Entscheidungsstichwort (Thema)

Wassernutzungsrecht als immaterielles Wirtschaftsgut. Aktive Rechnungsabgrenzung für von der refinanzierenden KfW-Bank einbehaltenes Damnum. Bilanzielle Behandlung sonstiger Gebühren und Leistungen im Zusammenhang mit der Kreditaufnahme

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Das Wassernutzungsrecht ist ein immaterielles Wirtschaftsgut, auf das die zur bilanzsteuerlichen Beurteilung von Bodenschätzen entwickelten Rechtsgrundsätze entsprechend anzuwenden sind.

2. Im Streitfall bestimmt sich der Wert des Wassernutzugsrechtsrechts bei Vertragsabschluss aus der Differenz des gewichteten Ertragswerts und des Substanz-Neuwerts (hier: Anschaffungskosten 0 DM).

3. Für ein Damnum ist ein aktiver Rechnungsabgrenzungsposten zu bilden, der über den Zeitraum der Laufzeit des Darlehens aktiv abzugrenzen ist. Dies gilt auch für ein Damnum bei Krediten aus öffentlichen Förderprogrammen, das von dem Refinanzierungsinstitut (und nicht von der vermittelnden Bank) einbehalten wird.

4. Auch Gebühren, die einem anderen als dem Darlehensgeber für die Übernahme der Bürgschaft oder die Bereitstellung einer anderweitigen Kreditsicherung bei der Darlehensaufnahme gezahlt werden, sind aktiv abzugrenzen und über die Laufzeit des Darlehens zu verteilen, da auch dieser Aufwand zeitbezogene Gegenleistung für die Kreditgewährung ist.

5. Nicht zeitbezogene Leistungen an Dritte im Zusammenhang mit der Darlehensaufnahme (Kreditvermittlungsprovisionen usw.) sind als Betriebsausgaben sofort abzugsfähig.

 

Normenkette

EStG § 4 Abs. 1, § 5 Abs. 1, 5 S. 1 Nr. 1; HGB § 250 Abs. 3 S. 1; WHG §§ 1, 2 Abs. 1, § 3 Nr. 1, §§ 7-8, 15 Abs. 1, § 31 Abs. 2, § 41; SächsWG §§ 13-14, 136

 

Tenor

1. Zum Zeitpunkt des Erwerbs der Wasserkraftanlage durch die Klägerin hat das Wassernutzungsrecht als immaterielles Wirtschaftsgut bestanden; es ist mit Anschaffungskosten in Höhe von 0 DM zu bewerten.

2. Die übrigen Wirtschaftsgüter sind mit folgenden Anschaffungskosten zu bewerten und es sind die folgenden Restnutzungsdauern (RND) zu berücksichtigen: […]

3. Für die streitigen Bankgebühren/Risikoprämie ist im Jahr 1997 ein aktiver Rechnungsabgrenzungsposten zu bilden; der Betrag in Höhe von 104.000 DM ist nicht als Betriebsausgabe sofort im Jahr 1997 abzugsfähig, sondern über einen Zeitraum von 20 Jahren aktiv abzugrenzen.

 

Tatbestand

Durch das Zwischenurteil ist zu klären, ob ein Wassernutzungsrecht beim Erwerb einer Wasserkraftanlage angeschafft wurde, welche Anschaffungskosten und Nutzungsdauer die angeschafften Wirtschaftsgüter haben und ob Darlehensgebühren sofort abzugsfähige Betriebsausgaben sind.

I.

Die Klägerin, eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), […] erwarb mit notariellem Vertrag vom […] 1996 […] eine noch zu vermessende Teilfläche […] aus dem Grundstück Flurnummer […] 1.001 von […] VE. Ausdrücklich mitverkauft war das von VE dort betriebene Wasserkraftwerk – bestehend aus den Betriebsgebäuden, einem Ober- und einem Untergraben, sonstigen Betriebseinrichtungen sowie Zu- und Ableitungen für Elektrizität sowie Übergabestelle – einschließlich aller in Bezug auf dieses Kraftwerk bestehenden Rechte, insbesondere wasserrechtlicher Art, sowie auch die wasserrechtliche Erlaubnis. Nach den Vorbemerkungen im Kaufvertrag wurde das Wasserkraftwerk aufgrund einer wasserrechtlichen Erlaubnis und aufgrund eines in „unvordenklicher Zeit” erworbenen Rechts als sogenanntes Altrecht genutzt. Als Kaufpreis war ein Betrag von 13.500.000 DM vereinbart, den die Klägerin durch Darlehensaufnahme bei der […] H-Bank finanzierte. Von dem Kaufpreis sollten Teilbeträge in Höhe von insgesamt 1.200.000 DM erst fällig werden, nachdem VE Restarbeiten ausgeführt hatte. Nach der Vereinbarung im notariellen Vertrag sollten vom Kaufpreis ein Betrag von 100.000 DM auf Grund und Boden, ein Betrag von 85.000 DM auf das alte Gebäude und der Rest auf das Wasserkraftwerk entfallen […]. VE hatte mit Vertrag vom 16. April 1993 das gesamte Grundstück Flurnummer […] 1.001 nebst anderen Grundstücken für 2.540.000 DM […] erworben […]. Mit Bescheid des Landratsamtes […] (LRA) vom 22. Dezember 1995 wurde die wasserrechtliche Genehmigung zum Einbau von zwei Turbinen mit einer Leistung von [jeweils … 500 kW] und einer Turbine mit einer Leistung von […400 kW] erteilt.

Die Klägerin vereinbarte im Januar 1997 mit der H-Bank zwei langfristige Darlehen über (jeweils Nennbetrag) 6.750.000 DM (Nr. […] 09) und über 2.600.000 DM (Nr. […] 17). Diese Darlehen wurde aus dem ERP-Aufbauprogramm der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW-Bank) refinanziert […]. In dem Vertrag über das Darlehen in Höhe von 2 DM war ein Damnum in Höhe von 104.000 DM vereinbart, das sich aus 2% Bearbeitungsgebühr und 2% Risikoprämie zusammensetzte und in voller Höhe von der KfW-Bank vereinnahmt wurde […].

Die Klägerin ermittelte für das Wasserkraftwerk Anschaffungskosten in Höhe von 12.754.137 DM. Von diesen Anschaffungskosten ordnete sie einen Anteil in Höhe von 103.692,00 DM Grund und Boden zu und den Rest in Höhe von 12.650.445,82 DM den...

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