Entscheidungsstichwort (Thema)

Verkauf von in Großbritannien gelegenem Grundbesitz. subject-to-tax-clause gem. DBA-Großbritannien. Britische Steuerpflicht der Veräußerung von Grundbesitz. Harmonisierung des Doppelbesteuerungsrechts. Anwendbarkeit von § 9 Nr. 1 Satz 2 bzw. Nr. 3 GewStG bei Verpachtung einer Farm in Großbritannien

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Zum Besteuerungsrecht Deutschlands hinsichtlich des von einer inländischen GmbH erzielten Gewinns aus der Veräußerung einer in Großbritannien belegenen verpachteten Farm nach Art. XVIII Abs. 2 Buchst. a Satz 1 DBA-Großbritannien.

2. Offen bleiben konnte, ob eine Steuerfreistellung von Veräußerungsgewinnen i.S. des Art. VIII Abs. 1 DBA-Großbritannien in Deutschland gem. der in Art. XVIII Abs. 2 Buchst. a Satz 1 Halbsatz 2 DBA enthaltenen Rückfallklausel schon dann zu erfolgen hat, wenn der Veräußerungsgewinn in Großbritannien nur dem Grunde nach abstrakt steuerpflichtig ist oder ob eine tatsächliche Besteuerung erfolgt sein muss.

3. Zu den Voraussetzungen der britischen Steuerpflicht der Veräußerung von in Großbritannien belegenem Grundbesitz gem. Sec. 10 Abs.1 i.V.m. Abs. 2 und 3 des Taxation of Chargeable Gains Act 1992 (TCGA) (Annahme einer trade-Tätigkeit).

4. Sieht das Gemeinschaftsrecht in seinem gegenwärtigen Stand und in einer Situation wie der des Ausgangsverfahrens in Bezug auf die Beseitigung der Doppelbesteuerung innerhalb der Gemeinschaft keine allgemeinen Kriterien für die Verteilung der Kompetenzen der Mitgliedstaaten untereinander vor, obliegt es den Mitgliedstaaten Maßnahmen der Vereinheitlichung oder Harmonisierung des Doppelbesteuerungsrechts allgemein zu erlassen. Davon umfasst werden auch Fälle, in denen Doppelbesteuerungsabkommen bei vergleichbaren Sachverhalten teilweise zu einer „Keinmalbesteuerung” führen und teilweise nicht.

5. Die erweiterte Kürzung des Gewerbeertrages gem. § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG kann nur der beanspruchen, der während des gesamten Erhebungszeitraumes der begünstigten Tätigkeit nachgeht. Nicht ausreichend ist, dass die Voraussetzungen in der Zeit von Januar bis Oktober erfüllt sind.

6. Eine Kürzung des Gewerbeertrags nach § 9 Nr. 3 GewStG wegen einer nicht im Inland belegenen Betriebsstätte scheidet im Falle der Verpachtung einer Farm während der gesamten Haltedauer und bei Nichtentfaltung einer eigenbetrieblichen Tätigkeit des Verpächters im Rahmen der Betriebsverpachtung aus.

 

Normenkette

DBA-Großbritannien Art. 18 Abs. 2 Buchst.a S. 1, Art. 3, 2 Abs. 1 Buchst. l UAbs. 4 UAbs. 5, Art. 8 Abs. 1; EG Art. 56, 58, 43; GewStG § 9 Nr. 1 S. 2, Nr. 3; AO § 12; Richtlinie 361/88/EWG Art. 1

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 19.12.2007; Aktenzeichen I R 46/07)

BFH (Urteil vom 19.12.2007; Aktenzeichen I R 46/07)

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

I.

Streitig ist, ob der Beklagte (das Finanzamt – FA –) einen aus dem Verkauf von in Großbritannien gelegenem Grundbesitz erzielten Gewinn zu Recht der Besteuerung unterworfen hat.

Die Klägerin ist eine mit Gesellschaftsvertrag vom 10. September 1984 gegründete Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) mit Sitz in …. Gegenstand ihres Unternehmens ist lt. § 2 Satz 1 der Satzung der Erwerb und die Verwaltung von Grundbesitz. Alleiniger Gesellschafter ist …., Geschäftsführer… 1984 erwarb die Klägerin eine im Vereinigten Königreich von Großbritannien und Nordirland (VK) belegene, verpachtete Farm (…., England). Die Anschaffungskosten (… DM) wurden in den Bilanzen bis 1995 unverändert fortgeführt. 1996 veräußerte die Klägerin die Farm (Verkaufspreis … DM). Die britische Finanzverwaltung ging aufgrund einer Fehlinformation durch die mit der Beratung der Klägerin im VK befassten Steuerberater und Rechtsanwälte davon aus, dass die Klägerin im Juni 1987 aufgelöst wurde. In der Folge teilte die zuständige britische Finanzbehörde (HM Inspector of Taxes) …. mit Schreiben vom 7. April 1988 mit, dass in Sachen … GmbH künftig keine Steuerbescheide mehr erlassen würden und seitens der … keine weiteren Maßnahmen mehr erforderlich seien (vgl. Anlage K 9 zum Schriftsatz der Klägerin vom 7. Februar 2007: „Dear Sir and Madam, … As the company has, I understand, been dissolved with effect from 16 June 1987, no assessments to tax will be made in future and no further action on your part will be necessary.”). Die Fehlinformation wurde durch die Klägerin nie korrigiert. Eine weitere Klärung etwaiger Steuerpflichten im VK betrieb die Klägerin nicht.

Nachdem in Deutschland für das Streitjahr 1996 zunächst Schätzungsbescheide und sodann erklärungsgemäße Steuerbescheide – jeweils unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gem. § 164 Abs. 1 Satz 1 der Abgabenordnung 1977 (AO) – ohne Ansatz des aus dem Verkauf der Farm erzielten Veräußerungsgewinns ergangen waren, änderte das – bis zum 31. Dezember 2005 zuständig gewesene – Finanzamt (FA-L) die Steuerbescheide unter dem

19. September 2002 erneut und erfasste nunmehr den Veräußerungsgewinn unter ...

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