Entscheidungsstichwort (Thema)

Berücksichtigung negativer Einkünfte aus einer festen Einrichtung einer Anwaltskanzlei in Belgien über § 50d Abs. 9 S. 1 Nr. 1 EStG bei der inländischen Besteuerung. Abzugsfähigkeit nachträglicher Werbungskosten aus Vermietung und Verpachtung für Objekte, die vor der Neufassung des § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG i. d. F. des Steuerentlastungsgesetzes 1999/2000/2002 veräußert wurden

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Auch nach der vor der Neufassung des § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG durch das Steuerentlastungsgesetz 1999/2000/2002 gültigen Gesetzesfassung sind Aufwendungen für bislang vermietete und nach einem kurzen Leerstand veräußerte Immobilien nach dem Zeitpunkt der Beendigung der Vermietung nicht mehr als nachträgliche Werbungskosten bei den Vermietungseinkünften abziehbar, wenn der Vermieter selbst die Mietverträge gekündigt hat, die Immobilien anschließend bis zur (infolge Ablaufs der früheren zweijährigen Spekulationsfrist nach § 23 Abs. 1 EStG a. F. nicht steuerbaren) Veräußerung in einem Zeitraum von vier bis zwölf Monaten leer gestanden sind und der Vermieter keinerlei objektive Unterlagen (z. B. Mietinserate usw.) beibringen kann, die dafür sprechen, dass ab dem Zeitpunkt der Beendigung der Mietverträge nicht nur die durch die tatsächliche Veräußerung objektiv bestätigte Veräußerungsabsicht, sondern auch weiter eine Einkunftserzielungsabsicht durch Vermietung und Verpachtung bestanden hat.

2. Wurde das Büro einer deutschen Anwaltskanzlei in Belgien von den belgischen Behörden unzutreffend nicht als „feste Einrichtung” i. S. d. Art. 14 Abs. 1 DBA-Belgien behandelt und deswegen in Belgien nicht besteuert, so entfällt gem. § 50d Abs. 9 S. 1 Nr. 1 EStG die Freistellung der Einkünfte des Büros in Deutschland nach Art. 23 Abs. 1 Nr. 1 DBA Belgien; die auf das Büro in Belgien entfallenden negativen Einkünfte mindern folglich als Verluste die inländischen Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit.

3. Der im DBA-Belgien selbst nicht umfassend geregelte Begriff der „festen Einrichtung” ist abkommensautonom auszulegen, da der Begriff in rechtssystematisch relevanter Weise Einfluss auf die Verteilungsnormen des Art. 14 und 7 DBA-Belgien nimmt und geeignet ist, diesen Bestimmungen, je nach Auslegung, ihre Wirkung zu nehmen.

4. Ein von einer deutschen Anwaltskanzlei über viele Jahre in Brüssel angemietetes, wie eine vollwertige Kanzlei eingerichtetes, jedoch permanent nur von einer Teilzeitsekretärin betreutes Büro mit einer Fläche von insgesamt 76 qm stellt auch dann eine „feste Einrichtung” i. S. d. Art. 14 Abs. 1 DBA-Belgien dar, wenn dieses Büro nur der Repräsentanz der Kanzlei dienen sollte und sämtliche anwaltliche Tätigkeit in Deutschland erledigt wurde.

5. Die Spezialregelungen in Art. 5 Abs. 3 DBA-Belgien zum Vorliegen einer „Betriebsstätte” sind für die Auslegung des Begriffs der „festen Einrichtung” (Art. 14 Abs. 1 DBA-Belgien) nicht, auch nicht im Wege der Analogie, anwendbar.

6. Auch wenn § 50d Abs. 9 EStG erst mit dem JStG 2007 eingeführt wurde, ist § 50d Abs. 9 S. 1 Nr. 1 EStG, anders als § 50d Abs. 9 S. 1 Nr. 2 EStG, gem. § 52 Abs. 59a S. 6 EStG mit Rückwirkung für alle Veranlagungszeiträume anzuwenden, für die die Einkommensteuer noch nicht bestandskräftig festgesetzt wurde.§ 50d Abs. 9 S. 1 Nr. 1 EStG findet gleichermaßen für Einkünfte positiver wie auch negativer Natur Anwendung.

 

Normenkette

EStG § 50d Abs. 9 S. 1 Nr. 1, § 18 Abs. 1, § 9 Abs. 1 Sätze 1, 3 Nr. 1, § 21 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, § 52 Abs. 59a S. 6, § 23 Abs. 1, § 2a; DBA-Belgien Art. 14 Abs. 1 Sätze 1-2, Art. 23 Abs. 1 Nr. 1, Art. 3 Abs. 2, Art. 5 Abs. 3 Nr. 5, Abs. 4; EStG 1999 § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; EStG i.d.F. des SteuerEntlG 1999/2000/2002

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 11.07.2018; Aktenzeichen I R 52/16)

 

Tenor

1. Unter Änderung der Einkommensteueränderungsbescheide für

  • 1989 und 1990 vom jeweils 23. Mai 1996, geändert jeweils am 4. Juli 2000,
  • 1991 vom 23. Mai 1996, zuletzt geändert am 20. Juli 2000,
  • 1992 vom 30. September 1997,
  • 1994 vom 30. September 1997, zuletzt geändert am 4. Juli 2000,
  • 1995 bis 1998 vom jeweils 14. Juni 2004,
  • 1999 und 2000 vom jeweils 15. November 2005,
  • 2001 bis 2003 vom jeweils 4. November 2005,

jeweils in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 18. Februar 2013,

werden bei den Einkünften aus selbständiger Tätigkeit aus dem Unterhalt eines Büros in Brüssel Verluste nicht im Rahmen des Progressionsvorbehalts, sondern als Betriebsausgaben berücksichtigt für

  • 1991 in Höhe von … EUR sowie … EUR aus einem erhöhten Verlustrücktrag aus 1993,
  • 1992 in Höhe von … EUR,
  • 1994 in Höhe von … EUR,
  • 1995 in Höhe von … EUR,
  • 1996 in Höhe von … EUR,
  • 1997 in Höhe von … EUR,
  • 1998 in Höhe von … EUR,
  • 1999 in Höhe von … EUR
  • 2000 in Höhe von … EUR
  • 2001 in Höhe von … EUR,
  • 2002 in Höhe von … EUR
  • 2003 in Höhe von … EUR und in Höhe von … EUR aus einem erhöhten Verlustrücktrag aus 2004,

1999 unter Berücksichtigung von zusätzlichen Vermietungseinkünften in Höhe von 3.674,26 EUR

und die Einkommensteuer 1991 und 1992, 1994 bis 2003 entspreche...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge