Entscheidungsstichwort (Thema)

Einkommensteuer 1992

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 15.12.1999; Aktenzeichen X R 58/97)

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens werden der Klägerin auferlegt.

 

Tatbestand

Kurzurteil gem. § 105 der Finanzgerichtsordnung – FGO–)

I.

Die seit dem 31. Oktober 1990 verwitwete Klägerin (Klin) erwarb am 22. April 1988 mit ihrem Ehemann (E) eine Eigentumswohnung in A. (A), die sie und E ab Bezugsfertigkeit (1989) selbst nutzten. Lt. Angabe nutzte die Klin auch im Streitjahr 1992 die Wohnung für eigene Wohnzwecke, machte aber Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte ausschließlich hinsichtlich der Strecke zwischen W. (W) und ihrem Arbeitsort geltend. Für die Veranlagungszeiträume (VZ) 1989 und 1990 wurde der Klin und E der Abzugsbetrag nach § 10 e Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) als Miteigentümern gewährt.

Die Klin und E waren ferner Miteigentümer eines Zweifamilienhauses in W. Hierfür beanspruchten sie erhöhte Absetzungen nach § 7 b des Einkommensteuergesetzes (EStG), die ihnen vom Beklagten (Finanzamt – FA–) für die Jahre 1974 – 1981 auch gewährt wurden.

Ab dem VZ 1992 versagte das FA die Begünstigung für die Eigentumswohnung mit der Begründung, daß Objektverbrauch eingetreten sei, weil die Eheleute bereits für das Objekt in W die Vergünstigung des § 7 b in Anspruch genommen hätten und sowohl bei diesem als auch bei der jetzigen Eigentumswohnung in A Miteigentum je zur Hälfte vorgelegen habe.

Der Einspruch blieb erfolglos (Einspruchsentscheidung – EE– vom 28. Juni 1994).

Mit ihrer Klage trägt die Klin im wesentlichen vor: Zutreffend sei, daß formal auch nach heutigem Gesetzesstand Objektverbrauch anzunehmen sei und die bisher ergangenen Urteile des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 30. Oktober 1990 IX R 162/86 (BFHE 162, 335, BStBl II 1991, 143 = Finanzrundschau – FR– 1991, 201, des FG München vom 7. Oktober 1992 – 9 K 1131/92 (Lexinform 102485) und des Niedersächsischen FG vom 25. März 1987 VII 23/86 (Lexinform 74941) sämtlich in gleichgelagerten Fällen Objektverbrauch angenommen hätten. Alle Urteile seien jedoch zum Rechtszustand vor Einführung des § 10 e Abs. 5 Satz 3 EStG ergangen. Nach Einführung dieser für den Scheidungsfall und partiell für den Erbfall geltenden Regelung könne an dieser Rechtsprechung nicht mehr festgehalten werden. Es könne nicht sein, daß Ehegatten, die – bis zu ihrem natürlichen Ende durch Tod – in intakter Ehe gelebt hätten, schlechtergestellt würden als Eheleute, die sich scheiden ließen. Denn es dürfe unstrittig sein, daß, wenn sich die Eheleute hätten scheiden lassen und rechtzeitig das Eigentum übertragen worden wäre, so daß jeder Ehepartner Eigentümer eines Objekts geworden wäre, die Ehefrau die Förderung nach § 10 e EStG hätte in Anspruch nehmen können. Weiterhin dürfe unstrittig sein, daß, wenn nach dem Scheidungszeitpunkt der geschiedene Ehepartner verstorben wäre und er seine ehemalige Ehefrau als Erbin eingesetzt hätte, dieser die Vergünstigung des noch laufenden Objekts weiterhin zugestanden hätte. Dieser Sachverhalt sei als Vergleichsfall heranzuziehen und nicht derjenige der Scheidung von Eheleuten, die Miteigentümer von zwei Objekten gewesen seien. Wenn aber der Gesetzgeber im Grundsatz davon ausgehe, daß bei Ehegatten die Eigentumsverhältnisse keine Rolle spielen dürften für die Gewährung der Vergünstigung des § 10 e EStG, so müsse zugunsten der Eheleute unterstellt werden, daß insgesamt für zwei Objekte die Abschreibung zu gewähren sei, unabhängig davon, wer Eigentümer gewesen wäre. Im Todesfall sei deshalb Objektverbrauch nur bei dem Ehegatten zu unterstellen, der verstorben sei, während der andere Ehegatte für das zweite Objekt die AfA müsse zu Ende führen dürfen. Die Regelung des § 10 e Abs. 5 Satz 3 EStG würde andernfalls intakte Ehen gegenüber brüchigen Ehen benachteiligen, wofür weder ein Sinn erkennbar sei, noch könne die Wertung mit dem Grundgesetz (GG) Art. 6 in Übereinstimmung gebracht werden.

Die Vorschriften über den Objektverbrauch seien deshalb im Wege teleologischer Reduktion dahingehend auszulegen, daß Objektverbrauch bei Ehen, die durch Tod enden, nur dann eintrete, wenn für zwei Objekte insgesamt die Abzugsbeträge hätten in Anspruch genommen werden können.

Dies müsse umso mehr gelten, als man aus der ehelichen Wirtschafts- und Lebensgemeinschaft wohl ableiten könne, daß der sinnvolle Normalfall des Miteigentums am Vermögen der Ehegatten nicht durch steuerliche Regelungen benachteiligt werden dürfe gegenüber einem – dem Wesen der Ehe oft widersprechenden – Alleineigentum; wäre nämlich E Alleineigentümer des Objekts in W gewesen, so wäre jetzt die Fortführung der Abschreibung möglich. Der Normalfall des Miteigentums dürfe deshalb mit Rücksicht auf Art. 6 GG nicht schlechter behandelt werden.

Die Klin beantragt,

unter Aufhebung der EE vom 28. Juni 1994 den ESt-Bescheid 1992 vom 11. Februar 1994 dahingehend zu ändern, daß ein Abzugsbetrag nach § 10 e EStG i.H.v. 7.229 DM angesetzt wird.

Das FA be...

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