Entscheidungsstichwort (Thema)

Keine Minderung des Veräußerungsgewinns eines Ehegatten nach § 17 Abs. 2 EStG durch vertraglich bereits vor dem Anteilsverkauf zugunsten des anderen Ehegatten zugesagte Weiterleitung eines Teils des Erlöses aus dem Verkauf von Aktien

 

Leitsatz (redaktionell)

Ist der Ehegatte qualifiziert i. S. d. § 17 EStG an einer AG beteiligt und hat er seiner Ehefrau u. a. als Ausgleich für ihre familiär bedingte berufliche Inaktivität bereits lange vor dem vor dem Verkauf von Aktien die Übertragung eines Teils eines künftigen Verkaufserlöses an den Aktien zugesagt, so führt die Erfüllung der Zusage beim späteren Verkauf der Aktien nicht dazu, dass der aus dem Veräußerungserlös wie vertraglich vereinbart an die Ehefrau weitergeleitete Teilbetrag als nachträgliche Anschaffungskosten den Veräußerungsgewinn des Ehemanns nach § 17 Abs. 2 EStG mindern würde; vielmehr handelt es sich bei der teilweisen Übertragung des Veräußerungserlöses an die Ehefrau um Einkommensverwendung.

 

Normenkette

EStG § 17 Abs. 1, 2 S. 1

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 31.01.2017; Aktenzeichen IX R 40/15)

BFH (Urteil vom 31.01.2017; Aktenzeichen IX R 40/15)

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.

 

Tatbestand

Streitig ist die Höhe eines Veräußerungsgewinns nach § 17 Einkommensteuergesetz (EStG).

Die Kläger werden beim Beklagten zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Im Streitjahr 2008 erzielte der Kläger gewerbliche Einkünfte aus Beteiligungen sowie Veräußerungsgewinne. Daneben erzielte er Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, aus privaten Veräußerungsgeschäften und – wie auch die Klägerin – aus nichtselbständiger Arbeit und Kapitalvermögen.

Der Kläger schloss am 18. Oktober 2002 mit der Klägerin einen mit „Vereinbarung über die Zuteilung von virtuellen Aktien (Zahlungsanspruch)” überschriebenen Vertrag, in dem er sich unwiderruflich verpflichtete, bei einem vollständigen oder teilweisen Verkauf seiner Aktien an der A-AG, der Klägerin 90 % des Verkaufspreises zu zahlen. Nach der Vereinbarung hatte die Klägerin keinen Anspruch auf Übertragung der gegenständlichen Aktien. Sämtliche Rechte und Pflichten im Zusammenhang mit den Aktien standen dem Kläger zu. Nachdem der Kläger weitere Aktien zugeteilt erhalten hatte, räumte er mit Zusatzvereinbarung vom 3. Mai 2004 der Klägerin auch an diesen einen Zahlungsanspruch nach Maßgabe der Hauptvereinbarung ein. In der Folgezeit erhöhte sich die Anzahl der vom Kläger gehaltenen Inhaberaktien an der A-AG auf 865.150 Stück. Mit Vertrag vom 29. Oktober 2007 verkaufte die Klägerin ihren Zahlungsanspruch bezogen auf 842.012 Stück für 4.350.000 EUR an die S-AG. Der Kaufpreis war innerhalb von drei Monaten zur Zahlung fällig. Der Kläger stimmte der Abtretung zu. Am 16. November 2007 veräußerte der Kläger seine Aktien an der A-AG an die C-KG. Der Kaufpreis von 5.407.187,50 EUR wurde dem Konto des Klägers am 24. Januar 2008 gutgeschrieben. Am 1. Februar 2008 überwies er einen Betrag von 4.594.225,25 EUR an die S-AG, die wiederum am selben Tag 4.350.000 EUR an die Klägerin überwies. Wegen der weiteren Einzelheiten wird nach § 105 Abs. 3 Finanzgerichtsordnung (FGO) auf die Vereinbarungen vom 18. Oktober 2002, 3. Mai 2004 und 29. Oktober 2007 Bezug genommen.

In der Einkommensteuererklärung für 2008 erklärte der Kläger einen Veräußerungsgewinn nach § 17 EStG aus dem Verkauf der Aktien der A-AG in Höhe von 97.273 EUR. Bei der Ermittlung des Veräußerungsgewinns zog er neben den Anschaffungskosten und Vermittlungsprovisionen auch den an die S-AG gezahlten Betrag in Höhe von 4.594.225,25 EUR ab. Davon abweichend berücksichtigte das Finanzamt im – unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gemäß § 164 Abgabenordnung stehenden – Bescheid vom 9. April 2010 für den Kläger einen Veräußerungsgewinn aus der Veräußerung der Aktien der A-AG in Höhe von 2.416.744,55 EUR und setzte die Einkommensteuer auf … EUR fest. Den Veräußerungsgewinn berechnet es folgendermaßen:

Die Kläger legten gegen den Bescheid Einspruch ein. Zur Begründung trugen sie u.a. vor, der Anspruch sei der Klägerin schenkweise, als Ausgleich für ihre familiär bedingte berufliche Inaktivität und fehlende Unterstützung durch den Kläger aufgrund seiner hohen Arbeitsbelastung, eingeräumt worden. Mit Einspruchsentscheidung vom 7. März 2011 wies das Finanzamt den Einspruch als unbegründet zurück.

Zur Begründung der hiergegen erhobenen Klage tragen die Kläger im Wesentlichen vor, der Kläger habe lediglich in Höhe von 10 % des Veräußerungserlöses einen Veräußerungsgewinn erzielt, da seine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wegen der Abspaltung von 90 % des Veräußerungserlöses an die Klägerin auf den ihm verbliebenen Teil begrenzt sei. § 17 Abs. 1 EStG sei einschränkend auszulegen, wenn – wie im Streitfall – der wirtschaftliche Eigentümer durch eine im Vorhinein getroffene Vereinbarung endgültig über 90 % des Veräußerungserlöses verfügt habe und dadurch ein neues Wirtschaftsgut geschaffen worden sei, welches selbst Gegenstand...

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