rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Einkünfteerzielungsabsicht bei nur vorübergehender Vermietung

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Die Einkünfteerzielungsabsicht ist bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung nach § 21 EStG nur dann zu vermuten, wenn die Vermietungstätigkeit auf Dauer angelegt ist, nicht aber, wenn von vornherein nur eine vorübergehende Vermietung beabsichtigt ist.

2. Im Fall einer nicht auf Dauer angelegten Vermietungstätigkeit kann sich ein Beweisanzeichen für das Fehlen der Einkünfteerzielungsabsicht daraus ergeben, dass in dieser Zeit kein positives Gesamtergebnis erreicht werden kann.

3. Ob die Vermietungstätigkeit einen Totalüberschuss erwarten lässt, hängt von einer unter Heranziehung aller objektiv erkennbaren Umstände zu treffenden Prognose über die voraussichtliche Dauer der Vermögensnutzung, die in dieser Zeitspanne voraussichtlich erzielbaren steuerpflichtigen Erträge und anfallenden Werbungskosten ab.

 

Normenkette

EStG § 21

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.

 

Tatbestand

Streitig ist die Anerkennung von negativen Einkünften aus Vermietung und Verpachtung.

Die Kläger sind Ehegatten, die zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden. Der Kläger erwarb mit notarieller Urkunde vom 11. Dezember 2003 das mit einem Wohnhaus (Altgebäude) bebaute Grundstück … mit 0,1065 ha zum Kaufpreis von 253.000 EUR. Laut Kaufvertrag, auf den hinsichtlich der Einzelheiten Bezug genommen wird, waren das Vertragsgrundstück bei Vertragsschluss zwar noch bebaut, die Gebäude jedoch nach Angabe abbruchreif. Nutzen und Lasten ging am 1. Juli 2004 auf den Kläger über. Der Kläger nahm am 23. Dezember 2003 bei der Stadtsparkasse … ein Darlehen über 170.000 EUR auf mit Valuta am 9. Dezember 2004. Als Verwendungszweck gab er die Errichtung eines Mehrfamilienhauses in … an. Am 30. Dezember 2003 stellte der Kläger bei der zuständigen Baugenehmigungsbehörde einen Bauantrag zur Errichtung eines Wohnhauses auf dem erworbenen Grundstück. Die Kläger vermieteten das Altgebäude ab 1. August 2004 für die Dauer von 2 Jahren für einen monatlichen Mietzins von 700 EUR zuzüglich 100 EUR Nebenkostenvorauszahlung. Im Mietvertrag, auf den hinsichtlich der Einzelheiten Bezug genommen wird, ist angegeben, dass nach Ende des Zeitmietvertrages am 31. Juli 2006 eine Verlängerung nicht möglich sei und der Vermieter die Räume nach Ablauf des Mietvertrages beseitigen werde. Der Mietvertrag wurde zum 30. April 2005 nach Angaben der Kläger im gegenseitigen Einvernehmen vorzeitig aufgelöst, da sich die nicht verheirateten Mieter getrennt hätten. Mitte 2005 wurde das Altgebäude abgerissen und durch einen Neubau ersetzt, der Mitte 2006 bezugsfertig wurde. Der Neubau besteht aus drei Wohnungen, von denen eine von den Klägern selbst genutzt, eine unentgeltlich überlassen und eine vermietet wurde.

In der Einkommensteuererklärung 2004 erklärten die Kläger aus der Vermietung des Altgebäudes negative Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung in Höhe von 12.115 EUR. Im Einkommensteuerbescheid 2004 vom 17. Mai 2005 wurden die erklärten Einkünfte angesetzt. Der Bescheid erging nach § 165 Abs. 1 Sätze 1 und 2 Abgabenordnung (AO) vorläufig hinsichtlich der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, weil die Überschusserzielungsabsicht nicht beurteilt werden könne. Nachdem das beklagte Finanzamt (das Finanzamt) im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung 2005 vom Abbruch des Altgebäudes und Errichtung eines teilweise zu eigenen Wohnzwecken genutzten Neubaus Kenntnis erhielt, änderte es mit Bescheid vom 18. April 2007 die bisherige Steuerfestsetzung für 2004 nach § 165 Abs. 2 Satz 2 AO und versagte den Ansatz der negativen Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, da eine Einkunftserzielungsabsicht nicht gegeben sei. Hiergegen legten die Kläger Einspruch ein und trugen vor, dass für die Instandsetzung des Altbaus im Jahr 2004 Aufwendungen in Höhe von über 8.000 EUR getätigt worden seien und legten Belege über diverse Baumarktartikel und Baumaterialien sowie Fotos des Hauses vor und nach der Renovierung vor. Nach Angaben der Kläger seien die Arbeiten größtenteils in Eigenleistung mit Freunden erbracht worden. Zum Nachweis einer Erbschaft über 15.000 EUR legten sie verschiedene Überweisungsbelege, außerdem einen Darlehensvertrag zwischen einer …, vertreten durch ihre Eltern, und dem Kläger über ein Darlehen zur Finanzierung des Haus … und einen Überweisungsbeleg über die Gutschrift des Darlehensbetrags von 40.000 EUR am 30. August 2005 vor. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die Unterlagen Bezug genommen. Der Einspruch hatte nur insoweit Erfolg, als 21,11 % (=1.381 EUR) der Schuldzinsen und Geldbeschaffungskosten (Anteil der ab 2007 vermieteten Wohnfläche zur gesamten Wohnfläche des Neubaus) als vorweggenommene Werbungskosten berücksichtigt wurden. Im Übrigen blieb der Einspruch ohne Erfolg (Einspruchsentscheidung vom 24. Januar 2008).

Hiergegen richtet sich die Klage. Die Kläger tragen vor, nach Erwerb des Grund...

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