Entscheidungsstichwort (Thema)

Einfuhr kaffeehaltiger Waren aus dem zollrechtlich freien Verkehr Italiens. Kaffeesteuer

 

Leitsatz (redaktionell)

Bestimmung der Kaffeesteuerpflicht bei der Einfuhr kaffeehaltiger Waren: Bei der Ermittlung der 50-Gramm-Grenze des § 2 Nr. 5 KaffeeStG kommt es nur darauf an, welche Menge Kaffee i. S. von § 2 Nr. 2 KaffeeStG im Zeitpunkt der Einfuhr in das deutsche Steuergebiet in kaffeehaltigen Waren tatsächlich enthalten ist; unmaßgeblich ist, wie viel Kaffee zur Herstellung der kaffeehaltigen Waren eingesetzt wurde.

 

Normenkette

KaffeeStG 1996 § 2 Nrn. 5, 2, §§ 4, 11 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; AO 1977 § 38

 

Tenor

1. Der Steuerbescheid vom 10. März 1999 in Gestalt der Einspruchsentscheidung wird aufgehoben.

2. Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.

3. Das Urteil ist im Kostenpunkt für die Klägerin vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf durch Sicherheitsleistung in Höhe der zu erstattenden Kosten der Klägerin die Vollstreckung abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet/leisten.

4. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

I.

Streitig ist, ob für die von der Klägerin aus Italien eingeführten Kaffeegetränke Kaffeesteuer entstanden ist.

Die Klägerin führte seit 1994 bis Februar 1998 gesüßte, trinkfertige Kaffeezubereitungen aus Italien ein, die in buntbedruckte, doppelwandige Kunststoffbecher gefüllt und mit einem Aludeckel verschlossen waren. Lt. Packungsaufdruck waren sie aus Wasser, einer Kaffeemischung und Zucker sowie z.T. mit Grappa hergestellt.

Da eine Begutachtung durch die Zolltechnische Prüfungs- und Lehranstalt (ZPLA) München einen berechneten Anteil von 22,2 bzw. 22,9 GMT Röstkaffee an den streitgegenständlichen Kaffeegetränken ergab, forderte der Beklagte (das Hauptzollamt – HZA) mit Steuerbescheid vom 10. März 1999 von der Klägerin 0,85 DM Kaffeesteuer je Kilogramm eingeführter Ware, insgesamt 14.907,50 DM an.

Mit der nach erfolglosem Einspruch erhobenen Klage gegen die Einspruchsentscheidung vom 25. Oktober 2000 macht der Kläger im Wesentlichen Folgendes geltend:

Die Feststellungen der ZPLA München über den Röstkaffeegehalt seien falsch. Allein aus dem Koffeingehalt könnten keine Rückschlüsse auf einen theoretischen Röstkaffeeanteil bei der Herstellung gezogen werden. Das streitgegenständliche Produkt stelle eine „Neuheit” dar, da es in Italien trinkfertig gebrüht worden sei und keinen Kaffeesatz mehr aufweise. Anteile, die gar nicht eingeführt würden, dürften bei der Besteuerung nicht berücksichtigt werden. Es handle sich deshalb um ein Produkt eigener Art. das nicht unter die Begriffsbestimmungen des Kaffeesteuergesetzes subsumiert werden könne.

Die Klägerin beantragt,

den Steuerbescheid vom 10. März 1999 in Gestalt der Einspruchsentscheidung aufzuheben.

Das HZA beantragt

Klageabweisung und nimmt auf die Einspruchsentscheidung Bezug. Ergänzend bringt es Folgendes vor: Die von der Klägerin vorgelegten Gutachten stünden nicht im Widerspruch zum Gutachten der ZPLA München, da ein Röstkaffeeanteil von 22,9 GHT dem von der Klägerin für das streitgegenständliche Getränk ermittelten Anteil an Kaffee-Extrakt von 4 % entspreche. Da Kaffee als Inhaltsstoff deklariert und freies Koffein lt. Zutatenverzeichnis nicht zugesetzt worden sei, habe die ZPLA München vom Koffeingehalt auf den eingesetzten Röstkaffee zurückrechnen können. Aus den ermittelten Werten für Koffein und zuckerfreier Trockenmasse ergebe sich, dass die streitgegenständlichen Erzeugnisse direkt aus 20 % Röstkaffeebohnen hergestellt worden seien. Sie könnten nicht als rückverdünnter Kaffee-Extrakt bezeichnet werden, weil sie nie konzentriert worden seien und demzufolge nicht rückverdünnt hätten werden können. Die Ware sei vielmehr vergleichbar mit einem in einem Café oder im Haushalt hergestellten Espresso-Getränk.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die HZA-Akten, die im Verfahren gewechselten Schriftsätze sowie auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung hingewiesen.

 

Entscheidungsgründe

II.

Die Klage ist begründet.

Das HZA hat die Klägerin zu Unrecht mit Steuerbescheid vom 10. März 1999 als Schuldner von 14.907,50 DM Kaffeesteuer in Anspruch genommen.

Für die von der Klägerin aus Italien nach Deutschland eingeführten trinkfertigen Kaffeezubereitungen ist keine Kaffeesteuer entstanden.

Für die Zeit bis 18. Juli 1996 ist das Kaffeesteuergesetz – KaffeeStG – i.d.F. der Bekanntmachung vom 21. Dezember 1992 – KaffeeStG 93 –, für die Zeit ab 19. Juli 1996 in der durch das Verbrauchsteueränderungsgesetz vom 12. Juli 1996, BGBl. I S. 962, geltenden Fassung – KaffeeStG 96 – maßgebend.

1. Gem. §§ 4, 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 KaffeeStG entsteht die Kaffeesteuer, wenn Kaffee oder kaffeehaltige Waren aus dem zollrechtlich freien Verkehr eines anderen Mitgliedstaates zu gewerblichen Zwecken bezogen und im Steuergebiet in Empfang genommen werden. Bei den streitgegenständlichen Erzeugnissen handelt es sich weder um Kaffee i. S.v. § 2 Nr. 2 ...

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