rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Keine Besteuerung der privaten Verwendung von sog. Vorsteuerkappungsfahrzeugen bei nachträglicher Berichtigung des Vorsteuerabzugs. Änderung der Verhältnisse nach § 15a UStG. Umsatzsteuer 2003 (Sprungklage)

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Die Anwendbarkeit des § 3 Abs. 9a S. 2 UStG wird in 2003 nicht dadurch ausgeschlossen, dass mit Billigung des FA (BMF-Schreiben vom 27.8.2004 IV B 7-S 7300-70/04, BStBl I 2004, 864, Tz. 6.2) eine Berichtigung des Vorsteuerabzugs aus den Anschaffungskosten eines betrieblichen Pkw wegen Änderung der für den ursprünglichen Vorsteuerabzug maßgeblichen rechtlichen Verhältnisse durchgeführt wurde. Nach Wegfall der gemeinschaftsrechtlichen Ermächtigung für die Vorsteuerkappungs-Regelung des § 15 Abs. 1b UStG kann in 2003 aus den laufenden Betriebskosten eines Pkw der volle Vorsteuerabzug vorgenommen werden. Eine Verpflichtung zur Besteuerung des Verwendungseigenverbrauchs ergibt sich weder aus nationalem Recht (Fortgeltung des § 3 Abs. 9a Satz 2 UStG) noch aus Gemeinschaftsrecht.

2. Die Berichtigung eines (unterbliebenen) Vorsteuerabzugs kann auch vorgenommen werden, wenn der Anspruch auf vollständigen Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 1 UStG zunächst durch § 15 Abs. 1b UStG teilweise ausgeschlossen war, nunmehr aber wieder gegeben ist, weil die gemeinschaftsrechtliche Ermächtigung für die Vorsteuerkappung wegen Zeitablaufs nicht mehr eingreift.

 

Normenkette

UStG 1999 § 3 Abs. 9a S. 2, § 3 Ab S. 1 Nr. 1, § 15 Abs. 1b, § 15a Abs. 1, § 27 Abs. 5, § 15 Abs. 1; EWGRL 388/77 Art. 17, 6 Abs. 2, Art. 20 Abs. 1-2

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 19.04.2007; Aktenzeichen V R 48/05)

 

Tenor

1. Unter Änderung des Steueränderungsbescheids vom 6. Dezember 2004 wird die Umsatzsteuer 2003 auf …, 21 EUR festgesetzt.

2. Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.

3. Das Urteil ist im Kostenpunkt für den Kläger vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf durch Sicherheitsleistung in Höhe der zu erstattenden Kosten des Klägers die Vollstreckung abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

4. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

I.

Streitig ist die Besteuerung der privaten Verwendung eines betrieblichen und von der ehemaligen Vorsteuerkappung betroffenen Pkw.

Der Kläger, ein …, erwarb im August 2000 einen Pkw zur sowohl beruflichen wie auch privaten Nutzung. Den Vorsteuerabzug aus den Anschaffungskosten und den laufenden Betriebskosten des Pkw nahm der Kläger für die Jahre 2000 bis 2002 gemäß § 15 Abs. 1b des Umsatzsteuergesetzes in der bis zum 31. Dezember 2003 gültigen Fassung (UStG) nur zu 50 v.H. vor.

Für das Streitjahr 2003 machte der Kläger in seiner Umsatzsteuererklärung aus den laufenden Betriebskosten für den Pkw den vollen Vorsteuerabzug geltend und nahm in Bezug auf die Anschaffungskosten eine Vorsteuerberichtigung gemäß § 15a UStG vor. Zugleich unterwarf er die private Verwendung des Pkw zunächst der Besteuerung.

Mit Schreiben vom 15. Oktober 2004 beantragte der Kläger jedoch u.a., die Besteuerung seiner privaten Verwendung des Pkw (Bemessungsgrundlage 2.587 EUR) rückgängig zu machen und die Umsatzsteuer dementsprechend um 413,92 EUR herabzusetzen.

Der Beklagte (das Finanzamt) lehnte den Änderungsantrag insoweit ab (s. Bescheid vom 29. Oktober 2004 sowie Einspruchsentscheidung vom 8. Dezember 2004) und setzte dementsprechend die Umsatzsteuer 2003 schließlich mit Steueränderungsbescheid vom 6. Dezember 2004 auf …,13 EUR fest.

Gegen den Umsatzsteuerbescheid vom 6. Dezember 2004 erhob der Kläger mit Zustimmung des Finanzamts Sprungklage.

Seine Klage begründet der Kläger damit, dass bei sog. Kappungsfahrzeugen, die während der Zeit vom 1. April 1999 bis 31. Dezember 2002 angeschafft worden seien und für die der Vorsteuerabzug gemäß § 15 Abs. 1b UStG vorgenommen worden sei, gemäß § 27 Abs. 5 Satz 1 UStG der § 3 Abs. 9a Satz 2 UStG weiterhin anzuwenden sei und daher eine Besteuerung einer unentgeltlichen Wertabgabe ausscheide. Das dazu ergangene BMF-Schreiben vom 27. Oktober 2004 (BStBl I 2004, 864) widerspreche dem nationalen Recht.

Der Kläger beantragt,

unter Änderung des Steueränderungsbescheids vom 6. Dezember 2004 die Umsatzsteuer 2003 auf …,21 EUR herab festzusetzen und für den Fall der Klageabweisung die Revision zuzulassen.

Das Finanzamt beantragt,

die Klage abzuweisen und für den Fall der Klagestattgabe die Revision zuzulassen.

Klageerwidernd führt das Finanzamt noch aus, dass der Kläger zulässigerweise den Vorsteuerabzug aus den laufenden Kosten in voller Höhe vorgenommen und die Vorsteuer aus den Anschaffungskosten nach § 15a UStG berichtigt habe. Im Gegenzug sei jedoch die unentgeltliche Wertabgabe aus der Privatnutzung des Pkw zu versteuern. Dies ergebe sich aus dem Gesetz. Wenn der Kläger zwar die Vorsteuerberichtigung vornehme, den Eigenverbrauch aber nicht besteuere, vermische er in unzulässiger Weise europäisches und nationales Recht. Die Grundsätze des BMF-Schreibens vom 27. August 2004 seien bei der Umsatzsteuerveranl...

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