Entscheidungsstichwort (Thema)

Wiederaufnahmeklage nach Ergehen einer abweisenden Nichtzulassungsbeschwerdeentscheidung des BFH

 

Leitsatz (redaktionell)

Macht der Steuerpflichtige geltend, dass im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren vor dem BFH das Steuergeheimnis verletzt worden sei und das Finanzamt ein ärztliches Gutachten (nachträglich) vorgelegt habe, das vom Steuerpflichtigen aber bereits im Verfahren vor dem Finanzgericht hätte vorlegt werden können, sind weder die Voraussetzungen einer Wiederaufnahmeklage nach § 580 Nr. 4 ZPO noch nach § 580 Nr. 7 Buchst. b ZPO erfüllt.

 

Normenkette

FGO § 134; ZPO § 580 Nrn. 4, 7 Buchst. b, § 581

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 04.07.2006; Aktenzeichen X B 3/06)

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

 

Tatbestand

I.

Streitig ist, ob im Wege einer Wiederaufnahmeklage das Urteil des Finanzgerichts vom 12. August 2004 im Verfahren 1 K 4183/03 aufzuheben und in eine neue Verhandlung einzutreten ist.

Der Kläger (Kl) ist ehemaliger Finanzbeamter, der in den Streitjahren 1997-1999 Versorgungsbezüge erhielt. Mit Urteil vom 12. August 2004 im Verfahren 1 K 4183/03 wurde seine Klage i.S. Einkommensteuer und Solidaritätszuschlag der Jahre 1997-1999, bei der es hauptsächlich um die Frage der Anerkennung von Verlusten aus Gewerbebetrieb (Hausverwaltung) ging, als unbegründet abgewiesen. Hinsichtlich weiterer Einzelheiten wird auf das Urteil vom 12. August 2004 Bezug genommen.

Gegen dieses Urteil wurde vom Kl Nichtzulassungsbeschwerde erhoben, die mit Beschluss des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 22. März 2005 (Aktenzeichen: X B 168/04) als unzulässig verworfen wurde. Wie sich aus diesem Beschluss ergibt, hatte der Kl in diesem Verfahren u.a. geltend gemacht, dass die angefochtenen Steueränderungsbescheide (vom 18. April 2001) nichtig seien, weil er im Zeitpunkt ihrer Bekanntgabe geschäftsunfähig gewesen sei.

Mit der im vorliegenden Verfahren erhobenen Wiederaufnahmeklage macht der Kl geltend, dass seine ehemalige Ehefrau … (geschieden am 22. November 2001) im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren vor dem BFH zum Verfahren hinzugezogen (beigeladen) worden sei. Hierbei sei der Fehler gemacht worden, dass der Kl zuvor nicht gem. § 60 Abs. 1 Satz 2 Finanzgerichtsordnung (FGO) gehört worden sei. Durch die unzulässig vorgenommene Beiladung seien seiner ehemaligen Ehefrau unbefugt persönliche Verhältnisse des Kl (seine am 29. Juni erfolgte Bestellung zum Steuerberater) bekannt geworden, wodurch das Steuergeheimnis (§ 30 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a Abgabenordnung -AO-) verletzt worden sei. Hierdurch ergebe sich in entsprechender Anwendung der §§ 134 FGO, 580 Nr. 4 Zivilprozessordnung (ZPO) ein Restitutionsgrund.

Außerdem sei die Wiederaufnahmeklage dadurch begründet, dass der Beklagte (das Finanzamt -FA-) im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde vor dem BFH ein ärztliches Gutachten vom 27. Juli 2004 vorgelegt habe, woraus sich der Restitutionsgrund gem. §§ 134 FGO, 580 Nr. 7 b ZPO ableiten lasse. Insoweit wurde die Beiziehung dieses Gutachtens aus den Akten des BFH beantragt.

Das Urteil des Finanzgerichts vom 12. August 2004 sei unzutreffend, weil die Außenprüfung, auf der die Änderungsbescheide vom 18. April 2001 beruhten, nicht hätte durchgeführt werden dürfen. Außerdem habe der Kl die Hausverwaltung sehr wohl mit Gewinnerzielungsabsicht betrieben.

Das FA vertritt demgegenüber die Auffassung, dass die Antragstellung des Kl rechtsmissbräuchlich sei, weil er lediglich zuvor gestellte Anträge wiederhole. Die Klage sei deshalb als unzulässig abzuweisen.

Mit Beschluss des Senats vom 21. Oktober 2005 wurde der Rechtsstreit dem Einzelrichter zur Entscheidung übertragen.

Der Kl beantragt,

das Urteil des Finanzgerichts München vom 12. August 2004 im Verfahren 1 K 4183/03 im Wege der Wiederaufnahme aufzuheben, das Verfahren fortzuführen und die Einkommensteuerbescheide 1997-1999 vom 18. April 2001 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 3. Februar 2004 aufzuheben.

Das FA beantragt,

die Klage abzuweisen.

Auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 5. Dezember 2005 wird Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

II.

Die Klage hat keinen Erfolg.

Gem. § 134 FGO i.V. mit § 580 ZPO kann die Wiederaufnahme eines durch rechtskräftiges Endurteil geschlossenen Verfahrens u.a. durch Restitutionsklage erfolgen. Eine solche findet u.a. statt, „wenn das Urteil von einem Vertreter der Partei oder von dem Gegner oder dessen Vertreter durch eine in Beziehung auf den Rechtsstreit verübte Straftat erwirkt ist” (§ 580 Nr. 4 ZPO) oder „wenn die Partei eine andere Urkunde auffindet oder zu benutzen in den Stand gesetzt wird, die eine ihr günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würde” (§ 580 Nr. 7 Buchstabe b ZPO). Zulässigkeitsvoraussetzung für eine Restitutionsklage i.S. des § 580 Nr. 4 ZPO ist, dass wegen der Straftat eine rechtskräftige Verurteilung ergangen ist oder die Einleitung oder Durchführung eines Strafverfahrens aus anderen Gründen als wegen Mangels an Beweisen nicht erfolgen kann (§ 58...

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