Entscheidungsstichwort (Thema)

Einkommensteuer 1989. Umsatzsteuer 1989 der Klägerin zu 2

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens werden den Klägern auferlegt.

 

Tatbestand

Streitig ist, ob die Kläger auf Grundstücke des Betriebsvermögens eine Teilwertabschreibung vornehmen dürfen.

I.

Die Kläger (= Kl.) wurden für das Streitjahr 1989 zur Einkommensteuer zusammenveranlagt. Sie erzielten im Jahr 1989 Einkünfte aus Gewerbebetrieb, aus nichtselbständiger Tätigkeit, aus Kapitalvermögen und aus Vermietung und Verpachtung.

Die Klin. betreibt als Einzelunternehmerin ein Kiesausbeuteunternehmen.

Mit Bescheid vom 30.09.1991 setzte das Finanzamt (= FA) die Einkommensteuer 1989 unter dem Vorbehalt der Nachprüfung auf DM 75.094,– DM fest. Dabei schätzte das FA die Besteuerungsgrundlagen, weil die Kl. bis zu diesem Zeitpunkt keine Steuererklärung eingereicht hatten.

Mit Bescheid vom gleichen Tag setzte das FA ebenfalls im Wege der Schätzung die Umsatzsteuer 1989 auf 85.368,– DM fest. Auch diese Steuerfestsetzung erfolgte unter Vorbehalt der Nachprüfung.

Mit Schreiben vom 31.10.1991 erhoben die Kl. gegen die Steuerfestsetzungen Einspruch. Weil die Einsprüche ohne Begründung blieben, erhöhte das FA die Einkommensteuer in der Einspruchsentscheidung vom 04.06.1992 unter Auswertung von Kontrollmaterial auf DM 127.922,– und wies den Einspruch gegen die Umsatzsteuerfestsetzung mit Einspruchsentscheidung vom gleichen Tag als unbegründet zurück. Der Vorbehalt der Nachprüfung wurden sowohl bezüglich der Einkommensteuer als auch der Umsatzsteuer aufgehoben.

Dagegen erhoben die Kl. mit Schreiben vom 02.07.1992, beim FA angebracht am 06.07.1992 (Stempel Frühleerung), Klage zum Finanzgericht. Zur Begründung der Klage legten die Kl. die Einkommensteuer- und Umsatzsteuererklärung für den Veranlagungszeitraum 1989 vor.

Dagegen erhoben die Kl. mit Schreiben vom 02.07.1992, beim FA angebracht am 06.07.1992 (Stempel Frühleerung), Klage zum Finanzgericht. Zur Begründung der Klage legten die Kl. die Einkommensteuer- und Umsatzsteuererklärung für den Veranlagungszeitraum 1989 vor.

Im Rahmen von außergerichtlichen Verhandlungen führte das FA eine Änderung der Steuerfestsetzungen durch. Dabei folgte es bei der Umsatzsteuer in vollem Umfang den Angaben der Kl. in der Steuererklärung. Bei der Festsetzung der Einkommensteuer wurde ebenfalls größtenteils Einigung über die Angaben in der Erklärung erzielt.

Streitig blieb, ob die von den Kl. für Grundstücke des Betriebsvermögens vorgenommenen Teilwertabschreibungen zu Recht den steuerlichen Gewinn des Einzelunternehmens der Kl in, mindern.

In der Bilanz zum 31.12.1989 wurden Teilwertabschreibungen für folgende Grundstücke vorgenommen:

Anschaffungskosten

Teilwert laut Bilanz

DM

DM

Gemarkung Gablingen

FlNr. 836/264.

64.715,–

34.100,–

FlNr. 833/174.

74.341,–

40,900,–

Gemarkung Gersthofen

FlNr. 1316

2.672,–

1.380,–

FlNr. 1317 + 1318

14.032,–

7.420,–

FlNr. 1319

9.523,–

5.000,–

FlNr. 1320 + 1321

16.107,–

8.500,–

181.390,–

97.300,–

Die Grundstücke Gablingen FlNr. 833/1 und eine Teilfläche der FlNr. 836/2 dienten am Bilanzstichtag noch der Kiesausbeute, während bei den übrigen Flächen die Kiesausbeute bereits abgeschlossen ist. Es handelt sich insoweit um rekultivierte Grundstücke, die wieder einer landwirtschaftlichen Nutzung zugeführt werden können.

Die Kl. tragen hierzu vor, daß die Teilwertabschreibung für die Grundstücke aufgrund der negativen Preisentwicklung landwirtschaftlicher Grundstücke und erschwerter Verkaufsmöglichkeiten für verfüllte Grundstücke gerechtfertigt sei. Im Jahr 1993 führten die Kl. aus, daß die Klin, seit einem halben Jahr versuche, die Grundstücke tatsächlich zu verkaufen, die Verkaufsverhandlungen aber daran gescheitert seien, daß es sich bei den Grundstücken um wiederverfüllte Grundstücke nach der Kiesausbeute handele.

Das Finanzamt hält den Ausführungen der Kl. entgegen, daß für die noch zur Kiesausbeute genutzten Grundstücke eine dauernde Wertminderung nicht absehbar sei, eine möglicherweise gegebene Wertminderung durch die in der Bilanz enthaltene Rückstellung für Rekultivierungskosten abgedeckt sei. Soweit es sich um bereits wiederverfüllte Grundstücke handle, sei eine Teilwertabschreibung denkbar, wenn die Kl. Nachweise für einen geringeren Teilwert, z.B. in Form von Verkaufsanzeigen mit Kaufpreisvorstellungen für die Grundstücke einreichten. Hierzu äußerten sich die Kl. nicht.

Der Amtliche landwirtschaftliche Sachverständige beim FA Augsburg-Land führte im März 1993 Bodenuntersuchungen auf den fraglichen Grundstücken der Kl. durch. Er kam dabei durchweg zu dem Ergebnis, daß der Grundstückswert höher liege als die Anschaffungskosten. Zu den weiteren Ausführungen des Sachverständigen wird auf die „Gutachtliche Stellungnahme” vom 30.03.1993 (Bl. 117 der ESt-Akte) verwiesen.

Mit Bescheiden jeweils vom 08.02.1996 setzte das Finanzamt die Einkommensteuer 1989 auf DM 94.812,– und die Umsatzsteuer 1989 auf DM 82.789,– fest. Bei der Bemessung der Einkommensteuer erhöhte das FA d...

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