rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Lückenhafte Erklärung läßt Änderung wegen neuer Tatsachen zu. Zufluss bei verbilligten Aktien aus Wandeldarlehen

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Wurde der Besteuerungssachverhalt dem FA lückenhaft erklärt, so hindert dies nicht eine Änderung wegen neuer Tatsachen. Der Kläger hatte im Streitfall nicht ausdrücklich erklärt. dass die Ausübung des Wandelrechts mit den Einkünften des Klägers aus nichtselbständiger Arbeit zusammenhängt. Somit hätte das FA zur Bejahung einer Kenntnis aus den sonstigen ihm vorliegenden Unterlagen schließen müssen, dass das Wandeldarlehen und somit auch Vorteile aus der Wandelung im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis des Klägers stehen. Einen solchen Schluss hat es ausweislich der Akte nicht gezogen und konnte es auch nicht ziehen.

2. Das FA wäre bei rechtzeitiger Kenntnis der später bekannt gewordenen Tatsachen schon bei der ursprünglichen Veranlagung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu einer anderen Steuer gelangt.

3. Verbilligte Aktien für Mitarbeiter aus Wandeldarlehen sind bei Depotgutschrift als geldwerter Vorteil zugeflossen.

 

Normenkette

AO § 173 Abs. 1 Nr. 1; EStG § 11 Abs. 1

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

 

Tatbestand

I.

Streitig ist, ob das Finanzamt im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses aus einem Wandeldarlehen zugeflossene verbilligte Aktien aufgrund neuer Tatsachen versteuern durfte.

Der Kläger wird vom Beklagten – dem Finanzamt (FA) – für das Streitjahr 1999 zur Einkommensteuer (ESt) veranlagt.

Mit Schreiben vom 2. Juni 1999 berichtigte der Kläger seine ESt-Erklärung 1997 und meldete eine Erhöhung der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit um einen geldwerten Vorteil in Höhe von 4.715 DM.

In seiner im April 2000 eingereichten ESt-Erklärung für 1999 erklärte der Kläger in der Anlage N einen Arbeitslohn aus einem Arbeitsverhältnis bei der XX A Handelsgesellschaft … Einund Verkauf lt. Lohnsteuerkarte in Höhe von xx.941 DM. In der Anlage KSO erklärte er unter der Rubrik „Zinsen und andere Erträge aus Wandelanleihen und Gewinnobligationen” einen Betrag von 128 DM. Unter der Rubrik „Zinsen und andere Erträge aus Aktien und anderen Anteilen” verwies er auf eine Anlage. Beigefügt waren zwei Blätter mit der Überschrift „Zinsbestätigung” für die Jahre 1998 und 1999, aus denen sich Zinszahlungen in Höhe von 58,33 DM, 11,67 DM und 58,14 DM im Jahr 1999 sowie eine Zahlung von 5,83 DM im Jahr 2000 für ein an die XX & Z AG (im Folgenden: AG) ausgereichtes Darlehen ersehen lassen. Den vier Zinsbeträgen ist für die jeweils zwei Zinszeiträume jeden Jahres die Darlehenssumme vorangestellt. Diese lautet für die in 1999 gezahlten Zinsen auf jeweils 3.500 DM und für den letzten Zinszeitraum, der die Zahlung im Jahr 2000 betrifft, auf 1.750 DM. Unter der Zinszahlung im Jahr 2000 ist vermerkt: „Der Rückgang der Darlehenssumme, resultiert aus der vorgenommenen Wandlung.” Darüber hinaus lag der ESt-Erklärung ohne weitere Bezugnahme in den Formblättern ein Schreiben der K Bank bei, in dem diese dem Kläger mitteilt, dass sie „nachstehende Wertpapiere bzw. Gutschriften für diesen in Depot nahmen bzw. verbuchten”. Aufgeführt sind darunter: „17.500 Stück Junge XX & Z AG Akt.O.N. WKN XXXXXX”. Vermerkt ist weiter „Verwahrung: Girosammeldepot”, „Lieferung von: Kassenverein Nr. XXXXXXX Westdeutsche Landesbank GZ 40217 Duesseldorf”. In einem von den übrigen Eintragungen abweichenden Schrifttyp ist der Schriftzug zu lesen: „Aktien aus Wandeldarlehen; 1999 keine Dividenden zugeflossen”. Auf die ESt-Erklärung wird verwiesen.

Das FA erfasste die in den Formblättern erklärten Beträge und erließ unter dem 17. Mai 2000 einen entsprechenden ESt-Bescheid.

Im Februar 2003 ging beim FA eine Kontrollmitteilung des Finanzamts P ein, in dem dieses u.a. für die Besteuerung des Klägers mitteilte, dass dieser am 29. Oktober 1999 ein Wandeldarlehen an seinen Arbeitgeber bzw. ein mit diesem verbundenes Unternehmen in Höhe von 1.750 DM gegen 17.500 Aktien gewandelt habe. Der niedrigste Aktienkurs am Wandlungstag habe XX,03 EUR betragen, die Anschaffungskosten des Klägers 13.0XX,65 DM. Aus diesen Zahlen errechnete das FA einen Wert der Aktien in Höhe von 1.5XX.XXX,XX DM und – abzüglich der Anschaffungskosten und des gewandelten Darlehensbetrages – einen geldwerten Vorteil in Höhe von 1.5XX.XXX,XX DM, den es nach Anhörung des Klägers mit einem auf § 173 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 der Abgabenordnung (AO) gestützten Änderungsbescheid (vom 6. Mai 2003) zusätzlich bei den Einkünften des Klägers aus nichtselbständiger Arbeit ansetzte. Zugleich gewährte es einen Versorgungsfreibetrag in Höhe von 6.000 DM, den es im Rahmen der Einspruchsentscheidung (EE) vom 28. August 2006 wieder strich.

Der vorstehend benannten Kontrollmitteilung liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Die AG nahm im Jahr 1997 Wandeldarlehen von Beschäftigten der AG sowie verbundener Unternehmen auf, die auch der Kläger zeichnete. Nach den Vertragsbestimmungen war der Kläger berec...

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