Entscheidungsstichwort (Thema)

Personengesellschaft als Exisitenzgründer i.S.v. § 7g Abs. 7 EStG. Billigkeitsregelung bei Einbringung eines Einzelunternehmens in GbR

 

Leitsatz (redaktionell)

Im Rahmen einer Billigkeitsregelung erfüllt eine GbR den Existenzgründerstatus zwar auch dann, wenn ein Existenzgründer sein bisheriges Einzelunternehmen in die neu gegründete GbR zu Buchwerten einbringt, die Gesellschaft diesen eingebrachten Betrieb fortführt und die übrigen Mitunternehmer die Voraussetzungen des § 7g Abs. 7 Satz 2 Nr. 1 EStG erfüllen. Ein Anspruch auf Anwendung der Billigkeitsregelung besteht jedoch nicht, wenn der andere Mitunternehmer im Fünfjahreszeitraum geringe Einkünfte aus selbständiger Arbeit hatte.

 

Normenkette

AO § 163; EStG § 7g Abs. 7, § 15a Abs. 1 Nr. 2, § 2 Abs. 1 Nr. 3

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

 

Tatbestand

Streitig ist die Eigenschaft der Klägerin als Existenzgründerin i.S.v. § 7g Abs. 7 Einkommensteuergesetz (EStG).

Die Klägerin ist eine in der Rechtsform einer Gesellschaft des bürgerlichen Rechts (GbR) geführte Rechtsanwaltssozietät, bestehend aus den beiden Gesellschaftern W und S. Die GbR wurde am 1. Juli 2002 gegründet.

Der Gesellschafter W hat bei der Gründung seine seit 1998 als Einzelfirma betriebene Rechtsanwaltskanzlei zu Buchwerten in die GbR eingebracht (Bestätigung des Steuerberaters M vom 7. August 2007). Vor Beginn seiner Rechtsanwaltstätigkeit erzielte Herr W in 1997 neben Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit in Höhe von 30.033 DM Einkünfte aus selbständiger Arbeit in Höhe von 989 DM. Seine Einkünfte aus der Rechtsanwaltstätigkeit betrugen 4.461 DM in 1998, – 36.408 DM in 1999, – 10.439 DM in 2000, 42.672 DM in 2001 und 72.707 DM im Gewinnermittlungszeitraum 1.1.2002 bis 30.06.2002.

Herr S war bis 2002 nichtselbständig tätig, bis Mitte 1998 als Rechtsreferendar, danach als angestellter Rechtsanwalt. 1997 erzielte er als freier Mitarbeiter in der Rechtsabteilung eines Unternehmens einen Gewinn aus selbständiger Arbeit in Höhe von 8.792 DM. In den Jahren 1998 bis 2001 erzielte er aus einer neben seiner Tätigkeit als angestellter Rechtsanwalt ausgeübten freiberuflichen Rechtsanwaltstätigkeit Einkünfte in Höhe von -640 DM in 1998, -7.654 DM in 1999, 4.393 DM in 2000 und 2.320 DM in 2001.

In der Gewinnermittlung der Klägerin für 2002 wurde für die geplante Anschaffung eines Pkw eine Ansparabschreibung nach § 7g Abs. 3, 6 EStG in Höhe von 23.200 EUR gebildet. Da der Pkw bis 2004 nicht angeschafft wurde, löste das beklagte Finanzamt (das Finanzamt – FA –) die Ansparrücklage in 2004 auf und erhöhte den Gewinn im Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen vom 7. Juni 2005 um 23.200 EUR zuzüglich 2.784 EUR Zinsen. Der dagegen eingelegte Einspruch, mit dem geltend gemacht wurde, die Klägerin habe als Existenzgründerin nach § 7g Abs. 7 EStG bis zum Ende des 5. Wirtschaftsjahres Zeit um die entsprechende Anschaffung vorzunehmen, blieb ohne Erfolg (Einspruchsentscheidung vom 26. April 2006).

Dagegen richtet sich die Klage. Die Klägerin trägt vor, sie erfülle jedenfalls die Voraussetzungen, nach denen gemäß dem Erlass des Bundesministeriums der Finanzen – BMF – vom 25. Februar 2004 IV A 6 – S 2183b – 1/04, Bundessteuerblatt – BStBl – I 2004, 337 Rz. 48 eine neu gegründete GbR aus Billigkeitsgründen als Existenzgründer zu behandeln sei. Der Gesellschafter W habe als Existenzgründer seine bisherige Rechtsanwaltskanzlei zu Buchwerten in die GbR eingebracht. Der Gesellschafter S habe in 1997 keine Rechtsanwaltseinkünfte erzielt, da er erst 1998 als Rechtsanwalt zugelassen worden sei. Die freiberuflichen Einkünfte als Rechtsanwalt in den Jahren 1998 bis 2001 seien insgesamt negativ, daher könnten ihm für die genannten Jahre und den relevanten Zeitraum keine Einkünfte zugerechnet werden. Damit stelle sich für ihn die Beteiligung an der GbR als Existenzgründung dar. Zu berücksichtigen sei hier insbesondere, dass Herr S bis 30. September 2002 in Vollzeit nichtselbständig beschäftigt gewesen sei und seine freiberufliche Rechtsanwaltstätigkeit bis 30. Juni 2002 lediglich in der Abwicklung von einigen wenigen Mandaten bestanden habe, die entweder über den Arbeitgeber oder über Freunde und Verwandte an ihn herangetragen worden seien. Zumindest der Gesellschafter S sei damit als Existenzgründer ohne zu berücksichtigende Einkünfte für den vorangegangenen Zeitraum zu betrachten, so dass die Voraussetzungen für eine Anwendung der Billigkeitsregelung erfüllt seien.

Die Klägerin beantragt,

das FA zu verpflichten, die Einkünfte aus selbständiger Arbeit auf 89.671 EUR im Rahmen einer Billigkeitsregelung herabzusetzen.

Das FA beantragt,

die Klage abzuweisen. Es ist der Auffassung, dass die Voraussetzungen der Billigkeitsregelung nicht vorliegen, da beide Gesellschafter in den letzten fünf Jahren vor Betriebsgründung Einkünfte nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 EStG erzielt hätten.

Das Gericht hat mit Beschluss vom 17. August 2007 di...

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