rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Entfernungspauschale bei Nutzung des eigenen PKW und öffentlicher Verkehrsmittel für die Fahrten zur Arbeitsstätte. Ermittlung des Abzugsbetrages nach § 9 Absatz 2 Satz 2 EStG. Einkommensteuer 2001

 

Leitsatz (redaktionell)

Fährt der Arbeitnehmer einen Teil des Jahres mit dem PKW und den Rest des Jahres mit öffentlichen Verkehrsmitteln zur Arbeitsstätte, so ist für jeden einzelnen Tag nach § 9 Abs. 2 Satz 2 EStG zu berechnen, ob bei Nutzung der öffentlichen Verkehrsmittel die Aufwendungen hierfür höher sind als die Entfernungspauschale (keine jahres-, sondern tagesbezogene Auslegung von § 9 Abs. 2 Satz 2 EStG).

 

Normenkette

EStG 2001 § 9 Abs. 2 Sätze 2, 1, Abs. 1 S. 3 Nr. 4

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 11.05.2005; Aktenzeichen VI R 40/04)

 

Tenor

1. Unter Abänderung des Bescheides vom … und der hierzu ergangenen Einspruchsentscheidung wird die Einkommensteuer 2001 auf …EUR festgesetzt.

2. Das Finanzamt trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Das Finanzamt darf durch Sicherheitsleistung in Höhe der zu erstattenden Kosten des Klägers die Vollstreckung abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in der selben Höhe leistet.

4. Die Revision zum Bundesfinanzhof wird zugelassen.

 

Tatbestand

I.

Der Kläger erzielte im Streitjahr Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit.

In seiner Steuererklärung machte er folgende Angaben zu Fahrten Wohnung – Arbeitsstätte:

86 Tage: Fahrt mit dem Pkw von B nach M, einfache Entfernung: 10 km

47 Tage: Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln innerhalb M, einfache Entfernung: 5 km, tatsächliche Kosten: 240 DM

Mit Bescheid vom wurde die Einkommensteuer 2001 auf EUR festgesetzt. Dabei wurden die anzusetzenden Fahrtkosten wie folgt ermittelt:

Entfernungspauschale:

Wege mit eigenem Pkw:

86 Tage × 10 km × 0,70 DM =

602,00 DM

Wege mit öffentlichen Verkehrsmitteln:

47 Tage × 5 km × 0,70 DM =

164,50 DM

Summe

766,50 DM

Entfernungspauschale

767,00 DM

tatsächliche Kosten für öffentliche Verkehrsmittel

240,00 DM

anzusetzende Fahrtkosten

767,00 DM

Der hiergegen erhobene Einspruch blieb erfolglos.

Mit der Klage begehrt der Kläger die Berücksichtigung von Fahrtkosten in Höhe von 842 DM.

Zur Begründung trägt er vor, er sei im Zeitraum vom … bis … mit dem eigenen Pkw von seiner Wohnung in B zur Arbeitsstätte nach M gefahren. Nach Verlegung des Wohnsitzes nach M habe er vom … bis … öffentliche Verkehrsmittel für die Fahrten zur Arbeitsstelle benutzt, dafür seien ihm Aufwendungen in Höhe von 240 DM entstanden. Deshalb seien ihm für die Zeit der Nutzung des eigenen Pkws die Entfernungspauschale in Höhe von 602 DM und für die Zeit der Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel die tatsächlich entstandenen Kosten in Höhe von 240 DM als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit zu gewähren. Denn gemäß § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 Satz 2 Einkommensteuergesetz (EStG) diene die Entfernungspauschale der Abgeltung von Aufwendungen für jeden Arbeitstag, an dem ein Arbeitnehmer den Weg von der Wohnung zur Arbeitsstätte zurücklege. Die Entfernungspauschale sei somit arbeitstagsbezogen. Deshalb sei für jeden Arbeitstag zu prüfen, ob sich der Ansatz der Entfernungspauschale oder der tatsächlichen Kosten für öffentliche Verkehrsmittel günstiger auswirke.

Der Kläger beantragt sinngemäß,

unter Abänderung des Bescheides vom … und der hierzu ergangenen Einspruchsentscheidung Aufwendungen für die Fahrten Wohnung/Arbeitsstätte in Höhe von insgesamt 842 DM als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit zu berücksichtigen und die Einkommensteuer 2001 entsprechend festzusetzen.

Das Finanzamt beantragt

Klageabweisung

und verweist zur Begründung auf die Ausführungen in der Einspruchsentscheidung.

Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.

 

Entscheidungsgründe

II.

Die Klage ist begründet.

Zu Unrecht hat das Finanzamt die für die öffentlichen Verkehrsmittel aufgewandten tatsächlichen Kosten des Klägers in Höhe von 240 DM im Streitjahr nur mit der entsprechenden Entfernungspauschale in Höhe von 164,50 DM berücksichtigt.

Gemäß § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 Sätze 1 und 2 EStG sind Werbungskosten auch Aufwendungen des Arbeitnehmers für die Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte. Zur Abgeltung dieser Aufwendungen ist für jeden Arbeitstag, an dem der Arbeitnehmer die Arbeitsstätte aufsucht, eine Entfernungspauschale für jeden vollen Kilometer der Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte von 0,70 DM (jetzt: 0,36 EUR) für die ersten 10 km und von 0,80 DM (jetzt: 0,40 EUR) für jeden weiteren Kilometer anzusetzen. Danach ist – von hier nicht interessierenden Ausnahmen abgesehen – für jeden Arbeitstag, an dem die Arbeitsstätte aufgesucht wird, der sich aus der Entfernung zur Wohnung ergebende Betrag anzusetzen, und zwar unabhängig davon, wie oft die Strecke je Arbeitstag zurückgelegt wird, welches Verkehrsmittel benutzt wird und welche Kosten tatsächlich angefallen sind. Dies ...

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