rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Kraftfahrzeugsteuer

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

 

Tatbestand

Streitig ist die Verfassungsmäßigkeit der Kraftfahrzeugsteuererhöhung für Pkw mit Dieselmotoren ab dem 1. Januar 1994 durch das Gesetz zur Bekämpfung des Mißbrauchs und zur Bereinigung des Steuerrechts vom 21. Dezember 1993 (BStBl I 1994, 82 ff).

I.

Der Kläger war vom … 1986 bis, … 1995 Halter des Fahrzeuges mit dem amtlichen Kennzeichen …. Dieses Fahrzeug wird von einem Dieselmotor angetrieben, hat einen Hubraum von 2.481 ccm und ist von der Zulassungsstelle als Schadstoff arm eingestuft.

Aufgrund der zum 1. Januar 1994 erfolgten Steuererhöhung für Dieselfahrzeuge gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 2 a Kraftfahrzeugsteuergesetz (KraftStG) in Gestalt des Gesetzes zur Bekämpfung des Mißbrauchs und zur Bereinigung des Steuerrechts vom 21. Dezember 1993, Art. 24 Nr. 7 und 34 Abs. 3 setzte der Beklagte, das Finanzamt (FA), mit Änderungsbescheid vom 7. November 1994 gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 1 KraftStG die Kraftfahrzeugsteuer ab 21. Dezember 1994 unbefristet auf jährlich 927 DM gegen den Kläger fest. Gleichzeitig erfolgte gemäß § 18 Abs. 1 KraftStG eine Nachberechnung bis zum letzten Fälligkeitstag.

Während des Einspruchsverfahrens meldete der Kläger sein Fahrzeug am … 1995 ab. Das FA erließ daraufhin am 19. April 1995 gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 3 KraftStG einen sog. Endbescheid für die Zeit vom … 1994 bis … 1995 in Höhe von 228 DM (s. Bl. 21 FG-Akte). Den Einspruch lehnte das FA mit Einspruchsentscheidung vom … 1996 als unbegründet ab.

Gegen diesen Bescheid legte der Kläger mit Schreiben vom … 1994 Einspruch ein. Er führte aus, daß hier auf dem Rücken von Diesel-Pkw-Besitzern Wettbewerbsverzerrungen beim Gütertransportgewerbe ausgetragen würden. Dies sei ein Verstoß gegen deutsche Gesetze. Außerdem verstoße die Steuererhöhung gegen geltendes EG-Recht. Darüber hinaus habe sich die durchschnittliche Jahresleistung für private Diesel-Pkw verändert. Die Bemessungsgrundlage des Steueränderungsgesetzes (StÄndG) sei deshalb zu hoch.

Am 15. Februar 1995 erläuterte das FA die Rechtslage und informierte den Kläger insbesondere über die seinerzeit beim Bundesverfassungsgericht (BVerfG) anhängige Verfassungsbeschwerde bezüglich der Kraftfahrzeugsteuererhöhung für Diesel-Pkw. Anschließend ruhte das Rechtsbehelfsverfahren (§ 361 Abs. 1 Abgabenordnung –AO–).

Mit der Klage trägt der Kläger vor, daß die Steuererhöhung rechtswidrig sei, da die erneute Erhöhung der Kraftfahrzeugsteuer gegen Art. 3 und Art. 14 Grundgesetz (GG) verstoße. Das BVerfG habe lediglich die erste Erhöhung für Dieselfahrzeuge durch das Haushaltsbegleitgesetz 1989 vom 20. Dezember 1988 mit Beschluß vom 12. Juni 1995 gebilligt.

Aus dem KraftStG sei weiter ersichtlich, daß eine niedrigere Besteuerung schadstoffarmer Pkw bezweckt werde. Ein schadstoffarmer Diesel-Pkw sei besonders schadstoffarm. Es sei daher nicht einzusehen, daß ein Diesel-Pkw um 23,90 DM je 100 ccm höher besteuert werde als ein Benzin-Pkw mit 13,20 DM.

Mitte der 80er-Jahre sei der Kläger vom Gesetzgeber durch besonders niedrige Besteuerung dazu verlockt worden, einen Schadstoff armen Diesel-Pkw zu erwerben. Der Pkw sei vom 21. November 1986 bis 20. Dezember 1988 von der Kraftfahrzeugsteuer befreit gewesen. Danach habe die Kraftfahrzeugsteuer 13,20 DM je 100 ccm betragen. Nun werde der Kläger durch eine besonders hohe Besteuerung „abgezockt”.

Auch der Staat sei nach Treu und Glauben an das gesetzte Vertrauen und die erweckten Erwartungen gebunden. Er könne nicht einen vorher geförderten Umstand in Folgejahren durch besonders hohe Besteuerung ausnutzen. Insoweit könne der Bürger seine langfristigen Investitionen nicht von einem auf das andere Jahr rückgängig machen. Wenn der Staat diese Zwangslage ausnutze, verstoße dies gegen Art. 14 III GG.

Der Kläger beantragt sinngemäß,

den Änderungsbescheid vom 7. November 1994 in Gestalt des Endbescheids vom 19. April 1995 und der Einspruchsentscheidung vom 11. Juli 1996 insoweit aufzuheben, als die Steuer um weitere 7,50 DM pro 100 ccm erhöht wurde.

Das FA beantragt

Klageabweisung.

Am 7. Juli 1997 hat vor dem Senat mündliche Verhandlung in öffentlicher Sitzung stattgefunden. Auf die Sitzungsniederschrift wird Bezug genommen.

Auf den Hinweis des Gerichts vom 27. März 1997 wird hingewiesen.

Die Klage ist zulässig, jedoch unbegründet.

1) Gegenstand des Klagebegehrens ist der während des Einspruchsverfahrens ergangene Steuerbescheid vom 19. April 1995 (sog. Endbescheid gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 3 KraftStG), über den der Beklagte zu Recht mitentschieden hat, da nach Auffassung des Senats § 365 Abs. 3 AO entsprechend anwendbar ist (s. Beschluß des Senats vom 7. Oktober 1996 4 V 2396/96, EFG 1997, 312).

2) a) Die Erhöhung der Steuer erfolgte gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 1 KraftStG aufgrund Art. 24 Nr. 7 und Art. 34 Abs. 3 StMBG vom 21. Dezember 1993, BStBl I 1994, 50, 82 und 83 ab dem 1. Januar 1994 für Diesel-Pkw um 7,50 DM je 100 ccm Hubraum als Ausgleich für...

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