Entscheidungsstichwort (Thema)

Keine Abziehbarkeit der unter Geltung des Alterseinkünftegesetzes gezahlten Vermittlungsgebühr für eine Kapitallebens- und Rentenversicherung als Werbungskosten bei den Kapitaleinkünften. Ausgestaltung des Jahresgrenzbetrags gem. § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG als Freigrenze verfassungskonform

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Bei der Ermittlung der kindergeldrechtlichen Einkünfte und Bezüge führt eine Vermittlungsprovision, die das volljährige Kind als Versicherungsnehmer nach Inkrafttreten des Alterseinkünftegesetzes im Zusammenhang mit dem Abschluss einer fondsgebundenen Lebens- und Rentenversicherung zusätzlich zu den Gesamtversicherungsbeiträgen an den Vermittler gezahlt hat (sog. Nettopolice), nicht zu sofort im Zeitpunkt der Zahlung abziehbaren Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen, sondern zu Anschaffungs(neben)kosten der Kapitalanlage; durch die mit dem Alterseinkünftegesetz einhergehende Neufassung des § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG wurde keine veränderte Abgrenzung zwischen Anschaffungs(neben)kosten und Werbungskosten bewirkt.

2. Die Ausgestaltung des Jahresgrenzbetrags nach § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG als Freigrenze ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.

 

Normenkette

EStG 2006 § 32 Abs. 4 Sätze 2, 4, § 2 Abs. 2, § 20 Abs. 1 Nr. 6, § 9 Abs. 1 S. 1; GG Art. 3 Abs. 1

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

 

Tatbestand

Streitig ist im Rahmen der Berechnung der kindergeldschädlichen eigenen Einkünfte des Kindes, ob eine im Zusammenhang mit einer fondsgebundenen Lebens- und Rentenversicherung gezahlte Vermittlungsprovision als Werbungskosten aus Kapitalvermögen zu berücksichtigen ist.

I.

Der Kläger (Kl) ist der Vater des am … 1987 geborenen C. C befand sich von 01. September 2003 bis 28. Februar 2007 in einer Berufsausbildung und erzielte in 2006 folgende Einkünfte:

Nichtselbstständige Einkünfte

Arbeitslohn

11.490,98 EUR

Arbeitnehmeranteil Sozialversicherung (einschließlich Rentenversicherung)

-2.487,74 EUR

Werbungskostenpauschbetrag

-920 EUR

8.083,24

Kapitaleinkünfte

Zinsen

114 EUR

Werbungskosten

-9,86 EUR

Des Weiteren bezahlte C in 2006 für die Vermittlung einer fondsgebundenen Lebens- und Rentenversicherung (Versicherungsschein vom 12. Januar 2006) eine Vermittlungsgebühr in Höhe von 557,50 EUR.

Mit Bescheid vom 21. Februar 2006 lehnte die Beklagte (die Familienkasse – FK –) die Kindergeldfestsetzung für C für das Kalenderjahr 2006 unter Zugrundelegung der voraussichtlichen nichtselbstständigen Einkünfte (7.796 EUR) wegen Überschreitung der Einkommensgrenze ab. Mit dem hiergegen fristgerecht erhobenen Einspruch machte der Kl geltend, dass positive Einkünfte aus Kapitalvermögen in Höhe von ca. 130 EUR und Werbungskosten aus Kapitalvermögen in Höhe der o.g. Vermittlungsprovision vorlägen. Die FK wies den Einspruch mit Einspruchsentscheidung vom 28. September 2006 als unbegründet zurück.

Hiergegen richtet sich die fristgerecht eingereichte Klage. Zu deren Begründung wird im Wesentlichen geltend gemacht, dass bei der Berechnung der Einkünfte und Bezüge des Kindes auch negative Einkünfte und mithin auch die genannte Vermittlungsprovision zu berücksichtigen seien.

Der Kl beantragt,

die FK unter Aufhebung des Ablehnungsbescheids vom 21. Februar 2006 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 28. September 2006 zu verpflichten, Kindergeld für das Kind C ab Januar 2006 festzusetzen,

hilfsweise

die FK zu verpflichten, nur eine gleitende Kürzung des Kindergelds in dem Umfang vorzunehmen, in dem die Einkünfte und Bezüge des Kindes den maßgeblichen Grenzbetrag übersteigen;

weiter hilfsweise

die Revision zuzulassen.

Die FK beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie verweist auf das Schreiben des Bundesministers der Finanzen (BMF) vom 22. Dezember 2005 IV C 1 – S 2252 – 343/05 (BStBl I 2006, 92), wonach die Vermittlungsprovision erst bei der Besteuerung der Erträge aus der Lebensversicherung ertragsmindernd zu berücksichtigen sei.

Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf die Schriftsätze des Kl vom 16. Oktober 2006, 20. Dezember 2006, 27. Juni 2007, 13. September 2007 und 09. November 2007 sowie der FK vom 08. Dezember 2006, 12. Januar 2007, 03. August 2007 und 26. Oktober 2007, wegen des Inhalts der mündlichen Verhandlung auf das Sitzungsprotokoll Bezug genommen.

Der Senat hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 19. Februar 2008 dem Einzelrichter zur Entscheidung übertragen (§ 6 Finanzgerichtsordnung – FGO –).

 

Entscheidungsgründe

II.

Die Klage ist unbegründet.

1. Nach § 62 Abs. 1, § 63 Abs. 1 S. 2 Einkommensteuergesetz (EStG) i.V.m. § 32 Abs. 4 S. 2 EStG wird ein Kind, das das 18. Lebensjahr vollendet hat, u.a. nur dann für den Kindergeldanspruch des Berechtigten berücksichtigt, wenn es Einkünfte und Bezüge, die zur Bestreitung des Unterhalts oder der Berufsausbildung bestimmt oder geeignet sind, von nicht mehr als 7.680 EUR im Kalenderjahr 2006 hat. Zu den Bezügen gehören u.a. auch die nach § 20 Abs. 4 EStG steuerfrei bleibenden Einkünfte.

a) Den Begriff der E...

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