rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Ausschluss des Vorsteuerabzugs einer Kapitalanlagegesellschaft, die Immobilien-Sondervermögen verwaltet, aus Aufwendungen, die in direktem und unmittelbarem Zusammenhang mit der steuerfreien Verwaltungstätigkeit stehen

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Eine Kapitalanlagegesellschaft erbringt mit der Verwaltung von Immobilien-Sondervermögen entgeltliche sonstige Leistungen gegenüber den Anteilsinhabern. Diese sind nach § 4 Nr. 8 Buchst. h UStG steuerfrei.

2. Hängen die von der Kapitalanlagegesellschaft bezogenen Eingangsleistungen direkt und unmittelbar mit ihren teils steuerpflichtigen, teils steuerfreien Grundstücksvermietungen zusammen, kommt die Aufteilung der Vorsteuern nach einem gesamtumsatzbezogenen oder objektbezogenen Umsatzschlüssel in Betracht. Besteht hingegen ein direkter und unmittelbarer Zusammenhang zu der steuerfreien Verwaltung von Sondervermögen, scheidet der Vorsteuerabzug aus.

3. Handelt es sich bei den Kosten für die Eingangsleistungen um Gemeinkosten, so dass ein direkter und unmittelbarer Zusammenhang mit der Gesamttätigkeit der Kapitalanlagegesellschaft besteht, kommt ein Vorsteuerabzug in Betracht, wenn diese Gesamttätigkeit zu zum Vorsteuerabzug berechtigenden Umsätzen führt.

4. Die streitigen Eingangsleistungen der Veröffentlichung der Jahres- und Halbjahresberichte, der Prüfung der Sondervermögen, der Beratung und der Grundstücksbewertung durch Sachverständige stehen in direktem und unmittelbarem Zusammenhang mit der steuerfreien Verwaltung von Sondervermögen, was den Vorsteuerabzug ausschließt.

 

Normenkette

UStG § 15 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 1, § 4 Nr. 8 Buchst. h; InvG § 44

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 16.12.2020; Aktenzeichen XI R 13/19)

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

I.

Streitig ist der Vorsteuerabzug einer Kapitalanlagegesellschaft, die Immobilien-Sondervermögen verwaltet.

Die Klägerin ist eine Kapitalanlagegesellschaft i. S. des im Streitjahr (2006) geltenden Investmentgesetzes (InvG) in der Rechtsform einer GmbH. Sie legte bei ihr eingelegtes Geld im eigenen Namen für gemeinschaftliche Rechnung der Anleger in Immobilien in Form von Sondervermögen an und stellte für die sich hieraus ergebenden Rechte der Anleger Anteilsscheine aus. Für diese Tätigkeit bestand ein Erlaubnisbescheid der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) nach § 7 Abs. 1 InvG. Sie verwaltete für die Anleger die Immobilien-Sondervermögen X, Y und Z.

Die Sondervermögen X und Y, bei denen es sich um Publikums-Sondervermögen i. S. von § 2 Abs. 3 Satz 2 InvG handelte, investierten in Büro- und Gewerbeimmobilien überwiegend im europäischen Ausland, die teils steuerfrei, teils steuerpflichtig vermietet wurden. Das Sondervermögen Z, bei dem es sich um ein Spezial-Sondervermögen i. S. von § 2 Abs. 3 Satz 1 InvG handelte, investierte in Logistikzentren, die in Deutschland belegen waren und in 2006 ausschließlich steuerpflichtig vermietet wurden. Die zu den Sondervermögen gehörenden Grundstücke standen im Eigentum der Klägerin, die sie treuhänderisch für die Anleger verwaltete.

Das Vertragsverhältnis zu den Anlegern war für jedes Immobilien-Sondervermögen in im Wesentlichen gleichlautenden Vertragsbedingungen geregelt. Diese enthielten für die Verwaltung Bestimmungen zur Vergütung, bestehend aus einer vierteljährlichen Vergütung zwischen 0,5 und 0,75 % des verwalteten Vermögens sowie einer einmaligen Vergütung bei Erwerb, Bebauung oder Veräußerung der Immobilien, und zum Aufwendungsersatz. Nach der Regelung zum Aufwendungsersatz in § (x) Abs. 4 (der Vertragsbedingungen) gehen insbesondere folgende Aufwendungen zulasten des Sondervermögens:

„a) (…);

b) bei der Verwaltung von Immobilien entstehende (…) Bewirtschaftungskosten (Verwaltungs-, Instandhaltungs-, Betriebs-, Steuer-, Rechtsberatungs- und -verfolgungskosten);

c) (…);

d) bankübliche Depotgebühren;

e) Kosten des Sachverständigenausschusses;

f) Kosten für den Druck und Versand der für die Anleger bestimmten Jahres- und Halbjahresberichte;

g) Kosten der Bekanntmachung der Jahres- und Halbjahresberichte (…);

h) Kosten für die Prüfung des Sondervermögens durch den Abschlussprüfer der Gesellschaft sowie die Kosten für die Bekanntmachung der Besteuerungsgrundlagen und der Bescheinigung, dass die steuerlichen Angaben nach den Regeln des deutschen Steuerrechts ermittelt wurden;

i) (…); j) (…); k) (…)”.

Die in § (x) Abs. 3 (der Vertragsbedingungen) gesondert geregelte jährliche Vergütung der Depotbank in Höhe von 0,25 ‰ des Inventarwertes des Sondervermögens ging ebenfalls zulasten der Immobilien-Sondervermögen. Die Klägerin hat die Durchführung der Verwaltung der Sondervermögen nicht insgesamt einem Dritten als Dienstleister übertragen, sondern hierfür selbst Verträge mit einzelnen Beratern, Sachverständigen etc. abgeschlossen; den Verwahrstellenvertrag schloss sie mit der A-Bank, die in 2006 für die Immobilien-Sondervermögen als Depotbank täti...

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