Entscheidungsstichwort (Thema)

Mineralölsteuer

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.

 

Tatbestand

I.

Streitig ist, ob und in welcher Höhe Mineralölsteuer durch Vermischen von Dieselkraftstoff (DK) bzw. Vergaserkraftstoff (VK) oder Petroleum und Heizöl (HEL) entstanden ist.

Der Klägerin war in den Streitjahren 1986 und 1991 ein Spülverfahren gem. § 10 Abs. 1 Heizölkennzeichnungsverordnung – HeizölkennzV – nicht bewilligt worden. Gleichwohl hat die Klägerin mit ihrem Tankfahrzeug Kennzeichen … wechselweise DK bzw. VK oder Petroleum und HEL bezogen und geliefert. Die beim Produkttausch durch Ablassen nicht entleerbare Restmenge betrug 25 Liter (Leerschlauch) bzw. 100 Liter (Vollschlauch). Der Fahrer G. sagte in seiner Vernehmung aus, daß zur Vermeidung von unzulässigen Vermischungen bei Produktwechsel von VK auf HEL und umgekehrt am Gasmeßverhüter des Tankwagens eine Ablaßschraube angebracht gewesen sei, durch die die Systemrestmenge auf 15 l reduziert hätte werden können.

Aufgrund der Außenprüfung bei der Klägerin wurden bei der Lieferung von DK und VK folgende Vermischungen von DK bzw. VK mit mehr als 1 v.H. HEL festgestellt, wobei zugunsten der Klägerin eine Leerschlauch-Abgabe bzw. die Betätigung der Ablaßschraube angenommen worden ist:

Vermischungen von DK mit HEL:

Datum

Bondruck

Menge-Gemisch

26.8.1986

445

501 l

2.9.1986

475

814 l

4.9.1986

482

807 l

11.9.1986

507

249 l

23.9.1986

540

388 l

26.9.1986

554

273 l

7.10.1986

582

352 l

15.10.1986

594

491 l

16.10.1986

603

451 l

23.10.1986

623

557 l

29.12.1988

505

2.007 l

26.4.1990

961

2.407 l

13.6.1990

77

301 l

7.1.1991

751

2.005 l

9.1.1991.

771.

885 l

Summe

12.488 l

Vermischungen von VK mit HEL:

27.2.1987

152

1.004 l

11.6.1987

525

30 l

8.8.1988

924

1.001 l

26.5.1989

900

1.007 l

16.8.1989

92

1.014 l

14.11.1989

398

1.004 l

22.3.1990

864

1.111 l

15.5.1990

996

1.000 l

Summe

7.171 l

Vermischungen von Petroleum mit HEL:

Datum

Bondrucker

Menge-Gemische

13.1.1987

923

1.009 l

22.1.1987

976

1.142 l

4.3.1987

163

1.105 l

Summe 1987

3.256 l

Gesamtsumme

21.630 l

Darüber hinaus stellte die Außenprüfung fest, daß die Klägerin mit ihrem Fahrzeug vornehmlich im Streckengeschäft, d.h. ohne eine Abwicklung über ihr Tanklager, Mehrmengen an DK nach Produktwechsel dadurch erwirtschaftet hat, daß sich noch HEL im Tankwagen befand bzw. die Rest-Systemmenge an DK und darüberhinaus u.U. noch HEL durch Nachdrücken von HEL als DK abgegeben worden ist. Die Klägerin hat für die von ihr festgestellten DK-Mehrmengen in gleicher Höhe fingierte HEL-Verbrauchsbelege erstellt, um jeweils die beim HEL entstandenen Mindermengen auszugleichen. Die Außenprüfung hat bei den derart erwirtschafteten DK-Mehrmengen folgende HEL-DK-Gemische festgestellt (dabei wurden erwirtschaftete Mehrmengen, wenn sie unter 0,3 % der gesamten Ladung blieben, als betriebsbedingt außer Betracht gelassen):

Jahr

HEL-DK-Gemisch

HEL-Anteil

Fälle

1986

326.354

4.256

38

1987

380.452

4.869

48

1988

371.573

4.418

42

1989

371.952

4.575

50

1990

392.632

5.524

39

1991(1.4.)

145.734

1.511

14

Summe

1.988.697

25.153

Mit Steuerbescheid vom 5. Oktober 1993 forderte das HZA von der Klägerin für die Vermischungen von DK mit HEL 5.519,38 DM (12.488 l), von VK mit HEL 2.863,91 DM (7.171 l), von Petroleum mit HEL 1.404,39 DM (3.256 l), für die Systemrestmenge an HEL bei Abgabe an VK 40,– DM (75 l) und für die Erwirtschaftung von Mehrmengen 878.954,35 DM (1.988.697 l), insgesamt 888.782 DM Mineralölsteuer an.

In der Einspruchsentscheidung vom 5. Juni 1996 wurde wegen Doppelerfassung der DK-Abgabe vom 1. September 1991 in Höhe von 885 l die Mineralölsteuer entsprechend auf 888.390,90 DM herabgesetzt; im übrigen blieb der Einspruch erfolglos.

Mit ihrer Klage macht die Klägerin geltend, daß zunächst über den Erlaß der Steuer aus Billigkeitsgründen zu entscheiden sei. Im übrigen sei die Steuer weitgehend verjährt, weil sie nur für die Jahre 1990 und 1991 geltend gemacht werden könnte. Feststellungen darüber, daß die Klägerin grob fahrlässig gehandelt habe, seien nicht getroffen worden; Ausführungen hierzu würden fehlen. Herr G. E. sei im Zeitraum 6. April 1988 bis 21. Juni 1990 Prokurist und anschließend Firmeninhaber gewesen. Als Prokurist sei er nicht verpflichtet gewesen, für die ordnungsgemäße Erfüllung der steuerlichen Belange der Klägerin zu sorgen. Fehlende Kenntnis der mineralölsteuerlichen Bestimmungen würde ebenso bestritten, wie die unterbliebene Unterrichtung der Angestellten und die Anweisung, Restmengen an HEL im Tankwagen zu belassen. Selbst wenn Herr E. im Einzelfall diese Anweisung gegeben haben sollte, könne diese nicht auf sämtliche Vermischungsfälle übertragen werden.

Zu Vermischungen sei es nicht gekommen, wenn die beiden Kammern des Fahrzeugs mit unterschiedlichen Produkten gefüllt gewesen und diese entsprechend ausgeliefert worden seien. Da der Fahrer G. vergessen haben könne, auf den Verkaufsformularen DK zu vermerken, könnte es vorgekommen sein, daß nicht HEL sondern DK ausgeliefert worden sei.

Hi...

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