rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Kosten für die Planung nicht verwirklichter Bauvorhaben als vorweggenommene Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung

 

Leitsatz (redaktionell)

Vergebliche Planungskosten gehören nur dann nicht zu den Herstellungskosten eines Gebäudes, wenn es sich bei dem ursprünglich geplanten Gebäude und dem tatsächlich errichteten Gebäude nach Zweck und Bauart um zwei völlig verschiedene Bauwerke handelt und wenn daher die erste Planung in keiner Weise der Errichtung des neuen Gebäudes dient (hier: Planung zweier Hallen, tatsächlich gebaute dritte Halle unterscheidet sich lediglich in den Größenverhältnissen, den Nutzflächen, dem umbauten Raum und den Baukosten).

 

Normenkette

EStG § 9 Abs. 1 Sätze 1, 3 Nr. 7, §§ 7, 21 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; HGB § 255 Abs. 2 S. 1

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 03.11.2005; Aktenzeichen IX B 110/05)

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.

 

Tatbestand

I.

Die Kläger sind Ehegatten, die von dem Beklagten (dem Finanzamt) für die Streitjahre 1995 bis 1997 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt wurden. Der Kläger ist Gesellschafter-Geschäftsführer der A-GmbH.

Im Jahre 1993 erwarb er von der Gemeinde B die Bauparzelle Nr. 3 mit einer Gesamtfläche von 3.442 qm im Gewerbegebiet Auerbach mit der Auflage, dass innerhalb von fünf Jahren ein Betriebsgebäude errichtet werde.

1. Am 17. Februar 1994 beantragte der Kläger die Baugenehmigung für eine Betriebshalle mit Büro (Halle 1). Die Planung sah eine überbaute Fläche von 1.045,57 m² (40,50 × 25,50 + 2,40 × 5,30), eine Nutzfläche von 1.382,64 m² und einen umbauten Raum von 8.107,09 m³ vor. Die Baukosten sollten 1.621.000 DM betragen. Das Bauvorhaben wurde mangels Finanzierungsmöglichkeit nicht realisiert.

2. Am 3. Mai 1996 ging bei dem Landratsamt Regen der Antrag auf Baugenehmigung für eine Betriebs- und Lagerhalle (Halle 2) ein. Die Planung sah eine überbaute Fläche von 836,36 m² (40,60 × 20,60), eine Nutzfläche von 882,95 m² und einen umbauten Raum von 7.109,06 m³ vor. Die Baukosten sollten 995.260 DM betragen. Das Vorhaben wurde ebenfalls nicht realisiert.

Am 26. Mai 1998 verkaufte der Kläger eine Teilfläche von 75 m² an die Gemeinde. Die nunmehrige Grundstücksgröße betrug 3.367 m². Der Bauzwang wurde um fünf Jahre verlängert.

3. Am 28. Juli 2000 ging bei der Verwaltungsgemeinschaft Ruhmannsfelden (R) der Antrag auf Baugenehmigung für eine Betriebshalle mit Büro (Halle 3) ein. Die Planung sah eine überbaute Fläche von 818,09 m² (40,30 × 20,30), eine Nutzfläche von 710,54 m² und einen umbauten Raum von 5.288,95 m³ vor. Die Baukosten sollten 794.000 DM betragen. Das Bauvorhaben wurde durchgeführt.

4. Am 22. Januar 2000 ging bei der Verwaltungsgemeinschaft R der Antrag auf Baugenehmigung für den Neubau einer zweiten Betriebshalle ohne Büroteil ein. Die Planung sieht eine überbaute Fläche von 818,09 m² (40,30 × 20,30), eine Nutzfläche von 749,43 m² und einen umbauten Raum von 5.288,95 m³ vor. Die Baukosten sollen 344.000 EUR betragen. Die weitere Betriebshalle ist im Bau befindlich.

Die existierende Betriebshalle dient der Lagerung von Edelstahlrohren und Profilen. Diesem Zweck sollten auch die geplanten, aber nicht verwirklichten Bauvorhaben dienen. Für die Planungen der Halle 1 und 2 entstanden dem Kläger Kosten in Höhe von 22.297 DM (1995), 20.115 DM (1996) und 3.841 DM (1997). Der Kläger hatte diese Aufwendungen als vorweggenommene Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung mit dem Argument geltend gemacht, es sei beabsichtigt gewesen, ein Betriebshalle zu erstellen und an die A-GmbH zu vermieten. Der Beklagte (das Finanzamt) ist dem gefolgt, hat aber die Veranlagung insoweit gem. § 165 Abs. 1 AO vorläufig durchgeführt. Auf die Einkommensteuerbescheide 1995 vom 21. November 1996, 1996 vom 30. Juni 1998 und 1997 vom 18. Juni 1999 wird verwiesen. Am 3. März 2003 erließ das Finanzamt für die Streitjahre Änderungsbescheide, in denen die vergeblichen Planungskosten nicht mehr als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung berücksichtigt sind.

Dagegen wendet sich die nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhobene Klage. Der Kläger ist der Auffassung, dass die streitigen Aufwendungen als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung zu qualifizieren seien. Herstellungskosten lägen nicht vor.

Nach § 255 Abs. 2 Satz 1 HOB gehörten zu den Herstellungskosten eines Gebäudes alle Aufwendungen, die auf einer Herstellungsleistung für das Gebäude beruhten und die zum Verbrauch von Gütern oder zur Inanspruchnahme von Diensten geführt hätten. Unstreitig gehörten Planungskosten für ein errichtetes Gebäude zu den Anschaffungs- und/oder Herstellungskosten dieses Wirtschaftsguts, denn insoweit handele es sich um Kosten, ohne die das Gebäude nicht errichtet werden könnte.

Nach der Begriffsbestimmung des § 255 Abs. 2 Satz 1 HGB könnten vergebliche Planungskosten nicht als Herstellungskosten eines Bauwerks behandelt werden. Nach ...

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