Entscheidungsstichwort (Thema)

Kein Vertrauensschutz im Hinblick auf erhaltenes Kindergeld bei fehlerhafter Berücksichtigung eines Kinds als Zahl- statt als Zählkind

 

Leitsatz (redaktionell)

Berücksichtigt die Familienkasse aufgrund versehentlich fehlerhafter Kassenanordnung – entgegen dem erteilten Kindergeldbescheid – bei der Berechnung der Höhe des Kindergelds ein Kind als Zahl- statt als Zählkind, kann sich der Kindergeldberechtigte gegenüber dem Rückforderungsanspruch der Familienkasse auch dann nicht auf Vertrauensschutz berufen, wenn das Kindergeld nicht an ihn selbst, sondern – auf seine Anweisung – an den anderen Elternteil ausgezahlt wurde.

 

Normenkette

AO § 218 Abs. 2, § 37 Abs. 2; EStG § 63 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; BGB § 818 Abs. 3

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 30.11.2009; Aktenzeichen III B 187/08)

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

 

Tatbestand

I.

Der Kläger (Kl) hat aus erster Ehe mit Frau A die Kinder D (geb. … 07.1978), T (geb … 12.1982) und K (geb. … 02.1985), die im Streitzeitraum im Haushalt ihrer Mutter lebten. Aus zweiter Ehe mit Frau F stammen die Kinder F (geb. … 11.2000), A und C (beide … 08.2003), die im Haushalt des Kl lebten. Am 14.10.2003 beantragte der Kl, seinen Sohn T wieder als Zählkind zu berücksichtigen, da dieser nach Beendigung seines Wehrdienstes ein Studium begonnen habe.

Die Beklagte (die Familienkasse –FK–) bewilligte mit Bescheid vom 29.10.2003 eine Berücksichtigung von T und D als Zählkind, ordnete jedoch mit Kassenanordnung vom selben Tag ab November 2003 eine Berücksichtigung von T als Zahlkind an. Die Auszahlung des Kindergeldes erfolgte entsprechend dem bereits am 18.12.2000 gestellten Antrag des Kl auf das Konto der F. Nachdem die FK dies im August 2006 bemerkt hatte, erließ sie am 22.08.2006 einen Abrechnungsbescheid und forderte vom Kl das an ihn für die Monate November 2003 bis August 2006 insoweit zuviel ausgezahlte Kindergeld in Höhe von 5.236 EUR zurück. Den hiergegen gerichteten Einspruch wies die FK mit Einspruchsentscheidung vom 03.09.2007 als unbegründet zurück.

Hiergegen richtet sich die fristgerecht eingereichte Klage. Zu deren Begründung wird im Wesentlichen Folgendes geltend gemacht: Ein etwaiges Versehen auf Seiten der FK sei dieser zuzurechnen und könne dem Kl nicht angelastet werden. Eine Rückforderung scheide daher aus. Zudem sei das betreffende Kindergeld längst verbraucht worden.

Mit Bescheid vom 25.10.2007 änderte die FK die Kindergeldfestsetzung dahingehend ab, dass für die Monate März 2003 bis Juli 2005 K, für August 2005 bis April 2006 D und K und für Mai 2006 bis August 2007 K zusätzlich als Zählkinder berücksichtigt werden. Der sich danach ergebende Nachzahlungsbetrag in Höhe von 1.575 EUR wurde mit dem Rückforderungsbetrag verrechnet, wodurch sich dieser auf 3.661 EUR reduzierte.

Der Kl beantragt sinngemäß,

den Abrechnungsbescheid vom 22.08.2006 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 03.09.2007 und des Änderungsbescheids vom 25.10.2007 aufzuheben.

Die FK beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung verweist sie darauf, dass für die Zahlung von Kindergeld für T kein Rechtsgrund bestanden habe und dies dem Kl aufgrund der Nennung des korrekten Auszahlungsbetrags im Bewilligungsbescheid vom 29.10.2003 auch bekannt sein musste.

Wegen des weiteren Vortrags der Beteiligten wird auf …. Bezug genommen.

Der Senat hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 18.06.2008 dem Einzelrichter zur Entscheidung übertragen (§ 6 Finanzgerichtsordnung – FGO –).

 

Entscheidungsgründe

II.

1. Die Klage ist unbegründet.

a) Nach § 218 Abs. 2 Abgabenordnung entscheidet die Finanzbehörde über Streitigkeiten, die die Verwirklichung von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis betreffen,durch Verwaltungsakt. Dies gilt insbesondere auch für Streitigkeiten über Erstattungsansprüche im Sinne des § 37 Abs. 2 AO.

b) Ist eine Steuervergütung wie das Kindergeld (§ 31 S. 3 EinkommensteuergesetzEStG –) ohne rechtlichen Grund gezahlt worden, so hat derjenige, auf dessen Rechnung die Zahlung bewirkt worden ist, nach § 37 Abs. 2 AO gegenüber dem Leistungsempfänger einen Anspruch auf Erstattung des gezahlten Betrages. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) ist ein Dritter als tatsächlicher Empfänger einer Zahlung dann nicht Leistungsempfänger i.S. des § 37 Abs. 2 AO, wenn die Behörde u.a. aufgrund einer Zahlungsanweisung des Erstattungs- bzw. Vergütungsberechtigten an den Dritten zahlt (Urteil vom 16.03.2004 VIII R 48/03, BFH/NV 2004, 1218 m.w.N.).

Im vorliegenden Fall ist der Kl Leistungsempfänger, da die Auszahlung des Kindergelds an F auf seiner Zahlungsanweisung im Kindergeldantrag vom 18.12.2000 bzw. im Schreiben vom 11.01.2001 beruht. Dem Kl wurde im streitigen Zeitraum für T ohne rechtlichen Grund Kindergeld gezahlt, da wegen dessen Zugehörigkeit zum Haushalt der leiblichen Mutter A diese nach § 64 Abs. 2 S. 1 EStG den vorrangigen Kindergeldanspruch hatte. T konnte daher als Zahlkind nur bei seiner Mutter A berücksichtigt werden. Be...

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