Entscheidungsstichwort (Thema)

Verfassungsmäßigkeit der rückwirkenden Einführung einer geänderten Kraftfahrzeugsteuer für Wohnmobile

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Gegen die Rückwirkung der durch das Dritte Gesetz zur Änderung des KraftStG vom 21.12.2006 zum 1. 1.2006 eingeführten Wohnmobilsteuer, welches als begünstigendes Gesetz einzuordnen ist, bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken (BFH v. 3.4.2008, II B 22/08, BFH/NV 2008, 1364).

2. Selbst wenn man davon ausgeht, dass es sich bei der rückwirkend eingeführten Wohnmobilsteuer um eine echte Rückwirkung handelt, ist auch die – an die Rechtfertigung strengere Anforderungen stellende – echte Rückwirkung im vorliegenden Fall verfassungsrechtlich gerechtfertigt. Das BVerfG hat auch die „echte” Rückwirkung ausnahmsweise dann als rechtmäßig angesehen, wenn durch sie die Bürger schon im Zeitpunkt, auf den die Rückwirkung bezogen wird, mit der Neuregelung rechnen mussten und daher ein Vertrauen auf den Fortbestand der alten Regelung nicht schutzwürdig ist (BverfG v. 14. Mai 1986, BvL 2/83, BVerfGE 72, 200, 261, BStBl II 1986, 628, 647). Dieser Rechtfertigungsgrund (kein schutzwürdiges Vertrauen) liegt im Fall der Wohnmobilsteuer vor.

 

Normenkette

KraftStG v. 21.12.2006 § 9 Abs. 1 Nr. 2a Buchst. c; KraftStG v. 21.12.2006 § 2 Abs. 2b; StVZO § 23 Abs. 6a; GG Art. 20 Abs. 3, Art. 14

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 24.02.2010; Aktenzeichen II R 40/09)

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

 

Tatbestand

I.

Streitig ist, ob die rückwirkende Änderung der Besteuerung des Wohnmobils des Klägers verfassungsrechtlich zulässig ist.

Der Kläger ist Halter eines Wohnmobils

Mit gem. § 12 Abs. 2 Nr. 1 des Kraftfahrzeugsteuergesetzes (KraftStG) geändertem Bescheid vom 30. April 2007 setzte der Beklagte (das Finanzamt – FA –) die Steuer für die Zeit vom 18. April 2005 bis 31. Dezember 2005 auf 131 EUR fest. Für die Zeit vom 1. Januar 2006 bis 17. April 2006 setzte das FA die Steuer auf 134 EUR und für die Zeit ab 18. April 2006 auf jährlich 460 EUR nach dem neuen Wohnmobilsteuertarif des § 9 Abs. 1 Nr. 2 a Buchst. c) i.V.m. § 2 Abs. 2b KraftStG fest.

Den Einspruch des Klägers vom 7. Mai 2007 wies das FA mit Einspruchsentscheidung vom 30. Juli 2007 als unbegründet zurück.

Zur Begründung der Klage vom 27. August 2007 trägt der Kläger im Wesentlichen vor, die rückwirkende Änderung der Kfz-Versteuerung für Wohnmobile zum 1. Januar 2006 stelle eine echte Rückwirkung dar, die nicht zulässig sei und gegen das Prinzip des Vertrauensschutzes verstoße. Es sei für den Steuerpflichtigen nicht ersichtlich gewesen, welche steuerliche Regelung im Jahr 2006 in Kraft treten würde. Deshalb habe der Steuerpflichtige im Vorfeld nicht reagieren könne, um Nachteile zu verhindern. Erst am 21. Dezember 2006, dem Zeitpunkt des Erlasses des Dritten Gesetzes zur Änderung des KraftStG habe der Kläger die für die Zukunft geltende steuerliche Regelung definitiv kennen und gegebenenfalls reagieren können.

Der Kläger beantragt,

unter Änderung des Kraftfahrzeugsteueränderungsbescheides vom 30. April 2007 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 30. Juli 2007 die Kraftfahrzeugsteuer auf 185,38 EUR herabzusetzen.

Das FA beantragt,

die Klage abzuweisen.

Mit Beschluss vom 5. Dezember 2008 ist der Rechtsstreit dem Einzelrichter zur Entscheidung übertragen worden (§ 6 der Finanzgerichtsordnung – FGO –).

Wegen des Sachverhalts im Einzelnen und des Vorbringens der Parteien wird auf die Akten und die von den Beteiligten eingereichten Schriftsätze verwiesen.

Die Entscheidung ergeht im Einvernehmen der Parteien ohne mündliche Verhandlung (§ 90 Abs. 2 FGO).

 

Entscheidungsgründe

II.

1. Die Klage ist unbegründet.

Der angefochtene Kraftfahrzeugsteuerbescheid ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Das FA hat zu Recht die Jahressteuer für das Wohnmobil des Klägers auf 460 EUR heraufgesetzt.

a) Gegen die Rückwirkung der durch das Dritte Gesetz zur Änderung des KraftStG vom 21. Dezember 2006 zum 1. Januar 2006 eingeführten Wohnmobilsteuer bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken. (Beschluss des Bundesfinanzhofs – BFH – vom 3. April 2008 II B 22/08, BFH/NV 2008, 1364)

Selbst wenn man mit Teilen der Literatur (vgl. Roth, UVR 2007, 313) davon ausgeht, dass es sich bei der rückwirkend zum 1. Januar 2006 eingeführten Wohnmobilsteuer um eine echte Rückwirkung handelt, ist auch die – an die Rechtfertigung strengere Anforderungen stellende – echte Rückwirkung im vorliegenden Fall verfassungsrechtlich gerechtfertigt.

Das BVerfG hat auch die „echte” Rückwirkung ausnahmsweise dann als rechtmäßig angesehen, wenn durch sie die Bürger schon im Zeitpunkt, auf den die Rückwirkung bezogen wird, mit der Neuregelung rechnen mussten und daher ein Vertrauen auf den Fortbestand der alten Regelung nicht schutzwürdig ist (Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts – BverfG – vom 14. Mai 1986,” BvL 2/83, BVerfGE 72, 200, 261, BStBl II 1986, 628, 647). Dieser Rechtfertigungsgrund (kein schutzwürdiges Vertrauen) l...

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