Entscheidungsstichwort (Thema)

Milchgarantiemengen-Abgabe auf überlieferte Milch. Milch-Garantiemengenabgabe

 

Leitsatz (amtlich)

Der Hinweis auf die großzügige Zuteilung von Milchquoten an die neuen Bundesländer und auf die Vollzugsmängel in anderen Mitgliedstaaten rechtfertigt nicht die Aufhebung der Milchgarantiemengenabgaben-Regelung.

 

Normenkette

EWGV 3950/92 Art. 1-2; MGVO § 11

 

Gründe

I.

Streitig ist, ob die Milch-Garantiemengenabgabe für überlieferte Milch im Milchwirtschaftsjahr 1996/1997 rechtmäßig ist.

Der Kläger liefert Milch an die O. unter der Erzeugernummer 7702 ab. Im Milchwirtschaftsjahr 1996/97 überlieferte der Kläger seine Referenzmenge um 15.982 kg. Von der Überlieferung wurde eine Käufersaldierung in Höhe von 2.535 kg und eine Bundessaldierung von 7.033 kg vorgenommen, so dass für die nurmehr verbliebenen 6.414 kg noch 4.466,07 DM Milchabgabe zu zahlen waren.

Für das Milchwirtschaftsjahr 1996/97 erfolgte die Anmeldung der vom Kläger erzeugten Milchmenge durch die Molkerei am 29. Juli 1997. Hiergegen erhob der Kläger mit einem Schreiben vom 28. September 1997, das beim HZA am 2. Oktober 1997 eingegangen ist, Einspruch, den das HZA mit Einspruchsentscheidung (EE) vom 6. Oktober 1997 als unzulässig verwarf.

Auf das Schreiben vom 14. Oktober 1997 gewährte das HZA dem Kläger Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bezüglich des Zwölfmonatszeitraums 1996/97 und ersetzte die EE vom 6. Oktober 1997 durch die EE vom 14. November 1997, mit der das HZA den Einspruch als unbegründet zurückwies.

Mit seiner Klage macht der Kläger erstmals geltend, dass das Ziel der Milchmengenbegrenzung nicht erreicht worden sei, weil vor allem südeuropäische Staaten sich nicht daran hielten und die EU den neuen Bundesländern großzügig Quoten zugeteilt hätte, wo seit Jahrzehnten keine Milchwirtschaft mehr betrieben worden sei.

Der Kläger beantragt sinngemäß

die Aufhebung der Abgabeanmeldung der Ostbayrische Milchwerke e.G. für das Milchwirtschaftsjahr 1996/97 in Höhe von 4.466,07 DM in der Gestalt der EE, hilfsweise in der Höhe des den Milchweltmarktpreis übersteigenden Anteils.

Das Hauptzollamt beantragt

Klageabweisung

und bezieht sich im wesentlichen auf die Ausführungen in den EE.

Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Hauptzollamtsakten, die im Verfahren gewechselten Schriftsätze und die Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 13. Dezember 2000 hingewiesen.

II.

Die Klage hat keinen Erfolg.

Die Abgabeanmeldung der O. für das Milchwirtschaftsjahr 1996/97 in Höhe von 4.466,07 DM ist rechtmäßig.

Gem. Art. 1 und 2 VO Nr. 3950/92 i.V.m. § 1 Nr. 1 § 3 und § 11 Milch-Garantiemengen-Verordnung (MGVO) wird auf die Milchanlieferungen, die die zugeteilte Referenzmenge überschreiten, die Milchabgabe erhoben, indem der Abgabenbetrag vom Entgelt für Milchlieferungen des folgenden Milchwirtschaftsjahr abgezogen wird.

Der Kläger hat die ihm im str. Milchwirtschaftsjahr zustehende Referenzmenge um 15.982 kg überliefert. Zur Abgabenbemessung ist jedoch nur eine überlieferte Menge von 4.466,07 kg herangezogen worden, weil die übrigen Überlieferungen in Höhe von 9.568 kg mit nichtausgenutzten Referenzmengen auf Käufer- und Bundesebene saldiert worden sind. Die Abgabenberechnung von 4.466,07 DM ist zutreffend.

Die Abgabenregelung für die die zugeteilten Referenzmengen überlieferten Milchmengen ist rechtmäßig, weil nur sie imstande ist, die Milchproduktion in der EG zu steuern.

Die Klagebegründung ist nicht geeignet, die Rechtmäßigkeit der Zusatzabgabe und damit der Milchquotenregelung insgesamt in Frage zu stellen. Wie bekannt ist, hat die Klage ihren Grund in der in den alten Bundesländern angestiegenen Milchproduktion der Wirtschaftsjahre seit 1993, die sich an keinerlei Milchquotenvorgabe mehr ausgerichtet hatte. Aufgrund der EG-Zuteilung einer erhöhten Quote, die für die neuen Bundesländern vorgesehen war, von diesen aber nur zu einem Teil ausgenutzt werden konnte, konnten die Milcherzeuger in den alten Bundesländern ihre Milchproduktion ungehemmt steigern, ohne auf die ihnen zugeteilte Referenzmenge achten zu müssen. Die freie, nicht belieferte Milchquote der neuen Bundesländer hat nämlich dazu geführt, dass – aufgrund der neu eingeführten Möglichkeit der Saldierung – sämtliche Überlieferungen in den alten Bundesländern in den Milchwirtschaftsjahren 1993/1994 und 1994/1995 vollkommen zu 100 % und in den folgenden Jahren weitgehend wegsaldiert werden konnten und tatsächlich auch wurden. Die Milchquotenregelung war daher in Deutschland in den Milchwirtschaftjahren 1993/1994 und 1994/1995 gänzlich und in den folgenden Jahren weitgehend außer Kraft gesetzt, was zu einem Anstieg der Milchproduktion in den alten Bundesländern verleitete, die ähnliche Ausmaße erreichte, wie sie vor 1984 bestanden und zur Einführung der Milchgarantiemengenregelung geführt haben. Die Steigerung der Milchproduktion ist durch die Milchmarktorganisation und die auf ihr beruhenden Abnahmegarantie für sämtliche erzeugte Milch ge...

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