfrage (Schreiben der Familienkasse vom 25. Juni 2013 und 1. August 2013) teilte der Kläger der Familienkasse am 4. August 2013 mit, dass K mit Wissen des Jugendamtes von ihm betreut worden sei, eine Pflege sei vom Jugendamt jedoch nicht anerkannt worden. Nach ihrem 18. Geburtstag im September 2009 sei sie ausgezogen, der Kontakt sei abgebrochen. Das Kindergeld sei seit dieser Zeit an K gezahlt worden.

Mit Bescheid vom 30. August 2013 wurde die Festsetzung von Kindergeld nach vorheriger Ankündigung (vgl. Schreiben der Familienkasse vom 25. Juni und 1. August 2013) für den Zeitraum Dezember 2009 bis Juni 2012 aufgehoben und das Kindergeld in Gesamthöhe von 5.684 EUR zurückgefordert.

Im dagegen gerichteten Einspruchsverfahren teilte der Kläger der Familienkasse mit, dass er fälschlicherweise als Vater bzw. Bezugsberechtigter des Kindergelds registriert worden sei. Er habe sich mit seiner Frau aus rein menschlichen Gründen um K gekümmert. Da Ks Konto im Jahr 2009 und auch später gesperrt gewesen sei, habe er für die Kindergeldzahlungen sein Bankkonto zur Verfügung gestellt. Die Zahlungen auf sein Konto seien jedoch wegen Verstoßes gegen das Geldwäschegesetz schnell wieder eingestellt und wieder direkt an K geleistet worden.

Das Einspruchsverfahren hatte keinen Erfolg (vgl. Einspruchsentscheidung vom 30. September 2013).

Mit der hiergegen gerichteten Klage wendet sich der Kläger weiterhin gegen die Rückforderung von Kindergeld. Zur Begründung wiederholt er sein Vorbringen aus dem Einspruchsverfahren.

Der Kläger beantragt,

den Bescheid vom 30. August 2013 und die Einspruchsentscheidung vom 30. September 2013 aufzuheben.

Die Familienkasse beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung verweist sie auf die Einspruchsentscheidung. Ergänzend trägt sie vor, dass der Kläger aufgrund seines Kindergeldantrages und der daraufhin erfolgten Festsetzung des ...

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