Entscheidungsstichwort (Thema)

Gewerbesteuermeßbetrag 1991

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.

 

Tatbestand

I.

Streitig ist die gewerbesteuerliche Behandlung eines Kredits als Dauerschuld in Höhe der im Streitjahr geleisteten Tilgungsbeträge.

Die Klägerin ist eine GmbH. Gegenstand des Unternehmens ist die Formgestaltung von Gebrauchsgegenständen und der Vertrieb von Waren aller Art.

Ausgehend von der Festsetzung des Einheitswerts des Betriebsvermögens auf den 1. Januar 1990 rechnete der Beklagte (das Finanzamt – FA–) bei der Festsetzung des Gewerbesteuermeßbetrags für das Streitjahr dem Gewerbekapital Darlehensverbindlichkeiten in Höhe von 659.700 DM als Dauerschulden hinzu.

Dagegen legte die Klägerin Einspruch ein.

Während des Einspruchsverfahrens stellte das FA den Einheitswert des Betriebsvermögens entsprechend der eingereichten Vermögensaufstellung auf den 1. Januar 1991 neu fest. Dabei waren u.a. Darlehens Verbindlichkeiten in Höhe von 1.028.172 DM als Betriebsschulden abgezogen, die das FA im Hinblick auf die in der Bilanz zum 31. Dezember 1990 ausgewiesene Laufzeit von vier Jahren als Dauerschulden ansah. Auf den Hinweis des FA, auf die sich daraus ergebende Möglichkeit einer verbösernden Entscheidung äußerte sich die Klägerin nicht.

In der daraufhin ergangenen Einspruchsentscheidung änderte das FA den Gewerbesteuermeßbetrag entsprechend (Einspruchsentscheidung vom 14. Dezember 1993). Zur Begründung führte es aus, nach § 12 Abs. 1 des Gewerbesteuergesetzes (GewStG) sei der im Einspruchsverfahren ergangene Einheitswertbescheid auf den 1. Januar 1991 für den Ansatz des Einheitswerts beim Gewerbekapital für 1991 bindend. Das FA habe bei der Klägerin Dauerschulden in Höhe von 1.028.172 DM angesetzt, da die Laufzeit der Verbindlichkeiten länger als ein Jahr betrage. Laut Bilanz zum 31. Dezember 1990 seien die Schulden in Höhe von 1.028.172 DM als langfristige Verbindlichkeiten mit einer Laufzeit von vier Jahren ausgewiesen worden. Die Schulden seien bei der Ermittlung des Einheitswerts auf den 1. Januar 1991 vom Rohbetriebsvermögen abgezogen worden.

Dagegen erhob die Klägerin Klage. Sie führt aus, die langfristigen Verbindlichkeiten in Höhe von 1.028.171,80 DM setzten sich zusammen aus einem „Darlehen Gesellschafter S.” von 30.000 DM, „Darlehen V.” von 5.971,80 DM und schließlich „Darlehen W.” in Höhe von 992.200 DM. Die erstgenannten Darlehen seien in ihrer gesamten Höhe als Dauerschuld auszuweisen. Dagegen habe das Darlehen von Herrn W. im wesentlichen der Finanzierung des Umlaufvermögens gedient. Langfristige Verträge seien nicht vorhanden gewesen. Das Darlehen habe sich von 992.200 DM (Stand 1. Januar 1991) infolge Tilgung um 200.000 DM sowie „Verrechnung mit Forderungen gegenüber den Gesellschaftern” um weitere 485.497,78 DM zum 31. Dezember 1991 auf 306.702,22 DM vermindert. Lediglich in dieser Höhe sei das Darlehen als Dauerschuld zu behandeln. Wegen der Einzelheiten des klägerischen Vorbringens wird auf die Schriftsätze vom 14. Januar 1994 sowie vom 25. Februar 1994 Bezug genommen.

Das FA beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beteiligten haben übereinstimmend auf mündliche Verhandlung verzichtet. Der Senat hat es deshalb für zweckmäßig erachtet, ohne eine solche durch – kostengünstigeren – Gerichtsbescheid zu entscheiden.

 

Entscheidungsgründe

II.

Die Klage ist nicht begründet.

Gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 1 GewStG werden dem Einheitswert des Betriebsvermögens, der auf den letzten Feststellungszeitpunkt vor dem Ende des Erhebungszeitraums lautet (§ 12 Abs. 1 GewStG), die Verbindlichkeiten, die den Schuldzinsen i.S. des § 8 Nr. 1 GewStG entsprechen, hinzugerechnet, soweit sie bei der Festsetzung des Einheitswerts abgezogen worden sind. Zu den Verbindlichkeiten, die den Schuldzinsen i.S. des § 8 Nr. 1 GewStG entsprechen, gehören u.a. die Schulden, die zur nicht nur vorübergehenden Verstärkung des Betriebskapitals aufgenommen worden sind. Schulden dienen der nicht nur vorübergehenden Verstärkung des Betriebskapitals, wenn der Gegenwert der Schulden aufgrund ihrer tatsächlichen Laufzeit das Betriebskapital für längere Zeit verstärkt. Den Gegensatz dazu bilden die laufenden Verbindlichkeiten, die im gewöhnlichen Geschäftsverkehr eines Unternehmens entstehen, soweit sie in der nach Art des Geschäftsvorfalls üblichen Frist getilgt werden.

Für die Unterscheidung von Dauerschulden und laufenden Verbindlichkeiten ist in erster Linie der „Charakter” der Schuld maßgeblich. Danach ist regelmäßig eine laufende Verbindlichkeit gegeben, wenn die Schulden mit nach Art des Betriebs immer wiederkehrenden bestimmbaren Geschäftsvorfällen, insbesondere mit dem Erwerb und der Veräußerung von Umlaufvermögen in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen. Der Zusammenhang zwischen dem einzelnen Geschäftsvorfall und dem in Anspruch genommenen Kredit muß vertraglich begründet und bei der Abwicklung des Kredits auch tatsächlich gewahrt werden. Dagegen sind solche Verbindlichkeiten, die der Beschaffung des für da...

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