Entscheidungsstichwort (Thema)

Missbräuchliche Vereinbarung eines Darlehens über die als Veräußerungserlös nach § 17 EStG zu erfassenden Gewinnbezugsrechte für unverteilte Gewinne einer GmbH

 

Leitsatz (redaktionell)

Einigen sich der Steuerpflichtige und seine zwei Brüder durch gerichtlichen Vergleich, nach dem sie während der Durchführung eines dreistufigen Konzepts über die Aufteilung des Vermögens einer Unternehmensgruppe vor Jahren in Streit gerieten und ergibt die Gesamtbetrachtung der dem Vergleich zugrundeliegenden Verträge, dass der zunächst i. S. d. § 17 Abs. 1 EStG an einer GmbH beteiligte Steuerpflichtige als dem Veräußerungserlös nach § 17 EStG zuzurechnende Ansprüche auf unverteilte Gewinne vergangener Geschäftsjahre der GmbH erhält und gewährt ihm die GmbH – missbräuchlich allein zur Umgehung der Besteuerung eines Teils des Veräußerungserlöses – ein zinsloses Darlehen, das bis zur vollständigen Auszahlung einer Dividende der GmbH an den Steuerpflichtigen befristet und nur durch Verrechnung mit dem Dividendenanspruch zurückzuzahlen ist und das sofort in Form eines Schecks ausgezahlt wird, folgt bereits aus der Darlehensvalutierung das Vorliegen eines Veräußerungserlöses gem. § 17 EStG.

 

Normenkette

EStG § 17; AO §§ 42, 39 Abs. 2

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 02.10.2018; Aktenzeichen IV R 24/15)

BFH (Urteil vom 02.10.2018; Aktenzeichen IV R 24/15)

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.

3. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob eine Zahlung von xxx.xxx,xx EUR, geleistet von der Firma A GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer X, an den Kläger zu 2) im Jahr 2002, dem Kläger zu 2) als Einkunft zuzurechnen ist.

Die Klägerin zu 1) ist die in der Rechtsform einer KG fortgeführte B Vermögensverwaltungs GmbH & Co. GbR mbH.

Im Jahr 1998 beschlossen der Kläger zu 2) und seine beiden Brüder X und Y, die Gesellschaften der B Unternehmensgruppe und weiteres Vermögen aufzuteilen. Der Teilung der Unternehmensgruppe lag ein dreistufiges Konzept zu Grunde, das wie folgt aussah: Auf der ersten Stufe sollte die Tätigkeit der Firma B Vermietung und Verpachtung GbR in einer neu gegründeten gewerblich tätigen Personengesellschaft, in welche die Geschäftsanteile an der Firma Z GmbH mit Sitz in K (an der die drei Brüder X, Y und der Kläger zu 2) zu gleichen Teilen beteiligt waren) und der B Transport und Logistik GmbH mit Sitz in M eingebracht wurden, fortgeführt werden. Dementsprechend wurde mit Vertrag vom 23. Dezember 1998 die Firma B Vermögensverwaltungs GmbH & Co. GbR mbH mit Sitz in K gegründet und mit Geschäftsanteilseinbringungsvertrag vom gleichen Tag die Anteile an der Z GmbH, an deren Stammkapital von xxx.xxx DM die drei Brüder zu gleichen Teilen beteiligt waren, und an der B Transport und Logistik GmbH in die Firma B Vermögensverwaltungs GmbH & Co. GbR mbH, an deren Stammkapital von x.xxx.xxx DM die drei Brüder zu jeweils 2,46 % und die Z GmbH zu 92,62 % beteiligt waren, gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten eingebracht. Das Gewinnbezugsrecht für alle Gewinne, deren Ausschüttung künftig beschlossen wird, sollte auf die B Vermögensverwaltungs GmbH & Co. GbR mbH übergehen. An der Firma B Vermögensverwaltungs GmbH & Co. GbR mbH waren zunächst die neu gegründete B Vermögensverwaltungs GmbH ohne Beteiligung am Vermögen als Alleinvertreterin und Komplementärin und die drei Brüder zu je einem Drittel beteiligt. Diese waren auch einzelvertretungsberechtigte Geschäftsführer und zu jeweils einem Drittel beteiligte Gesellschafter der B Vermögensverwaltungs GmbH.

Auf der zweiten Stufe übertrugen der Kläger zu 2) und Herr Y mit Verträgen vom 30. Dezember 1998 jeweils einen Teil ihres Gesellschaftsanteils an der Firma B Vermögensverwaltungs GmbH & Co. GbR mbH an Herrn X. An der Firma B Vermögensverwaltungs GmbH & Co. GbR mbH waren nach der Übertragung die B Vermögensverwaltungs GmbH als Komplementärin mit 0 %, der Kläger zu 2) als Kommanditist zu 11 % und dessen Bruder X als Kommanditist zu 78 % und Y als Kommanditist zu 11 % beteiligt. Dafür sollte an Herrn Y ein Betrag von x,x Mio. DM und an den Kläger zu 2) ein Betrag von x,x Mio. DM gezahlt werden.

Der Kläger zu 2) erhielt zum Jahreswechsel 1998/1999 eine Teilzahlung auf den Kaufpreis in Höhe von x,xx Mio. DM.

Auf der dritten Stufe sollte das Gesamthandsvermögen der Firma B Vermögensverwaltungs GmbH & Co. GbR mbH real geteilt werden. Dazu wurde der Gesellschafterbeschluss über Gesellschafterbeitritt und Realteilung vom 13. Februar 1999 gefasst. Nach diesem Beschluss sollte u.a. die Firma B Vermögensverwaltungs GmbH & Co. GbR mbH wie folgt real geteilt werden: Auf Herrn X und die X GmbH sollten u.a. sämtliche Geschäftsanteile an der Z GmbH und an der Firma B Transport und Logistik GmbH zur gesamten Hand übertragen werden, einschließlich aller Ansprüche auf noch nicht ausgeschüttete Gewinne. Die übrigen Gesellschafter sollten alle anderen Aktiva und Passiva der Gesellschaft zur gesamten Hand überne...

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